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Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus

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gem. § 8 Abs, 1 Satz 1 SGB IV den geringfügig Beschäftigten; den sogenannten „630-<br />

Mark-J<strong>ob</strong>s“. Aufgrund der neuen Regelung über „Renten und Hin<strong>zu</strong>verdienste“ sind für<br />

Herr und Frau K pauschale Beiträge für die Renten- und ggf. (sofern Mitglieder in einer<br />

gesetzlichen Krankenversicherung) für die Krankenversicherung vom Arbeitgeber<br />

ab<strong>zu</strong>führen. Die Lohnsteuer <strong>ist</strong> somit auch vom Arbeitgeber pauschal mit 20 % <strong>zu</strong><br />

le<strong>ist</strong>en .<br />

Herr und Frau K sind nicht als Tendenzträger an<strong>zu</strong>sehen, da ihre Tätigkeit unabhängig<br />

von der Tendenz des Betriebes gele<strong>ist</strong>et wird, also wertneutral <strong>ist</strong>. Somit kann der<br />

Betriebsrat seine Rechte in vollem Umfange wahrnehmen.<br />

Aufgrund des Direktionsrechtes des Arbeitgebers können die „anderen“ Hilfstätigkeiten<br />

ausgeführt werden, weil diese nach § 315 BGB der „Billigkeit“ entsprechen.<br />

Der Betriebsrat hat hier keine Möglichkeit ein<strong>zu</strong>greifen.<br />

Als Arbeitnehmer „auf eigene Kosten eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung <strong>zu</strong><br />

besorgen“ verstösst gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 2 BGB,<br />

gegen § 315 BGB sowie gegen den „arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“<br />

gem. § 2 Abs. 1 BeschFG und § 4 TzBfG. Eine Vereinbarung, die gegen § 138 BGB<br />

verstösst, <strong>ist</strong> als nichtig <strong>zu</strong> erklären. Weiterhin kann auch § 1 BUrlG im Umkehrschluss<br />

Anwendung finden. So wäre es paradox, wenn der Gesetzgeber „bezahlten“ Urlaub<br />

vorgibt und der Arbeitnehmer dann auf eigene Kosten für eine Vertretung <strong>zu</strong> sorgen<br />

hat. Das gleiche gilt für die Vertretung im Krankheitsfall. Auch hier gibt der<br />

Gesetzgeber gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vor, im Krankheitsfall die Zahlung des<br />

Lohnes fort<strong>zu</strong>führen. Somit können Herr und Frau K nicht verpflichtet werden, im <strong>Fall</strong>e<br />

von Krankheit oder Urlaub, für Vertretung „auf eigene Kosten“ <strong>zu</strong> sorgen. Der<br />

Betriebsrat wird in diesem <strong>Fall</strong>e gem. § 75 Abs. 1 BetrVG seine Rechte nach § 80<br />

BetrVG wahrnehmen.<br />

Herr und Frau K haben gem. § 1 BUrlG, wie alle anderen Arbeitnehmer auch,<br />

Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.<br />

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