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14 Kindergartensatzung Oldendorf - Amelinghausen

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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

positive Veränderungen im Einkommensbereich der Sorgeberechtigten von mehr als<br />

20 % ergeben haben, sind diese Veränderungen zur Neuberechnung der<br />

Kindergartengebühr unverzüglich der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. zu melden.<br />

Veränderungen bei der Anzahl der Kinder sind der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. nur<br />

mitzuteilen, wenn sich dadurch das gebührenpflichtige Einkommen gem. Abs. 2<br />

verändert.<br />

(7) Getränke- und Bastelgeld wird zusätzlich berechnet. Die Höhe setzt der<br />

Gemeindedirektor im Benehmen mit einem vom Rat beauftragten Ratsmitglied, der<br />

Kindergartenleitung und dem Beirat fest.<br />

§ 7 - Gebührenermäßigungen<br />

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so ermäßigt sich das<br />

Benutzungsgeld für jedes weitere Kind um 10,00 € der Normalgebühr.<br />

(2) Bei besonderen Härten kann die Gemeinde im Einzelfall über Gebührennachlässe<br />

befinden.<br />

§ 8 - Zahlungspflichtige<br />

Zahlungspflichtig sind die Eltern oder Sorgeberechtigten. Daneben haftet die Person, die das<br />

Aufnahmeformular unterzeichnet hat.<br />

§ 9 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Besuch der Einrichtung. Für Kinder, die bis zum<br />

15. eines Monats aufgenommen werden, ist die volle Monatsgebühr, und für Kinder,<br />

die danach aufgenommen werden, die halbe Monatsgebühr zu entrichten.<br />

(2) Die Gebühren sind fällig, bis das Kind ordnungsgemäß abgemeldet ist. Sie sind auch<br />

dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt.<br />

(3) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.<br />

(4) Vorübergehende Schließung aus zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten<br />

nach dem Bundesseuchengesetz oder betrieblichen Gründen) berechtigt nicht zur<br />

Kürzung des Entgelts.<br />

§10 - Veranlagung und Fälligkeit<br />

Die Benutzungsgebühr ist jeweils zum 5. eines Monats zu entrichten. Wird die<br />

Zahlungspflicht bis zum 10. eines jeden Monats nicht erfüllt, entfällt damit das Anrecht auf<br />

den Kindergartenplatz.Rückständige Forderungen unterliegen der Beitreibung im Rahmen<br />

des Verwaltungszwangsverfahrens.<br />

§ 11 - Inkrafttreten<br />

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