1 Allgemeine Begründung der Planung - Stadt Salzgitter
1 Allgemeine Begründung der Planung - Stadt Salzgitter
1 Allgemeine Begründung der Planung - Stadt Salzgitter
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Rechnung zu tragen, sollen nicht nur Arztpraxen son<strong>der</strong>n auch weitere Einrichtungen<br />
aus dem Bereich des Gesundheitswesen, wie z. B. Physiotherapeuten, zulässig sein.<br />
Des Weiteren befindet sich auf dem Krankenhausgelände ein Ordenshaus<br />
(Schwesternwohnheim), das <strong>der</strong> Unterbringung von Ordensschwestern dient, die im<br />
Krankenhaus tätig sind. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten wird das Or-<br />
denshaus mit Betriebswohnungen gleichgesetzt. Es wird festgesetzt:<br />
§ 1 Im Son<strong>der</strong>gebiet Krankenhaus (SO Krankenhaus) sind zulässig:<br />
alle für den Krankenhausbetrieb erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen, Neben-<br />
anlagen und Wirtschaftseinrichtungen<br />
Arztpraxen und Räume für vergleichbare freie Berufe <strong>der</strong> Gesundheits-<br />
pflege<br />
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, die dem Kranken-<br />
haus zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Bau-<br />
masse untergeordnet sind.<br />
5.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />
Entsprechend den Erweiterungsabsichten des Krankenhausbetreibers wird die ma-<br />
ximal zulässige Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse auf <strong>der</strong> südlichen Teilfläche mit V festge-<br />
setzt. Auf <strong>der</strong> nördlichen Teilfläche ist heute bereits ein Gebäude mit drei Voll-<br />
geschossen vorhanden, das mittelfristig erhalten bleiben soll. Die maximal zulässige<br />
Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse wird hier in Anlehnung an das bestehende Gebäude mit III<br />
festgesetzt. Für beide Teilflächen wird die Mindestgeschossigkeit mit zwei Voll-<br />
geschossen festgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass sich die neuzuerrichtenden<br />
Gebäude in ihrer Höhenentwicklung in die nähere Umgebung einfügen und nicht<br />
hinter <strong>der</strong> bestehenden Bebauung zurückbleiben.<br />
Um eine möglichst gute bauliche und wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks zu<br />
ermöglichen, werden die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8 und die Geschossflächen-<br />
zahl (GFZ) mit 2,4 festgesetzt. Sie entsprechen damit den Obergrenzen gem.<br />
§ 17 Abs. 1 BauNVO.<br />
5.3 Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die Festsetzungen zur Bauweise orientieren sich am bestehenden Gebäude sowie<br />
an den <strong>Planung</strong>en zur Krankenhauserweiterung. Es wird eine abweichende Bau-<br />
weise festgesetzt, um auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m bei gleich-<br />
zeitiger Einhaltung <strong>der</strong> bauordnungsrechtlichen Grenzabstände zu ermöglichen. Die<br />
entsprechende textliche Festsetzung lautet:<br />
§ 2 Im Bereich <strong>der</strong> abweichenden Bauweise sind Gebäude mit einer Länge von<br />
mehr als 50 m zulässig.<br />
6