Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus
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Arbeitskontrolle und ggf. eine erforderliche Zusammenarbeit mit anderen<br />
Arbeitnehmern.“ 7<br />
Laut Auskunft des Rentnerehepaares wird ihnen täglich die konkrete Arbeit vom Leiter<br />
der Haustechnik <strong>zu</strong>geteilt. Sie erhalten damit genaue Anweisungen der<br />
aus<strong>zu</strong>führenden Arbeiten. Dies sind Indizien für eine Unterwerfung unter das<br />
Direktionsrecht des Arbeitgebers (hier: Leiter der Haustechnik). Weiterhin <strong>ist</strong> der<br />
Arbeitsort (hier: Seniorenresidenz) bestimmt, also die örtliche Bindung <strong>ist</strong> gegeben.<br />
Die Arbeitsstundenzahl wird mit wöchentlich 12 Stunden an mindestens 4 Tagen<br />
beziffert. Somit <strong>ist</strong> auch eine zeitliche Bindung hinsichtlich der Arbeitsle<strong>ist</strong>ung gegeben.<br />
Herr und der Frau K unterliegen dem Direktionsrecht des Leiter der Haustechnik. Ihre<br />
Arbeit kann somit als weisungsgebundene Tätigkeit angesehen werden. Die o.a.<br />
Merkmale treffen auf die Auskünfte des Herr und der Frau K <strong>zu</strong>. Sie sind somit als<br />
Arbeitnehmer an<strong>zu</strong>sehen.<br />
II. Teil<br />
Weiterhin muss geprüft werden, in welchem Arbeitsverhältnis Herr und Frau K stehen.<br />
1. Arbeitsverhältnisse<br />
Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man das aufgrund eines rechtswirksamen<br />
Arbeitsvertrages entstehende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer.<br />
Der Abschluss des Arbeitsvertrages verlangt aufgrund der Formfreiheit keine<br />
schriftliche Fixierung. Er kann mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch<br />
konkludentes Verhalten wirksam geschlossen werden. Gem. § 2 NachwG hat der<br />
Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses alle wesentlichen Vertragsbedingungen <strong>zu</strong> unterzeichnen und<br />
dem Arbeitnehmer aus<strong>zu</strong>händigen. Der Arbeitsvertrag <strong>ist</strong> ein Sonderfall des<br />
Dienstvertrages. Dieser <strong>ist</strong> in den §§ 611 ff BGB geregeltund wird auch als<br />
Dauerschuldverhältnis bezeichnet. 8<br />
7 Erd/Kraushaar/Kreuder, Arbeitsrecht kompakt: Von der Bewerbung bis <strong>zu</strong>m Kündigungsschutz, 4.<br />
Auflage, Frankfurt 2000, Seite 31<br />
8 vgl. Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts, Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, 2001,<br />
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