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Ausgabe 6 – Seite 2 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 01. Juni 2010<br />
<strong>Amt</strong>liche Bekanntmachungen<br />
Bauland im <strong>Amt</strong>sbereich <strong>Ortrand</strong><br />
Das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> bietet auf der Internetseite des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> Baulandgrundstücke<br />
in allen Gemarkungen zum Verkauf an.<br />
Die Grundstücksgrößen variieren zwischen 600 m² - 8.000 m², wobei<br />
der Grundstückszuschnitt zum Teil frei wählbar ist.<br />
Die Baulandpreise reichen lt. Bodenrichtwertkarte von 10 – 25 Euro/m²,<br />
der Erschließungszustand ist unterschiedlich.<br />
Genauere Informationen zu den jeweiligen Grundstücken erhalten Sie<br />
im Bauamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>, Herrn Konzack, Tel.-Nr. 035755/605321<br />
oder auf der Internetseite des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>,<br />
www.amt-ortrand.de.<br />
Beschlüsse der Sondersitzung der GV Großkmehlen vom<br />
15.4.2010<br />
Öffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkmehlen beschließt ihre<br />
Zustimmung zum Antrag des Sportvereins Aufbau Großkmehlen e.V.<br />
zur Errichtung eines Mini-Fußballfeldes vom 8.4.2010.<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Großkmehlen beschließt<br />
die Vergabe von Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung<br />
des Mini-Fußballfeldes auf dem Sportplatz Großkmehlen an die Firma<br />
Bernd Recktenwald, Frauwalde.<br />
Beschlüsse der SVV <strong>Ortrand</strong> vom 15.4.2010<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt über<br />
eine Personalangelegenheit.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe des Loses 11 - Innentüren für den Neu- und Umbau des Kita-<br />
Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Richter, Tischlerei & Drechslerei<br />
aus Finsterwalde.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe des Loses 12 – Metallbau- und Schlosserarbeiten für den Neuund<br />
Umbau des Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma BETTIN Metallbau<br />
aus Golzow.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe des Loses 13 – Fliesenlegerarbeiten für den Neu- und Umbau<br />
des Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Heiko Siepelt aus Pulsnitz.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe des Loses 14 – Malerarbeiten für den Neu- und Umbau des<br />
Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Maler Feistel GmbH aus Großenhain.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe des Loses 15 – Bodenbelagsarbeiten für den Neu- und Umbau<br />
des Kita-Gebäudes in <strong>Ortrand</strong> an die Firma Schandert GmbH aus Jüterbog.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe der Elektroinstallationsarbeiten für die Sicherheitsbeleuchtung<br />
für das Oberschulgebäude an die Firma Alpha Elektro-Montage aus<br />
<strong>Ortrand</strong>.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />
Los 1 - Bauhauptleistungen an die Firma Hirschfelder Bauunternehmen<br />
aus Hirschfeld.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />
Los 2 - Fassadenarbeiten an die Firma Fassadenbau & Malereibetrieb<br />
Gensel GmbH aus <strong>Ortrand</strong>.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />
Los 3 - Gerüstbau- und Dachdeckerarbeiten an die Dachdeckerfirma<br />
Mike Jarsumbek aus Tauscha.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />
Los 4 – Sonnenschutzarbeiten an die Firma Buchmann GmbH & Co KG<br />
aus Senftenberg.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />
Los 5 – Sanitärinstallation Behinderten-WC an die Firma Herzog aus<br />
Lindenau.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe von Bauleistungen für das Oberschulgebäude / Hauptflügel–<br />
Los 6 – Fliesenlegerarbeiten Behinderten-WC an die Firma Großenhainer<br />
Ofenbauer & Fliesenleger GmbH aus Großenhain.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe der Installation und Einrichtung von Hard- und Software für<br />
das Oberschulgebäude an die Firma IT Service GbR aus Schwarzheide.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Vergabe für die Lieferung von Computertischen für versenkbare Monitore<br />
einschließlich höhenverstellbarer Stühle für das Computerkabinett /<br />
Oberschulgebäude an die Firma Möllers Trendbüro aus Herzebrock.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt die<br />
Ausarbeitung eines Entwurfes für ein neues Wandbild in Keramik am<br />
