14 Kindergartensatzung Oldendorf - Amelinghausen
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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />
K I N D E R G A R TE N SA T Z U N G<br />
Satzung der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe über die Benutzung des<br />
Kindergartens und die Erhebung von Kindergartengebühren<br />
(<strong>Kindergartensatzung</strong>) in der Fassung der 6. Änderung vom 12. August<br />
2004<br />
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der<br />
Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.GVBl. S. 229) zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur<br />
Änderung der Niedersächsichen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen<br />
Landkreisordnung vom <strong>14</strong>. Juni 1993 (Nds.GVBl. S.137) und der §§ 1, 2 und 5 des<br />
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992<br />
(Nds. GVBl. S 29) hat der Rat der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe in seiner Sitzung am 15. Juni<br />
1995 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 - Auftrag, Aufnahme und Abmeldung<br />
(1) Der Kindergarten ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe und<br />
soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und<br />
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Die Aufgabe umfaßt Bildung, Betreuung<br />
und Erziehung von Kindern vornehmlich aus dem Gebiet der Gemeinde<br />
<strong>Oldendorf</strong>/Luhe.<br />
(2) Es werden grundsätzlich alle Kinder aufgenommen, die das dritte Lebensjahr<br />
vollendet haben.<br />
(3) Jedes Kind kann ab dem vollendetem 3. Lebensjahr im Kindergarten der Gemeinde<br />
<strong>Oldendorf</strong>/Luhe aufgenommen werden. Vorrangig werden Kinder aus dem Gebiet der<br />
Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe aufgenommen. Aufgenommen wird in der Reihenfolge des<br />
Alters, wobei die älteren Kinder den Vorrang haben. Sind Kinder im gleichen<br />
Altersjahrgang, werden die Kinder in der Reihe der Voranmeldungen aufgenommen.<br />
Als ein Kindergartenjahrgang gelten die vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des<br />
Folgejahres geborenen Kinder.<br />
Ist das Platzangebot am Vormittag nicht ausreichend, wird in folgender Reihenfolge<br />
über die Vergabe eines Vormittagsplatzes entschieden:<br />
a) Kinder eines alleinerziehenden Elternteils, das berufstätig ist/werden möchte<br />
(nach Überprüfung des Einzelfalls),<br />
b) Kinder, dessen Geschwisterkind(er) den Kindergarten bereits am Vormittag<br />
besucht,<br />
c) Kinder, dessen Geschwisterkind(er) die Grundschule besucht,<br />
d) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind (nach Überprüfung des Einzelfalls),<br />
e) Weitere Kriterien, die nach Auffassung der Eltern einen Vormittagsplatz<br />
rechtfertigen könnten.<br />
Sofern freie Plätze vorhanden sind, können auch Kinder aus anderen Gemeinden<br />
aufgenommen werden.<br />
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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />
(4) Die Anmeldung zur Benutzung des Kindergartens erfolgt durch schriftlichen Antrag<br />
bei der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe und gilt jeweils bis zum Ende eines<br />
Kindergartenjahres. Der Anmeldezeitraum verlängert sich stillschweigend, wenn das<br />
Kind nicht vorher schriftlich abgemeldet wird oder andere Gründe zur Beendigung der<br />
Benutzung des Kindergartens vorliegen. Die Abmeldung eines Kindes aus dem<br />
Kindergarten muß einen Monat vor dem Ausscheiden schriftlich bei der Gemeinde<br />
erfolgen. Die Abmeldung kann jeweils nur zum Ende eines Monats vorgenommen<br />
werden. Für die letzten drei Monate des Kindergartenjahres können die Kinder nicht<br />
mehr abgemeldet werden. In Härtefällen kann eine Ausnahme zugelassen werden.<br />
Über die Aufnahme und Verlängerung sowie über Härtefälle entscheidet der<br />
Gemeindedirektor im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat<br />
beauftragten Ratsmitglied. Die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise für die Dauer<br />
eines Monats.<br />
(5) Vor Aufnahme eines jeden Kindes ist zu bestätigen, daß das Kind frei von<br />
ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer oder Parasiten ist.<br />
(6) Im Falle der Einrichtung eines Integrationskindergartens ist ein gesonderter Beschluß<br />
des Gemeinderates erforderlich.<br />
