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Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus

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Das Teilzeitarbeitsverhältnis bietet unterschiedliche Formen der Beschäftigung an.<br />

Hierunter zählen die Abrufarbeit, Altersteilzeit, J<strong>ob</strong>-Sharing und die geringfügige<br />

Beschäftigung.<br />

1.2.2. Geringfügige Beschäftigung<br />

Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden unterschieden in kurzfr<strong>ist</strong>ige<br />

oder in geringfügige Beschäftigung.<br />

Eine kurzfr<strong>ist</strong>ige Beschäftigung liegt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die<br />

Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate<br />

oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt <strong>zu</strong> sein pflegt oder im voraus<br />

vertraglich begrenzt <strong>ist</strong>, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmässig ausgeübt<br />

wird und ihr Entgelt 630 DM (ab 1.1.2002: 325 Euro) im Monat übersteigt.<br />

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die<br />

Beschäftigung regelmässig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und<br />

das Arbeitsentgelt regelmässig im Monat 630 DM (ab. 1.1.2002: 325 Euro) nicht<br />

übersteigt.<br />

„<strong>Im</strong> Arbeitsrecht hat ein geringfügig Beschäftigter einen absolut vollwertigen<br />

Arbeitsplatz inne. Die geringfügige Beschäftigung wird dem arbeitsrechtlichen Begriff<br />

des Teilzeitarbeitsplatzes <strong>zu</strong>geordnet.“ 12<br />

Das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis wird auch als „630-Mark-J<strong>ob</strong>“<br />

bezeichnet.<br />

II. Zwischenergebnis<br />

Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis sind<br />

gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gegeben, wenn die Beschäftigung weniger als 15<br />

Stunden in der Woche und das Arbeitsentgelt regelmässig im Monat 630 DM nicht<br />

übersteigt.<br />

Herr und Frau K arbeiten mindestens 4 mal pro Woche 3 Stunden täglich, also 12<br />

Stunden wöchentlich. Dafür erhalten sie jeweils 600 DM pro Monat. Dies entspricht den<br />

beiden Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine geringfügige Beschäftigung.<br />

Herr und Frau K sind als geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV an<strong>zu</strong>sehen.<br />

11 vgl. Preis, Arbeitsrecht, Praxis-Lehrbuch <strong>zu</strong>m Individualrarbeitsrecht, V. Schmidt, Köln 1999, S. 70<br />

12 Leitner, 630-Mark-J<strong>ob</strong>s in der Praxis, Beck-Wirtschaftsverlag 2000, Seite 11<br />

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