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14 Kindergartensatzung Oldendorf - Amelinghausen

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

(4) Die Anmeldung zur Benutzung des Kindergartens erfolgt durch schriftlichen Antrag<br />

bei der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe und gilt jeweils bis zum Ende eines<br />

Kindergartenjahres. Der Anmeldezeitraum verlängert sich stillschweigend, wenn das<br />

Kind nicht vorher schriftlich abgemeldet wird oder andere Gründe zur Beendigung der<br />

Benutzung des Kindergartens vorliegen. Die Abmeldung eines Kindes aus dem<br />

Kindergarten muß einen Monat vor dem Ausscheiden schriftlich bei der Gemeinde<br />

erfolgen. Die Abmeldung kann jeweils nur zum Ende eines Monats vorgenommen<br />

werden. Für die letzten drei Monate des Kindergartenjahres können die Kinder nicht<br />

mehr abgemeldet werden. In Härtefällen kann eine Ausnahme zugelassen werden.<br />

Über die Aufnahme und Verlängerung sowie über Härtefälle entscheidet der<br />

Gemeindedirektor im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat<br />

beauftragten Ratsmitglied. Die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise für die Dauer<br />

eines Monats.<br />

(5) Vor Aufnahme eines jeden Kindes ist zu bestätigen, daß das Kind frei von<br />

ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer oder Parasiten ist.<br />

(6) Im Falle der Einrichtung eines Integrationskindergartens ist ein gesonderter Beschluß<br />

des Gemeinderates erforderlich.<br />

(7) Kinder, die in naher Zukunft in den Kindergarten aufgenommen werden, können als<br />

Gastkinder gegen Entgelt tageweise betreut werden, soweit Kapazitäten vorhanden<br />

sind.<br />

§ 2 - Ausschluß von der Kindergartenbenutzung<br />

(1) Die Benutzung des Kindergartens kann ausgeschlossen werden für Kinder,<br />

- die sehr erhebliche Erziehungsschwierigkeiten zeigen,<br />

- die wegen körperlicher oder psychischer Störungen erheblicher Pflege<br />

bedürfen,<br />

- die mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt<br />

wurden, oder<br />

- für die ein unbegründeter Gebührenrückstand von mehr als einem<br />

Monatsbetrag besteht.<br />

(2) Die Benutzung des Kindergartens ist auszuschließen für Kinder,<br />

- die mit einer ansteckenden Krankheit, Ungeziefer oder Parasiten behaftet sind<br />

oder diese übertragen können,<br />

- die nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dies durch ein Gesetz<br />

gefordert wird.<br />

(3) Über den Ausschluß und ggf. eine Wiederaufnahme entscheidet der Gemeindedirektor<br />

im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat beauftragten<br />

Ratsmitglied nach Rücksprache mit den Eltern.<br />

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