Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus
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Aufgrund der Neuregelung über Grenzwerte für Hin<strong>zu</strong>verdienste bei Rentnern vom<br />
1.6.2001 haben die „630-Mark-J<strong>ob</strong>s“ keine Auswirkung auf die Rente. <strong>Im</strong> <strong>vorliegenden</strong><br />
<strong>Fall</strong> <strong>ist</strong> vom Arbeitgeber der pauschale Beitrag in Höhe von 12 % für die<br />
Rentenversicherung und ggf. der pauschale Beitrag von 10 % für die<br />
Krankenversicherung ab<strong>zu</strong>führen. Die Beitragsentrichtung für die Krankenversicherung<br />
muss nur dann erfolgen, wenn Herr und Frau K in einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung Mitglieder sind. Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % <strong>ist</strong><br />
ebenfalls vom Arbeitgeber <strong>zu</strong> entrichten.<br />
IV. Teil<br />
<strong>Im</strong> <strong>vorliegenden</strong> <strong>Fall</strong> wendet sich das Rentnerehepaar an den Betriebsrat. Sie<br />
berichten dem Betriebsrat, dass sie seit einem Jahr als „Putzkolonne“ tätig sind und<br />
andere Hilfsdienste im Pflegebereich ausübten. Weiterhin müssten sie im<br />
Krankheitsfall oder „wenn sie einmal wegfahren wollen“ eine Vertretung auf eigene<br />
Kosten organisieren müssen. Zu <strong>prüfen</strong> <strong>ist</strong>, <strong>ob</strong> der Betriebsrat in den vorgenannten<br />
Pr<strong>ob</strong>lemfällen tätig werden kann.<br />
1. Tendenzbetriebe<br />
„Tendenzbetriebe sind nach § 118 Abs. 1 BetrVG Unternehmen und Betriebe, die<br />
unmittelbar und überwiegend politischen (Parteien), koalitionspolitischen (Gewerkschaften),<br />
konfessionellen (Bildungsvereinen), karitativen (z. B. Rotes Kreuz),<br />
erzieherischen, (Privatschulen), wissenschaftlichen (hochschulfreie staatliche<br />
Forschung) oder künstlerischen (Theater, Kabarett, Musikverlage, Orchestervereinigungen)<br />
oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäusserung (Presse,<br />
Buch- und Zeitschriftenverlage) dienen.“ 21<br />
Die Vorschrift nimmt solche Unternehmen und Betriebe von der Anwendung des<br />
Gesetzes teilweise aus, die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch<br />
durch die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 4, 5 und 9 Abs. 3 GG besonders geschützte<br />
Ziele verfolgen (Tendenzbetriebe). § 118 Abs. 1 BetrVG gewährle<strong>ist</strong>et den insoweit<br />
gebotenen Schutz der Grundrechtsverwirklichung dadurch, dass dem Betriebsrat<br />
21 Erd/Kraushaar/Kreuder, Arbeitsrecht kompakt: Von der Bewerbung bis <strong>zu</strong>m Kündigungsschutz, 4.<br />
Auflage, Frankfurt 2000, Seite 29<br />
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