(7) Kinder, die in naher Zukunft in den Kindergarten aufgenommen werden, können als<br />
Gastkinder gegen Entgelt tageweise betreut werden, soweit Kapazitäten vorhanden<br />
sind.<br />
§ 2 - Ausschluß von der Kindergartenbenutzung<br />
(1) Die Benutzung des Kindergartens kann ausgeschlossen werden für Kinder,<br />
- die sehr erhebliche Erziehungsschwierigkeiten zeigen,<br />
- die wegen körperlicher oder psychischer Störungen erheblicher Pflege<br />
bedürfen,<br />
- die mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt<br />
wurden, oder<br />
- für die ein unbegründeter Gebührenrückstand von mehr als einem<br />
Monatsbetrag besteht.<br />
(2) Die Benutzung des Kindergartens ist auszuschließen für Kinder,<br />
- die mit einer ansteckenden Krankheit, Ungeziefer oder Parasiten behaftet sind<br />
oder diese übertragen können,<br />
- die nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dies durch ein Gesetz<br />
gefordert wird.<br />
(3) Über den Ausschluß und ggf. eine Wiederaufnahme entscheidet der Gemeindedirektor<br />
im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat beauftragten<br />
Ratsmitglied nach Rücksprache mit den Eltern.<br />
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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />
§ 3 - Öffnungszeiten<br />
(1) Der Kindergarten der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe ist außer Sonnabends und den<br />
gesetzlichen Feiertagen täglich geöffnet von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Zusätzlich wird die Betreuung von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr, von 12.00 uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr gebührenpflichtig angeboten.<br />
Die Kinder, die am Vormittag betreut werden, sollen bis spätestens bis 9.00 Uhr<br />
gebracht und bis 12.00 Uhr, jedoch nicht vor 11.30 Uhr abgeholt werden.<br />
(2) Nach vorheriger Bedarfsermittlung durch die Kindergartenleitung und den Beirat kann<br />
der Kindergarten während der Sommerferien für bis zu 3 Wochen und über den<br />
Jahreswechsel während der Weihnachtsferien geschlossen werden. Hierüber<br />
entscheidet der Gemeindedirektor und ein vom Rat beauftragtes Ratsmitglied.<br />
§ 4 - Elternvertretung und Beirat<br />
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin<br />
oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung.<br />
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus:<br />
- der Gruppensprecherin oder dem Gruppensprecher,<br />
- der Kindergartenleiterin oder dem Kindergartenleiter und deren Vertretung,<br />
- dem Gemeindedirektor oder dessen Vertreter/in,<br />
- und ein vom Rat beauftragtes Ratsmitglied.<br />
(3) Wichtige Entscheidungen der Gemeinde als Träger und der Kindergartenleitung<br />
erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Das gilt insbesondere für Entscheidungen im<br />
Sinne von § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für<br />
Kinder (KiTaG in der Fassung vom 07.02.2002 (Nds. GVBl. S. 57).<br />
(4) Wichtige Entscheidungen sind z.B.<br />
- die Erstellung und Fortschreibung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,<br />
- die Einrichtung einer Nachmittagsgruppe oder neuer Betreuungsangebote,<br />
- die Festlegung der Gruppengröße und Grundsätze für die Aufnahme und den<br />
Ausschluß von Kindern,<br />
- die Öffnungs- und Betreuungszeiten.<br />
Der Beirat kann Vorschläge zu den o.a. wichtigen Entscheidungen sowie zur<br />
Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge machen.<br />
(5) Die Gemeinde kann vorsehen, daß die Aufgaben des Beirats von einem anderen<br />
Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine dem Absatz 4 entsprechende<br />
Eltern- und Mitarbeiter-vertretung mit entscheidet.<br />
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§ 5 - Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Die Kinder sind von den Erziehungsberechtigten oder dem Kindergartenpersonal<br />
bekannten Personen zu bringen und auch abzuholen.<br />
(2) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit dem Empfang der Kinder auf dem<br />
Kindergartengrundstück und endet, sobald die Kinder durch die<br />
Erziehungsberechtigten oder eine beauftragte Person abgeholt werden.<br />
(3) Die Betreuer/innen sind nicht verpflichtet, Kinder nach Hause zu bringen.<br />
(4) Den Verdacht oder das Auftreten ansteckender Krankheiten, Ungeziefer oder<br />
Parasiten in der Familie teilen die Erziehungsberechtigten unverzüglich der<br />
