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Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus

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Arbeitskontrolle und ggf. eine erforderliche Zusammenarbeit mit anderen<br />

Arbeitnehmern.“ 7<br />

Laut Auskunft des Rentnerehepaares wird ihnen täglich die konkrete Arbeit vom Leiter<br />

der Haustechnik <strong>zu</strong>geteilt. Sie erhalten damit genaue Anweisungen der<br />

aus<strong>zu</strong>führenden Arbeiten. Dies sind Indizien für eine Unterwerfung unter das<br />

Direktionsrecht des Arbeitgebers (hier: Leiter der Haustechnik). Weiterhin <strong>ist</strong> der<br />

Arbeitsort (hier: Seniorenresidenz) bestimmt, also die örtliche Bindung <strong>ist</strong> gegeben.<br />

Die Arbeitsstundenzahl wird mit wöchentlich 12 Stunden an mindestens 4 Tagen<br />

beziffert. Somit <strong>ist</strong> auch eine zeitliche Bindung hinsichtlich der Arbeitsle<strong>ist</strong>ung gegeben.<br />

Herr und der Frau K unterliegen dem Direktionsrecht des Leiter der Haustechnik. Ihre<br />

Arbeit kann somit als weisungsgebundene Tätigkeit angesehen werden. Die o.a.<br />

Merkmale treffen auf die Auskünfte des Herr und der Frau K <strong>zu</strong>. Sie sind somit als<br />

Arbeitnehmer an<strong>zu</strong>sehen.<br />

II. Teil<br />

Weiterhin muss geprüft werden, in welchem Arbeitsverhältnis Herr und Frau K stehen.<br />

1. Arbeitsverhältnisse<br />

Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man das aufgrund eines rechtswirksamen<br />

Arbeitsvertrages entstehende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer.<br />

Der Abschluss des Arbeitsvertrages verlangt aufgrund der Formfreiheit keine<br />

schriftliche Fixierung. Er kann mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch<br />

konkludentes Verhalten wirksam geschlossen werden. Gem. § 2 NachwG hat der<br />

Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses alle wesentlichen Vertragsbedingungen <strong>zu</strong> unterzeichnen und<br />

dem Arbeitnehmer aus<strong>zu</strong>händigen. Der Arbeitsvertrag <strong>ist</strong> ein Sonderfall des<br />

Dienstvertrages. Dieser <strong>ist</strong> in den §§ 611 ff BGB geregeltund wird auch als<br />

Dauerschuldverhältnis bezeichnet. 8<br />

7 Erd/Kraushaar/Kreuder, Arbeitsrecht kompakt: Von der Bewerbung bis <strong>zu</strong>m Kündigungsschutz, 4.<br />

Auflage, Frankfurt 2000, Seite 31<br />

8 vgl. Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts, Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, 2001,<br />

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