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Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus

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Aufgrund der Neuregelung über Grenzwerte für Hin<strong>zu</strong>verdienste bei Rentnern vom<br />

1.6.2001 haben die „630-Mark-J<strong>ob</strong>s“ keine Auswirkung auf die Rente. <strong>Im</strong> <strong>vorliegenden</strong><br />

<strong>Fall</strong> <strong>ist</strong> vom Arbeitgeber der pauschale Beitrag in Höhe von 12 % für die<br />

Rentenversicherung und ggf. der pauschale Beitrag von 10 % für die<br />

Krankenversicherung ab<strong>zu</strong>führen. Die Beitragsentrichtung für die Krankenversicherung<br />

muss nur dann erfolgen, wenn Herr und Frau K in einer gesetzlichen<br />

Krankenversicherung Mitglieder sind. Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % <strong>ist</strong><br />

ebenfalls vom Arbeitgeber <strong>zu</strong> entrichten.<br />

IV. Teil<br />

<strong>Im</strong> <strong>vorliegenden</strong> <strong>Fall</strong> wendet sich das Rentnerehepaar an den Betriebsrat. Sie<br />

berichten dem Betriebsrat, dass sie seit einem Jahr als „Putzkolonne“ tätig sind und<br />

andere Hilfsdienste im Pflegebereich ausübten. Weiterhin müssten sie im<br />

Krankheitsfall oder „wenn sie einmal wegfahren wollen“ eine Vertretung auf eigene<br />

Kosten organisieren müssen. Zu <strong>prüfen</strong> <strong>ist</strong>, <strong>ob</strong> der Betriebsrat in den vorgenannten<br />

Pr<strong>ob</strong>lemfällen tätig werden kann.<br />

1. Tendenzbetriebe<br />

„Tendenzbetriebe sind nach § 118 Abs. 1 BetrVG Unternehmen und Betriebe, die<br />

unmittelbar und überwiegend politischen (Parteien), koalitionspolitischen (Gewerkschaften),<br />

konfessionellen (Bildungsvereinen), karitativen (z. B. Rotes Kreuz),<br />

erzieherischen, (Privatschulen), wissenschaftlichen (hochschulfreie staatliche<br />

Forschung) oder künstlerischen (Theater, Kabarett, Musikverlage, Orchestervereinigungen)<br />

oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäusserung (Presse,<br />

Buch- und Zeitschriftenverlage) dienen.“ 21<br />

Die Vorschrift nimmt solche Unternehmen und Betriebe von der Anwendung des<br />

Gesetzes teilweise aus, die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch<br />

durch die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 4, 5 und 9 Abs. 3 GG besonders geschützte<br />

Ziele verfolgen (Tendenzbetriebe). § 118 Abs. 1 BetrVG gewährle<strong>ist</strong>et den insoweit<br />

gebotenen Schutz der Grundrechtsverwirklichung dadurch, dass dem Betriebsrat<br />

21 Erd/Kraushaar/Kreuder, Arbeitsrecht kompakt: Von der Bewerbung bis <strong>zu</strong>m Kündigungsschutz, 4.<br />

Auflage, Frankfurt 2000, Seite 29<br />

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