Oberschulgebäude durch das Atelier Fliegfisch aus Dresden.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt über eine Personalangelegenheit.<br />
Beschlüsse der Sitzung der GV Kroppen vom 15.04.2010<br />
Öffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kroppen beschließt den Haushaltsplan/die<br />
Haushaltssatzung 2010 für die Gemeinde Kroppen.<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kroppen beschließt den Finanzplan<br />
und das Investitionsprogramm 2010 für die Gemeinde Kroppen.<br />
Die Gemeindevertretung Kroppen beschließt die Satzung über die Umlage<br />
der Verbandslasten des Gewässerverbandes „Kleine Elster - Pulsnitz“<br />
in der Gemeinde Kroppen und nimmt die beiliegende Kalkulation<br />
der Verwaltungskosten vom 30.01.2008 zustimmend zur Kenntnis.<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung Kroppen beschließt über zwei Grundstücksangelegenheiten.<br />
Beschlüsse der Sitzung der GV Lindenau vom 19.4.2010<br />
Öffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt den Haushaltsplan/die<br />
Haushaltssatzung 2010 für die Gemeinde Lindenau.<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt den Finanzplan<br />
und das Investitionsprogramm 2010 für die Gemeinde Lindenau.<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt die 1. Änderungssatzung<br />
zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der<br />
Gemeinde Lindenau.<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau beschließt über eine<br />
Personalangelegenheit.<br />
Die Gemeindevertretung Lindenau beschließt über zwei Pachtverträge.<br />
Die Gemeindevertretung Lindenau beschließt die Rücknahme eines<br />
Beschlusses vom 22.2.2010.<br />
Beschlüsse der Sitzung der GV Tettau vom 5.5.2010<br />
Öffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tettau beschließt die Freigabe<br />
der Haushaltsmittel für die Errichtung eines Brunnens auf dem Sportgelände<br />
der Gemeinde.<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung Tettau fasst drei Beschlüsse zur über-<br />
/außerplanmäßigen Bereitstellung von Mitteln für die Sanierung der<br />
kommunalen Wohnungen.<br />
Beschlüsse der Sitzung der GV Großkmehlen vom 6.5.2010<br />
Öffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkmehlen beschließt die<br />
Zulässigkeit des Einwohnerantrages bezüglich der Aufhebung des Beschlusses<br />
vom 25.3.2010 über die Erneuerung des Straßenbelages der<br />
Straße Am Anger.<br />
Die Nutzungs- und Entgeltordnung für die Turnhalle Großkmehlen wird<br />
nicht beschlossen.<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Die Gemeindevertretung Großkmehlen beschließt den Gewerbemietvertrag<br />
mit der Brandenburgischen Schlösser GmbH, Potsdam zur Nutzung<br />
als Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großkmehlen.<br />
Nutzungs- und Entgeltordnung für Räumlichkeiten der Gemeinde<br />
Frauendorf<br />
§ 1 Nutzungsgegenstand<br />
(1) Folgende Räumlichkeiten stehen zur Nutzung im Gemeindehaus zur<br />
Verfügung:<br />
- 1 Kulturraum<br />
- 1 Küche<br />
- 1 WC-Anlage<br />
§ 2 Nutzung der Räumlichkeiten<br />
(1) Die Räumlichkeiten einschließlich des Inventars können genutzt<br />
werden von:
01. Juni 2010 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 6 – Seite<br />
- allen Einwohnern der Gemeinde für Feierlichkeiten<br />
- von Vereinen und gemeinnützigen Gruppen aus der Gem. Frauendorf<br />
- von Ausschüssen, Vereinen der Freiwilligen Feuerwehr Frauendorf<br />
und Gruppen mit regionaler und überregionaler Bedeutung<br />
- von Gewerbetreibenden<br />
- von Fremdnutzern<br />
Über Ausnahmen von diesen Festlegungen entscheidet der Bürgermeister.<br />
§ 3 Nutzungsentgelt<br />
(1) Für die Nutzung der unter § 1 genannten Räumlichkeiten durch<br />
ortsansässige, gemeinnützige Gruppen, Ausschüsse, der Freiwilligen<br />
Feuerwehr und Vereine wird grundsätzlich für Versammlungstätigkeiten<br />
und Feierlichkeiten kein Nutzungsentgelt erhoben.<br />
(2) Einwohner der Gemeinde zahlen ein Nutzungsentgelt wie folgt:<br />
a) Zeitraum für die Monate Oktober bis April 55,00 Euro (pro Tag)<br />
b) Zeitraum für die Monate Mai bis September 50,00 Euro<br />
(pro Tag)<br />
Bei Nutzung der Räumlichkeiten für 2 Tage erhöhen sich die Kosten um<br />
50 %.<br />
(3) Für nicht gemeindeangehörige Nutzer, nicht ortsansässige Vereine,<br />
Gewerbetreibende, Institutionen und Personengruppen ist ein Nutzungsentgelt<br />
wie folgt zu zahlen:<br />
a) Zeitraum für die Monate Oktober bis April 110,00 Euro<br />
(pro Tag)<br />
