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14 Kindergartensatzung Oldendorf - Amelinghausen

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

K I N D E R G A R TE N SA T Z U N G<br />

Satzung der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe über die Benutzung des<br />

Kindergartens und die Erhebung von Kindergartengebühren<br />

(<strong>Kindergartensatzung</strong>) in der Fassung der 6. Änderung vom 12. August<br />

2004<br />

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der<br />

Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.GVBl. S. 229) zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur<br />

Änderung der Niedersächsichen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen<br />

Landkreisordnung vom <strong>14</strong>. Juni 1993 (Nds.GVBl. S.137) und der §§ 1, 2 und 5 des<br />

Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992<br />

(Nds. GVBl. S 29) hat der Rat der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe in seiner Sitzung am 15. Juni<br />

1995 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 - Auftrag, Aufnahme und Abmeldung<br />

(1) Der Kindergarten ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe und<br />

soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und<br />

gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Die Aufgabe umfaßt Bildung, Betreuung<br />

und Erziehung von Kindern vornehmlich aus dem Gebiet der Gemeinde<br />

<strong>Oldendorf</strong>/Luhe.<br />

(2) Es werden grundsätzlich alle Kinder aufgenommen, die das dritte Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

(3) Jedes Kind kann ab dem vollendetem 3. Lebensjahr im Kindergarten der Gemeinde<br />

<strong>Oldendorf</strong>/Luhe aufgenommen werden. Vorrangig werden Kinder aus dem Gebiet der<br />

Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe aufgenommen. Aufgenommen wird in der Reihenfolge des<br />

Alters, wobei die älteren Kinder den Vorrang haben. Sind Kinder im gleichen<br />

Altersjahrgang, werden die Kinder in der Reihe der Voranmeldungen aufgenommen.<br />

Als ein Kindergartenjahrgang gelten die vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des<br />

Folgejahres geborenen Kinder.<br />

Ist das Platzangebot am Vormittag nicht ausreichend, wird in folgender Reihenfolge<br />

über die Vergabe eines Vormittagsplatzes entschieden:<br />

a) Kinder eines alleinerziehenden Elternteils, das berufstätig ist/werden möchte<br />

(nach Überprüfung des Einzelfalls),<br />

b) Kinder, dessen Geschwisterkind(er) den Kindergarten bereits am Vormittag<br />

besucht,<br />

c) Kinder, dessen Geschwisterkind(er) die Grundschule besucht,<br />

d) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind (nach Überprüfung des Einzelfalls),<br />

e) Weitere Kriterien, die nach Auffassung der Eltern einen Vormittagsplatz<br />

rechtfertigen könnten.<br />

Sofern freie Plätze vorhanden sind, können auch Kinder aus anderen Gemeinden<br />

aufgenommen werden.<br />

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

(4) Die Anmeldung zur Benutzung des Kindergartens erfolgt durch schriftlichen Antrag<br />

bei der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe und gilt jeweils bis zum Ende eines<br />

Kindergartenjahres. Der Anmeldezeitraum verlängert sich stillschweigend, wenn das<br />

Kind nicht vorher schriftlich abgemeldet wird oder andere Gründe zur Beendigung der<br />

Benutzung des Kindergartens vorliegen. Die Abmeldung eines Kindes aus dem<br />

Kindergarten muß einen Monat vor dem Ausscheiden schriftlich bei der Gemeinde<br />

erfolgen. Die Abmeldung kann jeweils nur zum Ende eines Monats vorgenommen<br />

werden. Für die letzten drei Monate des Kindergartenjahres können die Kinder nicht<br />

mehr abgemeldet werden. In Härtefällen kann eine Ausnahme zugelassen werden.<br />

Über die Aufnahme und Verlängerung sowie über Härtefälle entscheidet der<br />

Gemeindedirektor im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat<br />

beauftragten Ratsmitglied. Die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise für die Dauer<br />

eines Monats.<br />

(5) Vor Aufnahme eines jeden Kindes ist zu bestätigen, daß das Kind frei von<br />

ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer oder Parasiten ist.<br />

(6) Im Falle der Einrichtung eines Integrationskindergartens ist ein gesonderter Beschluß<br />

des Gemeinderates erforderlich.<br />

(7) Kinder, die in naher Zukunft in den Kindergarten aufgenommen werden, können als<br />

