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Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der ...

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Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglie<strong>der</strong> und Rentner über<br />

<strong>der</strong>en Rechte und Pflichten.<br />

§ 37<br />

Rechtsweg<br />

Die Bescheide <strong>des</strong> Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.<br />

§ 38<br />

entfallen<br />

§ 39<br />

Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> (Übergangsregelung)<br />

1. Auf Antrag werden im Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> von <strong>der</strong> Mitgliedschaft befreit o<strong>der</strong><br />

teilweise befreit.<br />

a) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden Verpflichtung<br />

Mitglie<strong>der</strong> einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

ihrer Berufsgruppe außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen geworden sind und ihre Mitgliedschaft<br />

aufrechterhalten, in Höhe <strong>des</strong> Beitrages, <strong>der</strong> von ihnen an die vorgenannte Versicherungs- o<strong>der</strong><br />

Versorgungseinrichtung geleistet wird,<br />

b) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung<br />

nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben,<br />

c) Mitglie<strong>der</strong>, die eine Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft in einer an<strong>der</strong>en durch Gesetz angeordneten<br />

o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong><br />

Versorgungseinrichtung außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen erwirkt hatten, wenn <strong>der</strong> Tatbestand,<br />

<strong>der</strong> zur Befreiung geführt hat, noch besteht,<br />

d) Mitglie<strong>der</strong>, die Pflichtmitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Angestelltenversicherung sind und keinen<br />

Befreiungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.<br />

2. Bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> werden Pflichtmitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> gemäß § 7 Satz 1 auf<br />

Antrag bis zu 1/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages <strong>der</strong> Angestelltenversicherung befreit, wenn <strong>der</strong> Versorgung<br />

dienende an<strong>der</strong>weitige gleichwertige Tatbestände am 31.05.1984 bestehen und <strong>der</strong> Befreiungstatbestand<br />

nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) <strong>der</strong> Abschluß von Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens- und To<strong>des</strong>fall, wenn<br />

die Versicherungen min<strong>des</strong>tens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr<br />

abgeschlossen sind,<br />

b) die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

c) Nettovermögenserträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.<br />

3. Von Mitglie<strong>der</strong>n, die miteinan<strong>der</strong> verheiratet sind und noch keine an<strong>der</strong>weitige Befreiungsmöglichkeit<br />

in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied auf Antrag bis auf 2/10 <strong>des</strong> Regelpflichtbeitrages<br />

nach § 24 Abs. 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglie<strong>der</strong>,<br />

die von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, die Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen Befreiungsantrag<br />

von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen und<br />

die auch keinen Antrag nach Abs. 1 d) stellen, zahlen 2/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages gemäß §§ 157-160<br />

SGB VI.

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