Kindergartenleitung mit.<br />
(5) Die Kinder sollen der Jahreszeit entsprechend praktisch gekleidet im Kindergarten<br />
erscheinen. Das Mitbringen von Geld, Süßigkeiten sowie von spitzen oder scharfen<br />
Gegenständen ist untersagt. Die Kindergartenleitung kann hiervon in begründeten<br />
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.<br />
(6) Die Beförderung von Kindern während der Kindergartenbenutzung über das<br />
Samtgemeindegebiet hinaus darf nur mit schriftlicher Zustimmung der<br />
Sorgeberechtigten erfolgen.<br />
§ 6 - Benutzungsgebühren<br />
(1) Das monatlich zu entrichtende Entgelt beträgt für eine Betreuungszeit von vier<br />
Stunden bei einem<br />
Einkommen bis 1.075,00 € mtl. 68,00 €<br />
Einkommen über 1.075,00 € mtl. bis 1.840,00 € mtl. 84,00 €<br />
Einkommen über 1.840,00 € mtl. bis 2.820,00 € mtl. 102,00 €<br />
Einkommen über 2.820,00 € mtl. 118,00<br />
€ ab 01.08.04<br />
125,00<br />
€ ab 01.08.05<br />
Das monatlich zu entrichtende Entgelt beträgt für die Betreuung in den Früh- oder<br />
Spätdiensten je ½ Stunde bei einem<br />
Einkommen bis 1.075,00 € mtl. 8,50 €<br />
Einkommen über 1.075,00 € mtl. bis 1.840,00 € mtl. 10,50 €<br />
Einkommen über 1.840,00 € mtl. bis 2.820,00 € mtl. 12,75 €<br />
Einkommen über 2.820,00 € mtl. <strong>14</strong>,75€<br />
ab 01.08.04<br />
15,60 €<br />
ab 01.08.05<br />
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(2) Das gebührenpflichtige Familieneinkommen wird wie folgt ermittelt:<br />
Summe der positiven Einkünfte der Sorgeberechtigten (§ 2 Abs. 2 des<br />
Einkommenssteuergesetzes - EStG-) ./. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG)<br />
= Summe dividiert durch 12 ergibt das maßgebliche Familieneinkommen.<br />
Verluste aus anderen Einkunftsarten oder Verluste anderer Sorgeberechtigter sind<br />
nicht abzugsfähig. Eine Kürzung des gebührenpflichtigen Einkommens um<br />
Kinderfreibeträge gem. § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EstG) erfolgt nur,<br />
wenn diese Kinderfreibeträge für das für die Berechnung maßgebliche Kalenderjahr<br />
tatsächlich gewährt wurden und dieses durch die Vorlage eines<br />
Einkommensteuerbescheides nachgewiesen worden ist.<br />
Zum gebührenpflichtigen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte (wie z.B.<br />
die pauschalversteuerten Arbeitsverträge), Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung<br />
des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld,<br />
Arbeitslosenhilfe, Renten, Krankengeld usw.) für die Sorgeberechtigten und das Kind.<br />
Das Kindergeld zählt nicht zum gebührenpflichtigen Einkommen.<br />
Bei mehreren Sorgeberechtigten gilt das gemeinsame Einkommen. Leben die Eltern<br />
des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft, so sind beide Einkommen anzurechnen.<br />
Berechnungsgrundlage sind die jeweils durch Steuerbescheid nachgewiesenen<br />
Einkünfte des zweiten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres. Sofern<br />
keine Steuerveranlagung erfolgt, sind die Einkünfte der Sorgeberechtigten durch<br />
Verdienst- ggf. Leistungsbescheide nachzuweisen.<br />
(3) Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind von der Benutzungsgebühr<br />
für einen Kindergartenplatz gemäß § 90 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz befreit.<br />
Eine vollständige Befreiung von den Benutzungsgebühren wird auch auf Antrag unter<br />
den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 KJHG gewährt, wenn das monatliche<br />
Einkommen gemäß § 76 des Bundessozialhilfegesetzes die allgemeine<br />
Einkommensgrenze des § 79 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigt.<br />
Übersteigt das monatliche Einkommen gemäß § 76 des Bundessozialhilfegesetzes die<br />
allgemeine Einkommensgrenze des § 79 des Bundessozialhilfegesetzes, sind 80 %<br />
des übersteigenden Betrages bis zur Höhe der festgesetzten Benutzungsgebühr für<br />
die Kindergartengebühr einzusetzen. Die Ermäßigungen werden zum Ersten des<br />
Antragsmonates wirksam und werden längstens für ein Kindergartenjahr<br />
ausgesprochen.<br />
(4) Die Nachweise zur Festlegung der Kindergartengebühren sind mit den erforderlichen<br />
Unterlagen innerhalb von <strong>14</strong> Tagen nach Zustellung des Aufnahmebescheides bei der<br />
Gemeinde <strong>Oldendorf</strong> einzureichen. Werden keine entsprechenden Nachweise<br />