Gastkinder gegen Entgelt tageweise betreut werden, soweit Kapazitäten vorhanden<br />

sind.<br />

§ 2 - Ausschluß von der Kindergartenbenutzung<br />

(1) Die Benutzung des Kindergartens kann ausgeschlossen werden für Kinder,<br />

- die sehr erhebliche Erziehungsschwierigkeiten zeigen,<br />

- die wegen körperlicher oder psychischer Störungen erheblicher Pflege<br />

bedürfen,<br />

- die mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt<br />

wurden, oder<br />

- für die ein unbegründeter Gebührenrückstand von mehr als einem<br />

Monatsbetrag besteht.<br />

(2) Die Benutzung des Kindergartens ist auszuschließen für Kinder,<br />

- die mit einer ansteckenden Krankheit, Ungeziefer oder Parasiten behaftet sind<br />

oder diese übertragen können,<br />

- die nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dies durch ein Gesetz<br />

gefordert wird.<br />

(3) Über den Ausschluß und ggf. eine Wiederaufnahme entscheidet der Gemeindedirektor<br />

im Benehmen mit der Kindergartenleitung und einem vom Rat beauftragten<br />

Ratsmitglied nach Rücksprache mit den Eltern.<br />

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

§ 3 - Öffnungszeiten<br />

(1) Der Kindergarten der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe ist außer Sonnabends und den<br />

gesetzlichen Feiertagen täglich geöffnet von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Zusätzlich wird die Betreuung von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr, von 12.00 uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr gebührenpflichtig angeboten.<br />

Die Kinder, die am Vormittag betreut werden, sollen bis spätestens bis 9.00 Uhr<br />

gebracht und bis 12.00 Uhr, jedoch nicht vor 11.30 Uhr abgeholt werden.<br />

(2) Nach vorheriger Bedarfsermittlung durch die Kindergartenleitung und den Beirat kann<br />

der Kindergarten während der Sommerferien für bis zu 3 Wochen und über den<br />

Jahreswechsel während der Weihnachtsferien geschlossen werden. Hierüber<br />

entscheidet der Gemeindedirektor und ein vom Rat beauftragtes Ratsmitglied.<br />

§ 4 - Elternvertretung und Beirat<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin<br />

oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung.<br />

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus:<br />

- der Gruppensprecherin oder dem Gruppensprecher,<br />

- der Kindergartenleiterin oder dem Kindergartenleiter und deren Vertretung,<br />

- dem Gemeindedirektor oder dessen Vertreter/in,<br />

- und ein vom Rat beauftragtes Ratsmitglied.<br />

(3) Wichtige Entscheidungen der Gemeinde als Träger und der Kindergartenleitung<br />

erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Das gilt insbesondere für Entscheidungen im<br />

Sinne von § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für<br />

Kinder (KiTaG in der Fassung vom 07.02.2002 (Nds. GVBl. S. 57).<br />

(4) Wichtige Entscheidungen sind z.B.<br />

- die Erstellung und Fortschreibung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,<br />

- die Einrichtung einer Nachmittagsgruppe oder neuer Betreuungsangebote,<br />

- die Festlegung der Gruppengröße und Grundsätze für die Aufnahme und den<br />

Ausschluß von Kindern,<br />

- die Öffnungs- und Betreuungszeiten.<br />

Der Beirat kann Vorschläge zu den o.a. wichtigen Entscheidungen sowie zur<br />

Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge machen.<br />

(5) Die Gemeinde kann vorsehen, daß die Aufgaben des Beirats von einem anderen<br />

Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine dem Absatz 4 entsprechende<br />

Eltern- und Mitarbeiter-vertretung mit entscheidet.<br />

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

§ 5 - Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Die Kinder sind von den Erziehungsberechtigten oder dem Kindergartenpersonal<br />

bekannten Personen zu bringen und auch abzuholen.<br />

(2) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit dem Empfang der Kinder auf dem<br />

Kindergartengrundstück und endet, sobald die Kinder durch die<br />

Erziehungsberechtigten oder eine beauftragte Person abgeholt werden.<br />

(3) Die Betreuer/innen sind nicht verpflichtet, Kinder nach Hause zu bringen.<br />

(4) Den Verdacht oder das Auftreten ansteckender Krankheiten, Ungeziefer oder<br />

Parasiten in der Familie teilen die Erziehungsberechtigten unverzüglich der<br />

Kindergartenleitung mit.<br />

(5) Die Kinder sollen der Jahreszeit entsprechend praktisch gekleidet im Kindergarten<br />

erscheinen. Das Mitbringen von Geld, Süßigkeiten sowie von spitzen oder scharfen<br />

Gegenständen ist untersagt. Die Kindergartenleitung kann hiervon in begründeten<br />

