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Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der ...

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5<br />

von 20 vom Hun<strong>der</strong>t zu <strong>der</strong> festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem <strong>der</strong><br />

Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Der Zuschlag wird nicht gewährt, solange in Folge eines<br />

Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemin<strong>der</strong>t ist. Mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong><br />

ersten erhöhten Altersrente sind alle sonstigen Ansprüche nach <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>, mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.<br />

5. Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes o<strong>der</strong> Mitglied von<br />

durch Überleitungsabkommen miteinan<strong>der</strong> verbundenen berufsständischen Versorgungswerken<br />

sind, findet Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

vom 21.2.1983 statt, indem die maßgeblichen Anwartschaften o<strong>der</strong> Renten zu Lasten <strong>des</strong><br />

ausgleichspflichtigen Ehegatten dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugeteilt werden. Findet<br />

keine Realteilung nach dieser Bestimmung und kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach<br />

§ 2 <strong>des</strong> vorgenannten Gesetzes statt, wird das Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes<br />

durchgeführt. Hat das ausgleichspflichtige Mitglied bei Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Entscheidung<br />

über den Versorgungsausgleich Anspruch auf Rente, so wird diese erst dann gekürzt, wenn<br />

a) für das ausgleichsberechtigte Mitglied eine Rente aus einem späteren Versorgungsfall o<strong>der</strong><br />

b) aus <strong>der</strong> Versorgung <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren ist.<br />

Im übrigen gelten die §§ 4 – 9 <strong>des</strong> Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

(VAHRG) entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass Rückzahlungen aller Art unverzinslich erfolgen.<br />

In Fällen einer Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 10 b VAHRG ist<br />

eine Rückzahlung nach § 8 VAHRG ausgeschlossen.<br />

Die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anwartschaften o<strong>der</strong> Renten eines Mitglieds wird in allen Fällen <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

wie folgt berechnet: Das Produkt von übertragener Anwartschaft und dem in<br />

einem späteren Berechnungszeitpunkt maßgeblichen Rentensteigerungsbetrag wird durch den<br />

Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt. Der so ermittelte Betrag wird von <strong>der</strong> Anwartschaft<br />

o<strong>der</strong> Rente <strong>des</strong> ausgleichspflichtigen Mitglieds, wie sie sich ohne Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichs ergeben würde, abgezogen. Bei <strong>der</strong> Realteilung wird er <strong>der</strong> Anwartschaft<br />

o<strong>der</strong> Rente <strong>des</strong> ausgleichsberechtigten Mitglieds hinzugezählt.<br />

6. Ein Mitglied kann auf Antrag die durch den Versorgungsausgleich gemin<strong>der</strong>te Anwartschaft wie<strong>der</strong><br />

auffüllen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />

Versorgungsausgleich zu stellen. Über den Antrag entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss. Für eine<br />

monatliche Rentenanwartschaft in Höhe <strong>des</strong> Rentensteigerungsbetrages ist dabei eine Zahlung in<br />

Höhe eines Jahresregelpflichtbeitrages zu zahlen; dabei gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Zahlung.<br />

§ 13<br />

Berufsunfähigkeitsrente<br />

1. Je<strong>des</strong> Mitglied, das min<strong>des</strong>tens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das<br />

infolge eines körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner körperlichen o<strong>der</strong> geistigen<br />

Kräfte zur Ausübung <strong>des</strong> Rechtsanwaltsberufes unfähig ist und <strong>des</strong>halb seine berufliche Tätigkeit<br />

einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90<br />

Tage dauert.<br />

Die Berufsunfähigkeitsrente kann befristet und / o<strong>der</strong> unter Auflagen gewährt werden.<br />

Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nur an Pflichtmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> freiwillige Mitglie<strong>der</strong> gemäß § 10<br />

Abs. 2 gewährt<br />

2. Zur Vermeidung einer beson<strong>der</strong>en Härte kann <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss in begründeten Einzelfällen<br />

die Berufsunfähigkeitsrente von abweichenden Voraussetzungen ganz o<strong>der</strong> teilweise, auch zeitlich<br />

beschränkt, zuerkennen. Hierüber entscheidet die Vertreterversammlung auf Vorschlag <strong>des</strong><br />

Verwaltungsausschusses nach freiem Ermessen.

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