eingereicht, ist die Benutzungsgebühr eines Einkommens von über 2.820,00 €/mtl. zu<br />
entrichten.<br />
(5) Der festgesetzte Gebührenbescheid gilt grundsätzlich für das Kindergartenjahr<br />
(01.08. bis 31.07 des nächsten Jahres). Wenn festgestellt wird, daß die Herabsetzung<br />
wegen unvollständiger Angaben zu niedrig war, wird die Gebühr rückwirkend erhöht.<br />
(6) Verändert sich das Familieneinkommen seit dem Basisjahr zum Negativen, wird die<br />
Gebühr nach Vorlage sämtlicher Belege neu berechnet. Sofern sich seit dem Basisjahr<br />
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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />
positive Veränderungen im Einkommensbereich der Sorgeberechtigten von mehr als<br />
20 % ergeben haben, sind diese Veränderungen zur Neuberechnung der<br />
Kindergartengebühr unverzüglich der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. zu melden.<br />
Veränderungen bei der Anzahl der Kinder sind der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. nur<br />
mitzuteilen, wenn sich dadurch das gebührenpflichtige Einkommen gem. Abs. 2<br />
verändert.<br />
(7) Getränke- und Bastelgeld wird zusätzlich berechnet. Die Höhe setzt der<br />
Gemeindedirektor im Benehmen mit einem vom Rat beauftragten Ratsmitglied, der<br />
Kindergartenleitung und dem Beirat fest.<br />
§ 7 - Gebührenermäßigungen<br />
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so ermäßigt sich das<br />
Benutzungsgeld für jedes weitere Kind um 10,00 € der Normalgebühr.<br />
(2) Bei besonderen Härten kann die Gemeinde im Einzelfall über Gebührennachlässe<br />
befinden.<br />
§ 8 - Zahlungspflichtige<br />
Zahlungspflichtig sind die Eltern oder Sorgeberechtigten. Daneben haftet die Person, die das<br />
Aufnahmeformular unterzeichnet hat.<br />
§ 9 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Besuch der Einrichtung. Für Kinder, die bis zum<br />
15. eines Monats aufgenommen werden, ist die volle Monatsgebühr, und für Kinder,<br />
die danach aufgenommen werden, die halbe Monatsgebühr zu entrichten.<br />
(2) Die Gebühren sind fällig, bis das Kind ordnungsgemäß abgemeldet ist. Sie sind auch<br />
dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt.<br />
(3) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.<br />
(4) Vorübergehende Schließung aus zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten<br />
nach dem Bundesseuchengesetz oder betrieblichen Gründen) berechtigt nicht zur<br />
Kürzung des Entgelts.<br />
§10 - Veranlagung und Fälligkeit<br />
Die Benutzungsgebühr ist jeweils zum 5. eines Monats zu entrichten. Wird die<br />
Zahlungspflicht bis zum 10. eines jeden Monats nicht erfüllt, entfällt damit das Anrecht auf<br />
den Kindergartenplatz.Rückständige Forderungen unterliegen der Beitreibung im Rahmen<br />
des Verwaltungszwangsverfahrens.<br />
§ 11 - Inkrafttreten<br />
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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />
Diese Satzung tritt am 01. August 1995 in Kraft.<br />
<strong>Oldendorf</strong>/Luhe, den 15. Juni 1995<br />
Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/ Luhe<br />
- Vogt - - Rund -<br />
(Stellv. Bürgermeister) (Gemeindedirektor)<br />
Veröffentlicht am 12.07.1995<br />
im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 09/1995<br />
Geändert durch Ratsbeschluß vom 09.12.1999<br />
Veröffentlicht am 29.12.1999 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. <strong>14</strong>/1999<br />
Geändert durch Ratsbeschluss vom<br />
02.08.2001<br />
Veröffentlicht am 07.11.2001 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 12/2001<br />
Geändert durch Ratsbeschluss vom<br />
22.08.2002<br />
Veröffentlicht am 13.03.2003 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 03/2003<br />
Geändert durch Ratsbeschluss vom<br />
10.06.2003<br />
Veröffentlicht am 11.07.2003 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 07/2003<br />
Geändert durch Ratsbeschluss vom 18.08.2003<br />
Diese 5. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2003 in Kraft.<br />
Veröffentlicht am 03.11.03 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 12/2003<br />
Geändert durch Ratsbeschluss vom 12.08.2004<br />
Diese 6. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2004 in Kraft.<br />
Veröffentlicht am 12.08.2004 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 12/2004<br />
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