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Ausgabe 6 – Seite 2 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 01. Juni 2010<br />

<strong>Amt</strong>liche Bekanntmachungen<br />

Bauland im <strong>Amt</strong>sbereich <strong>Ortrand</strong><br />

Das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> bietet auf der Internetseite des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> Baulandgrundstücke<br />

in allen Gemarkungen zum Verkauf an.<br />

Die Grundstücksgrößen variieren zwischen 600 m² - 8.000 m², wobei<br />

der Grundstückszuschnitt zum Teil frei wählbar ist.<br />

Die Baulandpreise reichen lt. Bodenrichtwertkarte von 10 – 25 Euro/m²,<br />

der Erschließungszustand ist unterschiedlich.<br />

Genauere Informationen zu den jeweiligen Grundstücken erhalten Sie<br />

im Bauamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>, Herrn Konzack, Tel.-Nr. 035755/605321<br />

oder auf der Internetseite des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>,<br />

www.amt-ortrand.de.<br />

Beschlüsse der Sondersitzung der GV Großkmehlen vom<br />

15.4.2010<br />

Öffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkmehlen beschließt ihre<br />

Zustimmung zum Antrag des Sportvereins Aufbau Großkmehlen e.V.<br />

zur Errichtung eines Mini-Fußballfeldes vom 8.4.2010.<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Großkmehlen beschließt<br />

die Vergabe von Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

des Mini-Fußballfeldes auf dem Sportplatz Großkmehlen an die Firma<br />

Bernd Recktenwald, Frauwalde.<br />

Beschlüsse der SVV <strong>Ortrand</strong> vom 15.4.2010<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt über<br />

eine Personalangelegenheit.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe des Loses 11 - Innentüren für den Neu- und Umbau des Kita-<br />

Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Richter, Tischlerei & Drechslerei<br />

aus Finsterwalde.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe des Loses 12 – Metallbau- und Schlosserarbeiten für den Neuund<br />

Umbau des Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma BETTIN Metallbau<br />

aus Golzow.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe des Loses 13 – Fliesenlegerarbeiten für den Neu- und Umbau<br />

des Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Heiko Siepelt aus Pulsnitz.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe des Loses 14 – Malerarbeiten für den Neu- und Umbau des<br />

Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Maler Feistel GmbH aus Großenhain.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe des Loses 15 – Bodenbelagsarbeiten für den Neu- und Umbau<br />

des Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Schandert GmbH aus Jüterbog.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe der Elektroinstallationsarbeiten für die Sicherheitsbeleuchtung<br />

für das Oberschulgebäude an die Firma Alpha Elektro-Montage aus<br />

<strong>Ortrand</strong>.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />

Los 1 - Bauhauptleistungen an die Firma Hirschfelder Bauunternehmen<br />

aus Hirschfeld.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />

Los 2 - Fassadenarbeiten an die Firma Fassadenbau & Malereibetrieb<br />

Gensel GmbH aus <strong>Ortrand</strong>.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />

Los 3 - Gerüstbau- und Dachdeckerarbeiten an die Dachdeckerfirma<br />

Mike Jarsumbek aus Tauscha.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />

Los 4 – Sonnenschutzarbeiten an die Firma Buchmann GmbH & Co KG<br />

aus Senftenberg.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />

Los 5 – Sanitärinstallation Behinderten-WC an die Firma Herzog aus<br />

Lindenau.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />

Los 6 – Fliesenlegerarbeiten Behinderten-WC an die Firma Großenhainer<br />

Ofenbauer & Fliesenleger GmbH aus Großenhain.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe der Installation und Einrichtung von Hard- und Software für<br />

das Oberschulgebäude an die Firma IT Service GbR aus Schwarzheide.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Vergabe für die Lieferung von Computertischen für versenkbare Monitore<br />

einschließlich höhenverstellbarer Stühle für das Computerkabinett /<br />

Oberschulgebäude an die Firma Möllers Trendbüro aus Herzebrock.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />

Ausarbeitung eines Entwurfes für ein neues Wandbild in Keramik am<br />

Oberschulgebäude durch das Atelier Fliegfisch aus Dresden.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt über eine Personalangelegenheit.<br />

Beschlüsse der Sitzung der GV Kroppen vom 15.04.2010<br />

Öffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kroppen beschließt den Haushaltsplan/die<br />

Haushaltssatzung 2010 für die Gemeinde Kroppen.<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kroppen beschließt den Finanzplan<br />

und das Investitionsprogramm 2010 für die Gemeinde Kroppen.<br />

Die Gemeindevertretung Kroppen beschließt die Satzung über die Umlage<br />

der Verbandslasten des Gewässerverbandes „Kleine Elster - Pulsnitz“<br />

in der Gemeinde Kroppen und nimmt die beiliegende Kalkulation<br />

der Verwaltungskosten vom 30.01.2008 zustimmend zur Kenntnis.<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung Kroppen beschließt über zwei Grundstücksangelegenheiten.<br />

