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Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der ...

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1. Je<strong>des</strong> Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk den Regelpflichtbeitrag zu<br />

entrichten. Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

für Angestellte im Sinne <strong>der</strong> §§ 157-160 SGB VI in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

(Regelpflichtbeitrag).<br />

2. Der Regelpflichtbeitrag kann innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk<br />

auf 5/6/7/8/9/10-Zehntel <strong>des</strong> jeweiligen Höchstbeitrages <strong>der</strong> Angestelltenversicherung nach Abs. 1<br />

verän<strong>der</strong>t werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung <strong>des</strong> Beitragssatzes für den persönlichen<br />

Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit<br />

Wirkung für den auf den Zugang <strong>der</strong> Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf <strong>der</strong> Dreijahresfrist<br />

zuletzt erklärte Beitragssatz gilt auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag. Eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>des</strong> Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig.<br />

3. Angestellte Rechtsanwälte, die von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag in <strong>der</strong><br />

Höhe, wie er sich aus §§ 157-160 SGB VI in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung ergibt.<br />

4. Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung <strong>des</strong> Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so<br />

hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Abs. 1 zu entrichten.<br />

Die Wahlmöglichkeit <strong>des</strong> Abs. 2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass an die Stelle <strong>des</strong> Eintritts in das Versorgungswerk<br />

<strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit tritt.<br />

5. Freiwillige Pflichtmitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI) können<br />

auch vor Ablauf <strong>der</strong> Dreijahresfrist im Sinne <strong>des</strong> Abs. 2 durch unwi<strong>der</strong>rufliche Erklärung gegenüber<br />

dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.<br />

6. Für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Bruttoeinkommen (die gesamten Einnahmen aus selbständiger anwaltlicher<br />

und notarieller Tätigkeit nach Abzug <strong>der</strong> Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Son<strong>der</strong>ausgaben,<br />

außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen) und Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit<br />

die Beitragsbemessungsgrenze <strong>der</strong> Angestelltenversicherung nicht erreicht, tritt für<br />

die Bestimmung <strong>des</strong> Beitrages an die Stelle <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB<br />

VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen und Bruttoarbeitsentgelt. Unabhängig von<br />

<strong>der</strong> vorstehenden Regelung hat je<strong>des</strong> Mitglied min<strong>des</strong>tens 1/10 <strong>des</strong> in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Höchstbeitrages zu entrichten (Min<strong>des</strong>tbeitrag).<br />

7. Der Einkommensnachweis wird erbracht:<br />

a) durch Vorlage <strong>des</strong> Einkommensteuerbeschei<strong>des</strong> o<strong>der</strong>, solange dieser noch nicht vorliegt, vorläufig<br />

durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen <strong>der</strong> steuerberatenden Berufe o<strong>der</strong><br />

durch sonstigen geeigneten Nachweis, jeweils für das vorletzte Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

b) bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.<br />

§ 25<br />

Zusätzlicher Versorgungsbeitrag<br />

Es können zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden. Diese dürfen 30 % <strong>des</strong> persönlichen<br />

Pflichtbeitrages (§ 24 Abs. 2 und 3) nicht übersteigen.<br />

§ 26<br />

Beson<strong>der</strong>er Versorgungsbeitrag

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