Einzelfällen Ausnahmen zulassen.<br />

(6) Die Beförderung von Kindern während der Kindergartenbenutzung über das<br />

Samtgemeindegebiet hinaus darf nur mit schriftlicher Zustimmung der<br />

Sorgeberechtigten erfolgen.<br />

§ 6 - Benutzungsgebühren<br />

(1) Das monatlich zu entrichtende Entgelt beträgt für eine Betreuungszeit von vier<br />

Stunden bei einem<br />

Einkommen bis 1.075,00 € mtl. 68,00 €<br />

Einkommen über 1.075,00 € mtl. bis 1.840,00 € mtl. 84,00 €<br />

Einkommen über 1.840,00 € mtl. bis 2.820,00 € mtl. 102,00 €<br />

Einkommen über 2.820,00 € mtl. 118,00<br />

€ ab 01.08.04<br />

125,00<br />

€ ab 01.08.05<br />

Das monatlich zu entrichtende Entgelt beträgt für die Betreuung in den Früh- oder<br />

Spätdiensten je ½ Stunde bei einem<br />

Einkommen bis 1.075,00 € mtl. 8,50 €<br />

Einkommen über 1.075,00 € mtl. bis 1.840,00 € mtl. 10,50 €<br />

Einkommen über 1.840,00 € mtl. bis 2.820,00 € mtl. 12,75 €<br />

Einkommen über 2.820,00 € mtl. <strong>14</strong>,75€<br />

ab 01.08.04<br />

15,60 €<br />

ab 01.08.05<br />

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

(2) Das gebührenpflichtige Familieneinkommen wird wie folgt ermittelt:<br />

Summe der positiven Einkünfte der Sorgeberechtigten (§ 2 Abs. 2 des<br />

Einkommenssteuergesetzes - EStG-) ./. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG)<br />

= Summe dividiert durch 12 ergibt das maßgebliche Familieneinkommen.<br />

Verluste aus anderen Einkunftsarten oder Verluste anderer Sorgeberechtigter sind<br />

nicht abzugsfähig. Eine Kürzung des gebührenpflichtigen Einkommens um<br />

Kinderfreibeträge gem. § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EstG) erfolgt nur,<br />

wenn diese Kinderfreibeträge für das für die Berechnung maßgebliche Kalenderjahr<br />

tatsächlich gewährt wurden und dieses durch die Vorlage eines<br />

Einkommensteuerbescheides nachgewiesen worden ist.<br />

Zum gebührenpflichtigen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte (wie z.B.<br />

die pauschalversteuerten Arbeitsverträge), Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung<br />

des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld,<br />

Arbeitslosenhilfe, Renten, Krankengeld usw.) für die Sorgeberechtigten und das Kind.<br />

Das Kindergeld zählt nicht zum gebührenpflichtigen Einkommen.<br />

Bei mehreren Sorgeberechtigten gilt das gemeinsame Einkommen. Leben die Eltern<br />

des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft, so sind beide Einkommen anzurechnen.<br />

Berechnungsgrundlage sind die jeweils durch Steuerbescheid nachgewiesenen<br />

Einkünfte des zweiten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres. Sofern<br />

keine Steuerveranlagung erfolgt, sind die Einkünfte der Sorgeberechtigten durch<br />

Verdienst- ggf. Leistungsbescheide nachzuweisen.<br />

(3) Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind von der Benutzungsgebühr<br />

für einen Kindergartenplatz gemäß § 90 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz befreit.<br />

Eine vollständige Befreiung von den Benutzungsgebühren wird auch auf Antrag unter<br />

den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 KJHG gewährt, wenn das monatliche<br />

Einkommen gemäß § 76 des Bundessozialhilfegesetzes die allgemeine<br />

Einkommensgrenze des § 79 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigt.<br />

Übersteigt das monatliche Einkommen gemäß § 76 des Bundessozialhilfegesetzes die<br />

allgemeine Einkommensgrenze des § 79 des Bundessozialhilfegesetzes, sind 80 %<br />

des übersteigenden Betrages bis zur Höhe der festgesetzten Benutzungsgebühr für<br />

die Kindergartengebühr einzusetzen. Die Ermäßigungen werden zum Ersten des<br />

Antragsmonates wirksam und werden längstens für ein Kindergartenjahr<br />

ausgesprochen.<br />

(4) Die Nachweise zur Festlegung der Kindergartengebühren sind mit den erforderlichen<br />

Unterlagen innerhalb von <strong>14</strong> Tagen nach Zustellung des Aufnahmebescheides bei der<br />

