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Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der ...

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§ 18<br />

Vollwaisen- und Halbwaisenrente<br />

1. Waisenrente bzw. Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> seine Kin<strong>der</strong> bis zur<br />

Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus wird die Waisenrente bzw. Halbwaisenrente<br />

längstens bis zur Vollendung <strong>des</strong> 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das<br />

sich in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung befindet o<strong>der</strong> das infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Gebrechen<br />

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert, notfalls über das<br />

27. Lebensjahr hinaus, soweit keine an<strong>der</strong>en Leistungsträger eintreten.<br />

Wird die Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung durch Ableistung <strong>des</strong> Pflichtwehrdienstes, <strong>des</strong> zivilen Ersatzdienstes<br />

o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente<br />

bzw. Halbwaisenrente für einen <strong>der</strong> Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über<br />

das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung <strong>des</strong><br />

27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.<br />

2. Waisenrente bzw. Halbwaisenrente nach Abs. 1 erhalten<br />

a) eheliche Kin<strong>der</strong>,<br />

b) für ehelich erklärte Kin<strong>der</strong>,<br />

c) als Kind angenommene Kin<strong>der</strong>, soweit die Adoption vor Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres <strong>des</strong><br />

Mitglie<strong>des</strong> o<strong>der</strong> vor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles erfolgte,<br />

d) nichteheliche Kin<strong>der</strong>.<br />

3. Die Halbwaisenrente wird um 80 % <strong>des</strong>jenigen Betrages gekürzt, den das Kind als Bruttoausbildungsvergütung<br />

über 17,5 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erhält.<br />

§ 19<br />

Zusammensetzung und Berechnung <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten<br />

1. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. <strong>der</strong> Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben<br />

bezog o<strong>der</strong> bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-<br />

o<strong>der</strong> Altersrente begonnen hätte.<br />

2. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 v. H., bei Vollwaisen 30 v. H. <strong>der</strong> Rente, die das verstorbene<br />

Mitglied bezog o<strong>der</strong> bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer<br />

Berufsunfähigkeits- o<strong>der</strong> Altersrente begonnen hätte.<br />

3. Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> für tot<br />

erklärt wird.<br />

4. Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> folgenden<br />

Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat <strong>des</strong> Hinterbliebenen bzw. mit dem Monat <strong>des</strong><br />

Vollendens <strong>des</strong> betreffenden Lebensjahres.<br />

5. Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein, als das Mitglied Altersrente o<strong>der</strong><br />

Berufsunfähigkeitsrente erhalten hätte. Ergibt die Summe <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten einen höheren<br />

Betrag, sind sie anteilig <strong>der</strong> Höhe nach zu kürzen.<br />

§ 20<br />

Sterbegeld<br />

Beim Tode eines Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes wird an den hinterbliebenen Ehegatten ein Sterbegeld<br />

gezahlt. Wurde dauernd <strong>der</strong> Regelpflichtbeitrag gezahlt, so beträgt das Sterbegeld 770,00 €, bei<br />

geringerer o<strong>der</strong> erhöhter Versorgungsabgabe verän<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Betrag entsprechend.<br />

§ 21<br />

Erstattung und Übertragung <strong>der</strong> Versorgungsabgabe

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