14 Kindergartensatzung Oldendorf - Amelinghausen
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Ortsrecht der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/Luhe <strong>14</strong> <strong>Kindergartensatzung</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />
positive Veränderungen im Einkommensbereich der Sorgeberechtigten von mehr als<br />
20 % ergeben haben, sind diese Veränderungen zur Neuberechnung der<br />
Kindergartengebühr unverzüglich der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. zu melden.<br />
Veränderungen bei der Anzahl der Kinder sind der Gemeinde <strong>Oldendorf</strong>/L. nur<br />
mitzuteilen, wenn sich dadurch das gebührenpflichtige Einkommen gem. Abs. 2<br />
verändert.<br />
(7) Getränke- und Bastelgeld wird zusätzlich berechnet. Die Höhe setzt der<br />
Gemeindedirektor im Benehmen mit einem vom Rat beauftragten Ratsmitglied, der<br />
Kindergartenleitung und dem Beirat fest.<br />
§ 7 - Gebührenermäßigungen<br />
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so ermäßigt sich das<br />
Benutzungsgeld für jedes weitere Kind um 10,00 € der Normalgebühr.<br />
(2) Bei besonderen Härten kann die Gemeinde im Einzelfall über Gebührennachlässe<br />
befinden.<br />
§ 8 - Zahlungspflichtige<br />
Zahlungspflichtig sind die Eltern oder Sorgeberechtigten. Daneben haftet die Person, die das<br />
Aufnahmeformular unterzeichnet hat.<br />
§ 9 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Besuch der Einrichtung. Für Kinder, die bis zum<br />
15. eines Monats aufgenommen werden, ist die volle Monatsgebühr, und für Kinder,<br />
die danach aufgenommen werden, die halbe Monatsgebühr zu entrichten.<br />
(2) Die Gebühren sind fällig, bis das Kind ordnungsgemäß abgemeldet ist. Sie sind auch<br />
dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt.<br />
(3) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.<br />
(4) Vorübergehende Schließung aus zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten<br />
nach dem Bundesseuchengesetz oder betrieblichen Gründen) berechtigt nicht zur<br />
Kürzung des Entgelts.<br />
§10 - Veranlagung und Fälligkeit<br />
Die Benutzungsgebühr ist jeweils zum 5. eines Monats zu entrichten. Wird die<br />
Zahlungspflicht bis zum 10. eines jeden Monats nicht erfüllt, entfällt damit das Anrecht auf<br />
den Kindergartenplatz.Rückständige Forderungen unterliegen der Beitreibung im Rahmen<br />
des Verwaltungszwangsverfahrens.<br />
§ 11 - Inkrafttreten<br />
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