Beschlüsse der Sitzung der GV Lindenau vom 19.4.2010<br />

Öffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt den Haushaltsplan/die<br />

Haushaltssatzung 2010 für die Gemeinde Lindenau.<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt den Finanzplan<br />

und das Investitionsprogramm 2010 für die Gemeinde Lindenau.<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt die 1. Änderungssatzung<br />

zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der<br />

Gemeinde Lindenau.<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt über eine<br />

Personalangelegenheit.<br />

Die Gemeindevertretung Lindenau beschließt über zwei Pachtverträge.<br />

Die Gemeindevertretung Lindenau beschließt die Rücknahme eines<br />

Beschlusses vom 22.2.2010.<br />

Beschlüsse der Sitzung der GV Tettau vom 5.5.2010<br />

Öffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tettau beschließt die Freigabe<br />

der Haushaltsmittel für die Errichtung eines Brunnens auf dem Sportgelände<br />

der Gemeinde.<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung Tettau fasst drei Beschlüsse zur über-<br />

/außerplanmäßigen Bereitstellung von Mitteln für die Sanierung der<br />

kommunalen Wohnungen.<br />

Beschlüsse der Sitzung der GV Großkmehlen vom 6.5.2010<br />

Öffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkmehlen beschließt die<br />

Zulässigkeit des Einwohnerantrages bezüglich der Aufhebung des Beschlusses<br />

vom 25.3.2010 über die Erneuerung des Straßenbelages der<br />

Straße Am Anger.<br />

Die Nutzungs- und Entgeltordnung für die Turnhalle Großkmehlen wird<br />

nicht beschlossen.<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Die Gemeindevertretung Großkmehlen beschließt den Gewerbemietvertrag<br />

mit der Brandenburgischen Schlösser GmbH, Potsdam zur Nutzung<br />

als Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großkmehlen.<br />

Nutzungs- und Entgeltordnung für Räumlichkeiten der Gemeinde<br />

Frauendorf<br />

§ 1 Nutzungsgegenstand<br />

(1) Folgende Räumlichkeiten stehen zur Nutzung im Gemeindehaus zur<br />

Verfügung:<br />

- 1 Kulturraum<br />

- 1 Küche<br />

- 1 WC-Anlage<br />

§ 2 Nutzung der Räumlichkeiten<br />

(1) Die Räumlichkeiten einschließlich des Inventars können genutzt<br />

werden von:


01. Juni 2010 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 6 – Seite<br />

- allen Einwohnern der Gemeinde für Feierlichkeiten<br />

- von Vereinen und gemeinnützigen Gruppen aus der Gem. Frauendorf<br />

- von Ausschüssen, Vereinen der Freiwilligen Feuerwehr Frauendorf<br />

und Gruppen mit regionaler und überregionaler Bedeutung<br />

- von Gewerbetreibenden<br />

- von Fremdnutzern<br />

Über Ausnahmen von diesen Festlegungen entscheidet der Bürgermeister.<br />

§ 3 Nutzungsentgelt<br />

(1) Für die Nutzung der unter § 1 genannten Räumlichkeiten durch<br />

ortsansässige, gemeinnützige Gruppen, Ausschüsse, der Freiwilligen<br />

Feuerwehr und Vereine wird grundsätzlich für Versammlungstätigkeiten<br />

und Feierlichkeiten kein Nutzungsentgelt erhoben.<br />

(2) Einwohner der Gemeinde zahlen ein Nutzungsentgelt wie folgt:<br />

a) Zeitraum für die Monate Oktober bis April 55,00 Euro (pro Tag)<br />

b) Zeitraum für die Monate Mai bis September 50,00 Euro<br />

(pro Tag)<br />

Bei Nutzung der Räumlichkeiten für 2 Tage erhöhen sich die Kosten um<br />

50 %.<br />

(3) Für nicht gemeindeangehörige Nutzer, nicht ortsansässige Vereine,<br />

Gewerbetreibende, Institutionen und Personengruppen ist ein Nutzungsentgelt<br />

wie folgt zu zahlen:<br />

a) Zeitraum für die Monate Oktober bis April 110,00 Euro<br />

(pro Tag)<br />

b) Zeitraum für die Monate Mai bis September 100,00 Euro<br />

(pro Tag)<br />

Bei Nutzung der Räumlichkeiten für 2 Tage erhöhen sich die Kosten um<br />

50 %.<br />

(4) Als Nutzer gilt jeweils der Jubilar.<br />

§ 4 Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung<br />

(1) Die Erlaubnis zur Nutzung der Räumlichkeiten der Gemeinde Frauendorf<br />

ist rechtzeitig beim Bürgermeister - vertreten durch den Verantwortlichen<br />

der Gemeinde für das Gemeindehaus schriftlich zu beantragen.<br />

(2) Die Nutzungsentgelte sind innerhalb von 5 Tagen nach Nutzung auf<br />

das Konto<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Gemeinde Frauendorf<br />