Gemeinde <strong>Oldendorf</strong> einzureichen. Werden keine entsprechenden Nachweise<br />

eingereicht, ist die Benutzungsgebühr eines Einkommens von über 2.820,00 €/mtl. zu<br />

entrichten.<br />

(5) Der festgesetzte Gebührenbescheid gilt grundsätzlich für das Kindergartenjahr<br />

(01.08. bis 31.07 des nächsten Jahres). Wenn festgestellt wird, daß die Herabsetzung<br />

wegen unvollständiger Angaben zu niedrig war, wird die Gebühr rückwirkend erhöht.<br />

(6) Verändert sich das Familieneinkommen seit dem Basisjahr zum Negativen, wird die<br />

Gebühr nach Vorlage sämtlicher Belege neu berechnet. Sofern sich seit dem Basisjahr<br />

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

positive Veränderungen im Einkommensbereich der Sorgeberechtigten von mehr als<br />

20 % ergeben haben, sind diese Veränderungen zur Neuberechnung der<br />

Kindergartengebühr unverzüglich der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. zu melden.<br />

Veränderungen bei der Anzahl der Kinder sind der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. nur<br />

mitzuteilen, wenn sich dadurch das gebührenpflichtige Einkommen gem. Abs. 2<br />

verändert.<br />

(7) Getränke- und Bastelgeld wird zusätzlich berechnet. Die Höhe setzt der<br />

Gemeindedirektor im Benehmen mit einem vom Rat beauftragten Ratsmitglied, der<br />

Kindergartenleitung und dem Beirat fest.<br />

§ 7 - Gebührenermäßigungen<br />

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so ermäßigt sich das<br />

Benutzungsgeld für jedes weitere Kind um 10,00 € der Normalgebühr.<br />

(2) Bei besonderen Härten kann die Gemeinde im Einzelfall über Gebührennachlässe<br />

befinden.<br />

§ 8 - Zahlungspflichtige<br />

Zahlungspflichtig sind die Eltern oder Sorgeberechtigten. Daneben haftet die Person, die das<br />

Aufnahmeformular unterzeichnet hat.<br />

§ 9 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Besuch der Einrichtung. Für Kinder, die bis zum<br />

15. eines Monats aufgenommen werden, ist die volle Monatsgebühr, und für Kinder,<br />

die danach aufgenommen werden, die halbe Monatsgebühr zu entrichten.<br />

(2) Die Gebühren sind fällig, bis das Kind ordnungsgemäß abgemeldet ist. Sie sind auch<br />

dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt.<br />

(3) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.<br />

(4) Vorübergehende Schließung aus zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten<br />

nach dem Bundesseuchengesetz oder betrieblichen Gründen) berechtigt nicht zur<br />

Kürzung des Entgelts.<br />

§10 - Veranlagung und Fälligkeit<br />

Die Benutzungsgebühr ist jeweils zum 5. eines Monats zu entrichten. Wird die<br />

Zahlungspflicht bis zum 10. eines jeden Monats nicht erfüllt, entfällt damit das Anrecht auf<br />

den Kindergartenplatz.Rückständige Forderungen unterliegen der Beitreibung im Rahmen<br />

des Verwaltungszwangsverfahrens.<br />

§ 11 - Inkrafttreten<br />

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

Diese Satzung tritt am 01. August 1995 in Kraft.<br />

<strong>Oldendorf</strong>/Luhe, den 15. Juni 1995<br />

Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/ Luhe<br />

- Vogt - - Rund -<br />

(Stellv. Bürgermeister) (Gemeindedirektor)<br />

Veröffentlicht am 12.07.1995<br />

im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 09/1995<br />

Geändert durch Ratsbeschluß vom 09.12.1999<br />

Veröffentlicht am 29.12.1999 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. <strong>14</strong>/1999<br />

Geändert durch Ratsbeschluss vom<br />

02.08.2001<br />

Veröffentlicht am 07.11.2001 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 12/2001<br />

Geändert durch Ratsbeschluss vom<br />

22.08.2002<br />

Veröffentlicht am 13.03.2003 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 03/2003<br />

Geändert durch Ratsbeschluss vom<br />

10.06.2003<br />

Veröffentlicht am 11.07.2003 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 07/2003<br />

Geändert durch Ratsbeschluss vom 18.08.2003<br />

Diese 5. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2003 in Kraft.<br />

Veröffentlicht am 03.11.03 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 12/2003<br />

Geändert durch Ratsbeschluss vom 12.08.2004<br />

Diese 6. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2004 in Kraft.<br />

Veröffentlicht am 12.08.2004 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 12/2004<br />

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