b) Zeitraum für die Monate Mai bis September 100,00 Euro<br />
(pro Tag)<br />
Bei Nutzung der Räumlichkeiten für 2 Tage erhöhen sich die Kosten um<br />
50 %.<br />
(4) Als Nutzer gilt jeweils der Jubilar.<br />
§ 4 Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung<br />
(1) Die Erlaubnis zur Nutzung der Räumlichkeiten der Gemeinde Frauendorf<br />
ist rechtzeitig beim Bürgermeister - vertreten durch den Verantwortlichen<br />
der Gemeinde für das Gemeindehaus schriftlich zu beantragen.<br />
(2) Die Nutzungsentgelte sind innerhalb von 5 Tagen nach Nutzung auf<br />
das Konto<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Gemeinde Frauendorf<br />
Konto-Nummer 3071110013<br />
BLZ 180 55 000<br />
Sparkasse Niederlausitz<br />
einzuzahlen.<br />
§ 5 Ordnungsvorschriften<br />
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, dass eine vorschriftsmäßige Nutzung der<br />
Räumlichkeiten einschließlich des bereitgestellten Inventars und die<br />
Rückgabe im sauberen Zustand nach Nutzung erfolgt.<br />
Das Inventar ist, soweit keine andere Weisung ergeht, so zu stellen, wie<br />
es bei Veranstaltungsbeginn vorgefunden wurde. Die feucht gereinigten<br />
Räume sind bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages an den Verwaltungsbeauftragten<br />
zusammen mit dem Leihschlüssel zurückzugeben.<br />
(2) Bei Verschmutzungen und nicht ordnungsgemäßer Übergabe behält<br />
sich die Gemeinde vor, die Säuberungsarbeiten dem Nutzer in Rechnung<br />
zu stellen.<br />
(3) Der Bürgermeister kann Personen, die gegen diese Nutzungszungsund<br />
Entgeltordnung verstoßen haben, den Zutritt zu den Räumlichkeiten<br />
zeitweise oder auf Dauer untersagen.<br />
§ 6 Haftung<br />
(1) Der Nutzer haftet für alle fahrlässigen Schäden, die der Gemeinde<br />
an den zu überlassenden Räumlichkeiten mit Inventar durch die Nutzung<br />
entstehen.<br />
(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />
seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner<br />
Veranstaltungen und sonstiger Dritter von Schäden frei, die im Zusammenhang<br />
mit der Benutzung der Räumlichkeiten mit dem Inventar entstehen.<br />
(3) Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die<br />
Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung<br />
von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren<br />
Bediensteten oder Beauftragten.<br />
§ 7<br />
Sonstiges<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem<br />
Vertrag ist<br />
<strong>Amt</strong>sgericht Senftenberg<br />
Am Steindamm 8, 01968 Senftenberg<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Ortrand</strong>, 20.4.2010<br />
gez. Sickert gez. Dehmel Friedrich<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor Stellvertreterin ehrenamtlicher<br />
des <strong>Amt</strong>sdirektors Bürgermeister<br />
Gemeinde Lindenau<br />
Nach § 78 ff. Abs. 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg<br />
vom 10.10.2001 wird die Haushaltssatzung der Gemeinde Lindenau<br />
hiermit öffentlich bekannt gegeben. Die Haushaltssatzung der Gemeinde<br />
Lindenau einschließlich der Anlagen liegt im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, Altmarkt<br />
1, Kämmerei, in der Zeit vom 1.6. – 15.6.2010 zur Einsichtnahme öffentlich<br />
aus. Nach § 78 Abs. 5 kann jeder Bürger Einsicht in die Haushaltssatzung<br />
und in die Anlagen nehmen.<br />
Haushaltssatzung der Gemeinde Lindenau für das<br />
Haushaltsjahr 2010<br />
Aufgrund Artikel 4 Abs. 3 bis 5 KommRRefG in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 18.12.2007 (GVBl. 1/07 vom 21.12.2007, S. 286)<br />
und des § 76 ff. der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg, in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01, Nr. 14, S.<br />
154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Brandenburgischen<br />
Bürokratieabbaugesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I, S. 74) wird nach<br />
Beschluss der Gemeindevertretung Lindenau vom 19.4.2010 folgende<br />
Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird<br />
1. im Verwaltungshaushalt<br />
in der Einnahme auf 872.600 €<br />
in der Ausgabe auf 872.600 €<br />
und<br />
2. im Vermögenshaushalt<br />
n der Einnahme auf 481.900 €<br />
in der Ausgabe auf 481.900 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Es werden festgesetzt:<br />
1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 €<br />
2. Verpflichtungsermächtigungen werden<br />
festgesetzt auf 0 €<br />
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 130.000 €<br />