Konto-Nummer 3071110013<br />

BLZ 180 55 000<br />

Sparkasse Niederlausitz<br />

einzuzahlen.<br />

§ 5 Ordnungsvorschriften<br />

(1) Der Nutzer ist verpflichtet, dass eine vorschriftsmäßige Nutzung der<br />

Räumlichkeiten einschließlich des bereitgestellten Inventars und die<br />

Rückgabe im sauberen Zustand nach Nutzung erfolgt.<br />

Das Inventar ist, soweit keine andere Weisung ergeht, so zu stellen, wie<br />

es bei Veranstaltungsbeginn vorgefunden wurde. Die feucht gereinigten<br />

Räume sind bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages an den Verwaltungsbeauftragten<br />

zusammen mit dem Leihschlüssel zurückzugeben.<br />

(2) Bei Verschmutzungen und nicht ordnungsgemäßer Übergabe behält<br />

sich die Gemeinde vor, die Säuberungsarbeiten dem Nutzer in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

(3) Der Bürgermeister kann Personen, die gegen diese Nutzungszungsund<br />

Entgeltordnung verstoßen haben, den Zutritt zu den Räumlichkeiten<br />

zeitweise oder auf Dauer untersagen.<br />

§ 6 Haftung<br />

(1) Der Nutzer haftet für alle fahrlässigen Schäden, die der Gemeinde<br />

an den zu überlassenden Räumlichkeiten mit Inventar durch die Nutzung<br />

entstehen.<br />

(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />

seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner<br />

Veranstaltungen und sonstiger Dritter von Schäden frei, die im Zusammenhang<br />

mit der Benutzung der Räumlichkeiten mit dem Inventar entstehen.<br />

(3) Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die<br />

Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung<br />

von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren<br />

Bediensteten oder Beauftragten.<br />

§ 7<br />

Sonstiges<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem<br />

Vertrag ist<br />

<strong>Amt</strong>sgericht Senftenberg<br />

Am Steindamm 8, 01968 Senftenberg<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Ortrand</strong>, 20.4.2010<br />

gez. Sickert gez. Dehmel Friedrich<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor Stellvertreterin ehrenamtlicher<br />

des <strong>Amt</strong>sdirektors Bürgermeister<br />

Gemeinde Lindenau<br />

Nach § 78 ff. Abs. 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg<br />

vom 10.10.2001 wird die Haushaltssatzung der Gemeinde Lindenau<br />

hiermit öffentlich bekannt gegeben. Die Haushaltssatzung der Gemeinde<br />

Lindenau einschließlich der Anlagen liegt im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, Altmarkt<br />

1, Kämmerei, in der Zeit vom 1.6. – 15.6.2010 zur Einsichtnahme öffentlich<br />

aus. Nach § 78 Abs. 5 kann jeder Bürger Einsicht in die Haushaltssatzung<br />

und in die Anlagen nehmen.<br />

Haushaltssatzung der Gemeinde Lindenau für das<br />

Haushaltsjahr 2010<br />

Aufgrund Artikel 4 Abs. 3 bis 5 KommRRefG in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 18.12.2007 (GVBl. 1/07 vom 21.12.2007, S. 286)<br />

und des § 76 ff. der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg, in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01, Nr. 14, S.<br />

154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Brandenburgischen<br />

Bürokratieabbaugesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I, S. 74) wird nach<br />

Beschluss der Gemeindevertretung Lindenau vom 19.4.2010 folgende<br />

Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird<br />

1. im Verwaltungshaushalt<br />

in der Einnahme auf 872.600 €<br />

in der Ausgabe auf 872.600 €<br />

und<br />

2. im Vermögenshaushalt<br />

n der Einnahme auf 481.900 €<br />

in der Ausgabe auf 481.900 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Es werden festgesetzt:<br />

1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 €<br />

2. Verpflichtungsermächtigungen werden<br />

festgesetzt auf 0 €<br />

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 130.000 €<br />

§ 3<br />

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.<br />

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer 300 v.H.<br />

§ 4<br />

Festlegungen zur Änderung der Haushaltssatzung durch eine Nachtragssatzung<br />

gemäß § 79 Abs. 2 GO<br />

Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn<br />

- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten ein Fehlbetrag<br />

über 5 v.H. des Gesamthaushaltsvolumen des lfd. Haushaltsjahres<br />

entstehen wird;<br />

- der Umfang der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Ausgaben<br />

bei einzelnen Haushaltsstellen 5 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens<br />

