Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Das Teilzeitarbeitsverhältnis bietet unterschiedliche Formen der Beschäftigung an.<br />
Hierunter zählen die Abrufarbeit, Altersteilzeit, J<strong>ob</strong>-Sharing und die geringfügige<br />
Beschäftigung.<br />
1.2.2. Geringfügige Beschäftigung<br />
Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden unterschieden in kurzfr<strong>ist</strong>ige<br />
oder in geringfügige Beschäftigung.<br />
Eine kurzfr<strong>ist</strong>ige Beschäftigung liegt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die<br />
Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate<br />
oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt <strong>zu</strong> sein pflegt oder im voraus<br />
vertraglich begrenzt <strong>ist</strong>, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmässig ausgeübt<br />
wird und ihr Entgelt 630 DM (ab 1.1.2002: 325 Euro) im Monat übersteigt.<br />
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die<br />
Beschäftigung regelmässig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und<br />
das Arbeitsentgelt regelmässig im Monat 630 DM (ab. 1.1.2002: 325 Euro) nicht<br />
übersteigt.<br />
„<strong>Im</strong> Arbeitsrecht hat ein geringfügig Beschäftigter einen absolut vollwertigen<br />
Arbeitsplatz inne. Die geringfügige Beschäftigung wird dem arbeitsrechtlichen Begriff<br />
des Teilzeitarbeitsplatzes <strong>zu</strong>geordnet.“ 12<br />
Das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis wird auch als „630-Mark-J<strong>ob</strong>“<br />
bezeichnet.<br />
II. Zwischenergebnis<br />
Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis sind<br />
gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gegeben, wenn die Beschäftigung weniger als 15<br />
Stunden in der Woche und das Arbeitsentgelt regelmässig im Monat 630 DM nicht<br />
übersteigt.<br />
Herr und Frau K arbeiten mindestens 4 mal pro Woche 3 Stunden täglich, also 12<br />
Stunden wöchentlich. Dafür erhalten sie jeweils 600 DM pro Monat. Dies entspricht den<br />
beiden Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine geringfügige Beschäftigung.<br />
Herr und Frau K sind als geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV an<strong>zu</strong>sehen.<br />
11 vgl. Preis, Arbeitsrecht, Praxis-Lehrbuch <strong>zu</strong>m Individualrarbeitsrecht, V. Schmidt, Köln 1999, S. 70<br />
12 Leitner, 630-Mark-J<strong>ob</strong>s in der Praxis, Beck-Wirtschaftsverlag 2000, Seite 11<br />
6