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Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus

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des Betriebsrates begründen nur das Recht an der Willensbildung des Arbeitgebers<br />

teil<strong>zu</strong>nehmen, gewähren jedoch keinerlei Exekutivebefugnisse.“ 31<br />

4. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

Gem. § 2 Abs. 1 BeschFG und § 4 Abs. 1 TzBfG besteht das Verbot der<br />

unterschiedlichen Behandlung.<br />

„Der Arbeitgeber darf bei Massnahmen einzelne Arbeitnehmer nicht gegenüber<br />

vergleichbaren Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund schlechter behandeln. Dies<br />

ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, <strong>ist</strong> also aus § 242 BGB<br />

abgeleitet.“ 32<br />

Gem. § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber <strong>zu</strong> wachen, dass<br />

alle im Betrieb tätigen Personen, gem. § 315 BGB nach den Grundsätzen von Recht<br />

und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung<br />

von Personen laut Artikel 3 GG unterbleibt.<br />

5. Verbot der Sittenwidrigkeit<br />

„Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung<br />

oder einer Massnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in <strong>zu</strong>lässiger Weise<br />

seine Rechte ausübt. Sowohl das allgemeine Verbot der Sittenwidrigkeit aus § 138<br />

BGB als auch der in § 612a BGB geregelte Sonderfall der Sittenwidrigkeit (sog.<br />

Massregelungsverbot) setzen den Vertragsparteien Grenzen bei der Gestaltung des<br />

Arbeitsvertrages.“ 33<br />

Kriterien für einen Sittenverstoss können sich z.B. ergeben, wenn ein auffälliges<br />

Missverhältnis zwischen Le<strong>ist</strong>ung und Gegenle<strong>ist</strong>ung oder ein Ausnutzen einer<br />

Zwangslage des Arbeitnehmers aus Unerfahrenheit oder Mangels an Urteilsvermögen<br />

besteht.<br />

31<br />

Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 20. Auflage, Verlag Vahlen, München 2000,<br />

Seite 976<br />

32<br />

Then/Haarpaintner, Arbeitsrecht, 2. Auflage, Boorberg Verlag, Stuttgart 2001, Seite 39<br />

33<br />

Preis, Arbeitsrecht, Praxis-Lehrbuch <strong>zu</strong>m Individualarbeitsrecht, Verlag Schmidt, Köln 1999, „Verbot<br />

der Sittenwidrigkeit“<br />

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