übersteigt;<br />

- Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

geleistet werden sollen.<br />

Als geringfügig im Sinne des § 79 (3) Gemeindeordnung gelten:<br />

a) Ausgaben für Baumaßnahmen sowie für Instandsetzungen an Bauten<br />

und Anlagen, die unabweisbar sind, in einer Höhe bis zu 5.000 €.<br />

b) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen, wenn diese<br />

in voller Höhe durch Zuweisungen bzw. Fördermittel gedeckt werden.<br />

§ 5<br />

Leistungen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 81 Abs.<br />

1 GO<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar<br />

und unvorhersehbar sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gem. § 81 GO bedürfen der<br />

vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung, wenn sie einen Betrag<br />

von 3.000 € im Verwaltungshaushalt und 7.000 € im Vermögenshaushalt<br />

überschreiten.<br />

<strong>Ortrand</strong>, 13.4.2010<br />

aufgestellt: gez. Schober, Kämmerin<br />

festgestellt: gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

ausgefertigt: <strong>Ortrand</strong>, 21.4.2010<br />

gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel –<br />

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen<br />

Friedhof der Gemeinde Lindenau<br />

Aufgrund § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

(BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007<br />

(GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom<br />

23.09.2008 (GVBl. I, S. 202, 207) i. V. m. § 34 des Gesetzes über das<br />

3


Ausgabe 6 – Seite 4 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 01. Juni 2010<br />

Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg<br />

(Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001<br />

(GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom<br />

17.12.2003 (GVBl. I. S. 298) hat die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde<br />

Lindenau am 19.04.2010 die erste Änderungssatzung zur<br />

Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau<br />

vom 22.11.2004 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Der § 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten wird neu festgelegt:<br />

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Urnengrabstätten.<br />

Diese werden ausschließlich vom Friedhofsträger angelegt, instand<br />

gehalten und gepflegt. Auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte dürfen<br />

Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger vorgesehenen<br />

Stellen abgelegt und keine Grabmäler errichtet werden.<br />

(2) Um ein Betreten der Urnengemeinschaftsgrabstätte während einer<br />

Urnenbeisetzung zu vermeiden, erfolgt die Beisetzung der Urne in einer<br />

dafür vorgesehenen Versenkvorrichtung.<br />

Nach der Beisetzung erfolgt durch den beauftragten Bestatter die Versenkung<br />

der Urne am vorgesehenen Bestattungsplatz.<br />

(3) Aus Urnengemeinschaftsgrabstätten finden keine Umbettungen<br />

statt.<br />

(4) An der Mauer der Grabstätte sind Schrifttafeln vorgesehen, die mit<br />

dem Geburts- und Sterbejahr, Namen und Vornamen des Verstorbenen<br />

beschriftet werden.<br />

Die Beschriftung der Schrifttafel durch einen Steinmetzbetrieb wird jährlich<br />

vor dem Totensonntag durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.<br />

Die anfallenden Kosten tragen die Angehörigen.<br />

Artikel 2<br />

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

ausgefertigt:<br />

<strong>Ortrand</strong>, den 26.04.2010<br />

gez. Kersten Sickert - Siegel -<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Frauendorf<br />

Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Frauendorf hat in ihrer<br />

Sitzung am 30.03.2010 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der<br />

Gemeinde Frauendorf beschlossen.<br />

Die Satzung liegt ab 01.06.2010 im Bauamt der <strong>Amt</strong>sverwaltung <strong>Ortrand</strong>,<br />

Altmarkt 1 während der Dienststunden<br />

Montag 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 14.30 Uhr<br />

Dienstag 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 17.30 Uhr<br />

Mittwoch 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 14.30 Uhr<br />

Donnerstag 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 15.30 Uhr<br />

Freitag 7.30 - 12.00 Uhr<br />

zur Einsichtnahme und Auskunftserteilung aus.<br />

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />

seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

geltend gemacht worden ist; Mängel der Abwägung sind unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei<br />

ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />

soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im<br />

<strong>Amt</strong>sblatt in Kraft.<br />

<strong>Ortrand</strong>, 17.05.2010<br />

gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Sprechzeiten der Schiedsstelle des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong><br />

Sprechstunden finden wieder jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von<br />

16.30 Uhr bis 17.30 Uhr im Rathaus in <strong>Ortrand</strong> statt.<br />

Außerhalb der Sprechzeiten können unverbindlich telefonische Anfragen<br />

gestellt werden.<br />

Herr Faustmann Tel: 035755 51304<br />

Fax: 035755 51303<br />

Frau Döring Tel: 035755 50944<br />

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

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