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1 Allgemeine Begründung der Planung - Stadt Salzgitter

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Rechnung zu tragen, sollen nicht nur Arztpraxen son<strong>der</strong>n auch weitere Einrichtungen<br />

aus dem Bereich des Gesundheitswesen, wie z. B. Physiotherapeuten, zulässig sein.<br />

Des Weiteren befindet sich auf dem Krankenhausgelände ein Ordenshaus<br />

(Schwesternwohnheim), das <strong>der</strong> Unterbringung von Ordensschwestern dient, die im<br />

Krankenhaus tätig sind. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten wird das Or-<br />

denshaus mit Betriebswohnungen gleichgesetzt. Es wird festgesetzt:<br />

§ 1 Im Son<strong>der</strong>gebiet Krankenhaus (SO Krankenhaus) sind zulässig:<br />

alle für den Krankenhausbetrieb erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen, Neben-<br />

anlagen und Wirtschaftseinrichtungen<br />

Arztpraxen und Räume für vergleichbare freie Berufe <strong>der</strong> Gesundheits-<br />

pflege<br />

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, die dem Kranken-<br />

haus zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Bau-<br />

masse untergeordnet sind.<br />

5.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Entsprechend den Erweiterungsabsichten des Krankenhausbetreibers wird die ma-<br />

ximal zulässige Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse auf <strong>der</strong> südlichen Teilfläche mit V festge-<br />

setzt. Auf <strong>der</strong> nördlichen Teilfläche ist heute bereits ein Gebäude mit drei Voll-<br />

geschossen vorhanden, das mittelfristig erhalten bleiben soll. Die maximal zulässige<br />

Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse wird hier in Anlehnung an das bestehende Gebäude mit III<br />

festgesetzt. Für beide Teilflächen wird die Mindestgeschossigkeit mit zwei Voll-<br />

geschossen festgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass sich die neuzuerrichtenden<br />

Gebäude in ihrer Höhenentwicklung in die nähere Umgebung einfügen und nicht<br />

hinter <strong>der</strong> bestehenden Bebauung zurückbleiben.<br />

Um eine möglichst gute bauliche und wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks zu<br />

ermöglichen, werden die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8 und die Geschossflächen-<br />

zahl (GFZ) mit 2,4 festgesetzt. Sie entsprechen damit den Obergrenzen gem.<br />

§ 17 Abs. 1 BauNVO.<br />

5.3 Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die Festsetzungen zur Bauweise orientieren sich am bestehenden Gebäude sowie<br />

an den <strong>Planung</strong>en zur Krankenhauserweiterung. Es wird eine abweichende Bau-<br />

weise festgesetzt, um auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m bei gleich-<br />

zeitiger Einhaltung <strong>der</strong> bauordnungsrechtlichen Grenzabstände zu ermöglichen. Die<br />

entsprechende textliche Festsetzung lautet:<br />

§ 2 Im Bereich <strong>der</strong> abweichenden Bauweise sind Gebäude mit einer Länge von<br />

mehr als 50 m zulässig.<br />

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