14 Kindergartensatzung Oldendorf - Amelinghausen
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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />
(4) Die Anmeldung zur Benutzung des Kindergartens erfolgt durch schriftlichen Antrag<br />
bei der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe und gilt jeweils bis zum Ende eines<br />
Kindergartenjahres. Der Anmeldezeitraum verlängert sich stillschweigend, wenn das<br />
Kind nicht vorher schriftlich abgemeldet wird oder andere Gründe zur Beendigung der<br />
Benutzung des Kindergartens vorliegen. Die Abmeldung eines Kindes aus dem<br />
Kindergarten muß einen Monat vor dem Ausscheiden schriftlich bei der Gemeinde<br />
erfolgen. Die Abmeldung kann jeweils nur zum Ende eines Monats vorgenommen<br />
werden. Für die letzten drei Monate des Kindergartenjahres können die Kinder nicht<br />
mehr abgemeldet werden. In Härtefällen kann eine Ausnahme zugelassen werden.<br />
Über die Aufnahme und Verlängerung sowie über Härtefälle entscheidet der<br />
Gemeindedirektor im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat<br />
beauftragten Ratsmitglied. Die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise für die Dauer<br />
eines Monats.<br />
(5) Vor Aufnahme eines jeden Kindes ist zu bestätigen, daß das Kind frei von<br />
ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer oder Parasiten ist.<br />
(6) Im Falle der Einrichtung eines Integrationskindergartens ist ein gesonderter Beschluß<br />
des Gemeinderates erforderlich.<br />
(7) Kinder, die in naher Zukunft in den Kindergarten aufgenommen werden, können als<br />
Gastkinder gegen Entgelt tageweise betreut werden, soweit Kapazitäten vorhanden<br />
sind.<br />
§ 2 - Ausschluß von der Kindergartenbenutzung<br />
(1) Die Benutzung des Kindergartens kann ausgeschlossen werden für Kinder,<br />
- die sehr erhebliche Erziehungsschwierigkeiten zeigen,<br />
- die wegen körperlicher oder psychischer Störungen erheblicher Pflege<br />
bedürfen,<br />
- die mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt<br />
wurden, oder<br />
- für die ein unbegründeter Gebührenrückstand von mehr als einem<br />
Monatsbetrag besteht.<br />
(2) Die Benutzung des Kindergartens ist auszuschließen für Kinder,<br />
- die mit einer ansteckenden Krankheit, Ungeziefer oder Parasiten behaftet sind<br />
oder diese übertragen können,<br />
- die nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dies durch ein Gesetz<br />
gefordert wird.<br />
(3) Über den Ausschluß und ggf. eine Wiederaufnahme entscheidet der Gemeindedirektor<br />
im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat beauftragten<br />
Ratsmitglied nach Rücksprache mit den Eltern.<br />
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