Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ... - RheinAhrCampus
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Einleitung<br />
Unter Arbeitsrecht versteht man die Gesamtheit der gesetzlichen Regelungen der<br />
Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Arbeitsrecht wird<br />
unterschieden in Individual-Arbeitsrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen dem<br />
einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber regelt, z.B. Arbeitsvertrag,<br />
Kündigungsschutz oder Arbeitszeitordnung und dem Kollektiv-Arbeitsrecht, welches<br />
unter anderem das Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht umfasst. Individuelles und<br />
kollektives Arbeitsrecht schliessen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind auf<br />
vielfältige Art miteinander verknüft.<br />
„Das Arbeitsrecht <strong>ist</strong> kein in sich geschlossenes Rechtsgebiet, vielmehr gehören <strong>zu</strong><br />
ihm eine Vielzahl europarechtlicher, verfassungsrechtlicher, privatrechtlicher, öffentlichrechtlicher<br />
und kollektivrechtlicher Normen. Diese Normen dienen primär einem Ziel:<br />
dem Schutz der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis.“ 1<br />
I. Teil<br />
<strong>Im</strong> <strong>vorliegenden</strong> <strong>Fall</strong> <strong>ist</strong> <strong><strong>zu</strong>nächst</strong> <strong>zu</strong> <strong>prüfen</strong>, <strong>ob</strong> Herr und Frau K Arbeitnehmer oder<br />
Selbständige der Seniorenresidenz sind.<br />
1. Arbeitnehmer<br />
Der Begriff „Arbeitnehmer“ <strong>ist</strong> gesetzlich nicht einheitlich definiert.<br />
„Arbeitnehmer <strong>ist</strong>, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines<br />
anderen <strong>zu</strong>r Arbeit verpflichtet <strong>ist</strong> (BAG 24.3.92, DB 92, 2352).“ 2<br />
„Das Bundesarbeitsgericht bestimmt den Status des Arbeitnehmers primär über das<br />
Merkmal der persönlichen Abhängigkeit. Unter Be<strong>zu</strong>g auf § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, der<br />
1 Preis, Arbeitsrecht, Praxis-Lehrbuch <strong>zu</strong>m Individualarbeitsrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 1999,<br />
„Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“<br />
2<br />
Küttner, Personalbuch 2001, 8. Auflage, Verlag C. Beck, München, Seite 24<br />
2