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Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der ...

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3<br />

2. Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes über das Nie<strong>der</strong>sächsische<br />

Versorgungswerk <strong>der</strong> Rechtsanwälte vom 14.3.1982 (Nds. GVBl. 1982, S. 65) am 1. April 1982<br />

das 45. Lebensjahr vollendet hatten.<br />

§ 8<br />

Teilbefreiung<br />

1. Auf Antrag werden von <strong>der</strong> Mitgliedschaft ganz nach a) bzw. teilweise nach b) bis d) befreit<br />

a) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden Verpflichtung<br />

Mitglie<strong>der</strong> einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

ihrer Berufsgruppe geworden sind und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten, in Höhe <strong>des</strong><br />

Beitrages, <strong>der</strong> von ihnen an die vorgenannte Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung geleistet<br />

wird,<br />

b) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung<br />

nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben,<br />

c) Mitglie<strong>der</strong>, die eine Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft in einer an<strong>der</strong>en durch Gesetz angeordneten<br />

o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong><br />

Versorgungseinrichtung außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen erwirkt hatten, wenn <strong>der</strong><br />

Tatbestand, <strong>der</strong> zur Befreiung geführt hat, noch besteht,<br />

d) Mitglie<strong>der</strong>, die Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen<br />

Befreiungsantrag von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.<br />

2. Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen gestellt werden. Die Teilbefreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen<br />

gegeben sind.<br />

3. Über die Teilbefreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, die von <strong>der</strong> Mitgliedschaft nach Abs. 1 Buchstabe b) - d) teilbefreit worden sind, zahlen<br />

den beson<strong>der</strong>en Versorgungsbeitrag gemäß § 26.<br />

§ 9<br />

Verzicht auf Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Wer nach § 8 von <strong>der</strong> Mitgliedschaft teilbefreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

Verwaltungsausschuss auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn <strong>des</strong> nächsten Monats an verzichten.<br />

Diese Verzichtserklärung kann nur angenommen werden, wenn eine vom Verwaltungsausschuss<br />

gefor<strong>der</strong>te ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist und <strong>der</strong> Antragsteller<br />

das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über die Wirksamkeit <strong>der</strong> Verzichtserklärung entscheidet<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsausschuss aufgrund <strong>des</strong> Untersuchungsergebnisses.<br />

§ 10<br />

Ausscheiden aus dem Versorgungswerk<br />

1. Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglie<strong>der</strong> aus, die einer Rechtsanwaltskammer in Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

nicht mehr angehören.<br />

2. Wer aus dem Versorgungswerk ausscheidet, ohne dass die Beiträge erstattet o<strong>der</strong> übertragen worden<br />

sind, kann die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten.<br />

Die freiwillige Mitgliedschaft kann nur erklärt werden, soweit keine Beitragsrückstände<br />

bestehen. In Härtefällen kann <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss Ausnahmen zulassen. Eine entsprechende<br />

schriftliche Willenserklärung ist binnen sechs Monaten nach Ausscheiden gegenüber dem Versorgungswerk<br />

abzugeben. Freiwillige Mitglie<strong>der</strong>, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören,<br />

zahlen den beson<strong>der</strong>en Versorgungsbeitrag gemäß § 26 Absatz 6.<br />

3. Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 endet:

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