§ 3<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.<br />
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer 300 v.H.<br />
§ 4<br />
Festlegungen zur Änderung der Haushaltssatzung durch eine Nachtragssatzung<br />
gemäß § 79 Abs. 2 GO<br />
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn<br />
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten ein Fehlbetrag<br />
über 5 v.H. des Gesamthaushaltsvolumen des lfd. Haushaltsjahres<br />
entstehen wird;<br />
- der Umfang der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Ausgaben<br />
bei einzelnen Haushaltsstellen 5 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens<br />
übersteigt;<br />
- Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
geleistet werden sollen.<br />
Als geringfügig im Sinne des § 79 (3) Gemeindeordnung gelten:<br />
a) Ausgaben für Baumaßnahmen sowie für Instandsetzungen an Bauten<br />
und Anlagen, die unabweisbar sind, in einer Höhe bis zu 5.000 €.<br />
b) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen, wenn diese<br />
in voller Höhe durch Zuweisungen bzw. Fördermittel gedeckt werden.<br />
§ 5<br />
Leistungen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 81 Abs.<br />
1 GO<br />
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar<br />
und unvorhersehbar sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />
Über- und außerplanmäßige Ausgaben gem. § 81 GO bedürfen der<br />
vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung, wenn sie einen Betrag<br />
von 3.000 € im Verwaltungshaushalt und 7.000 € im Vermögenshaushalt<br />
überschreiten.<br />
<strong>Ortrand</strong>, 13.4.2010<br />
aufgestellt: gez. Schober, Kämmerin<br />
festgestellt: gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
ausgefertigt: <strong>Ortrand</strong>, 21.4.2010<br />
gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel –<br />
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen<br />
Friedhof der Gemeinde Lindenau<br />
Aufgrund § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
(BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007<br />
(GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom<br />
23.09.2008 (GVBl. I, S. 202, 207) i. V. m. § 34 des Gesetzes über das<br />
3
Ausgabe 6 – Seite 4 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 01. Juni 2010<br />
Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg<br />
(Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001<br />
(GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom<br />
17.12.2003 (GVBl. I. S. 298) hat die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde<br />
Lindenau am 19.04.2010 die erste Änderungssatzung zur<br />
Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau<br />
vom 22.11.2004 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Der § 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten wird neu festgelegt:<br />
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Urnengrabstätten.<br />
Diese werden ausschließlich vom Friedhofsträger angelegt, instand<br />
gehalten und gepflegt. Auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte dürfen<br />
Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger vorgesehenen<br />
Stellen abgelegt und keine Grabmäler errichtet werden.<br />
(2) Um ein Betreten der Urnengemeinschaftsgrabstätte während einer<br />
Urnenbeisetzung zu vermeiden, erfolgt die Beisetzung der Urne in einer<br />
dafür vorgesehenen Versenkvorrichtung.<br />
Nach der Beisetzung erfolgt durch den beauftragten Bestatter die Versenkung<br />
der Urne am vorgesehenen Bestattungsplatz.<br />
(3) Aus Urnengemeinschaftsgrabstätten finden keine Umbettungen<br />
statt.<br />
(4) An der Mauer der Grabstätte sind Schrifttafeln vorgesehen, die mit<br />
dem Geburts- und Sterbejahr, Namen und Vornamen des Verstorbenen<br />
beschriftet werden.<br />
Die Beschriftung der Schrifttafel durch einen Steinmetzbetrieb wird jährlich<br />
vor dem Totensonntag durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.<br />
Die anfallenden Kosten tragen die Angehörigen.<br />
Artikel 2<br />
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt:<br />
<strong>Ortrand</strong>, den 26.04.2010<br />
gez. Kersten Sickert - Siegel -<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Frauendorf<br />
Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Frauendorf hat in ihrer<br />
Sitzung am 30.03.2010 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der<br />
Gemeinde Frauendorf beschlossen.<br />
Die Satzung liegt ab 01.06.2010 im Bauamt der <strong>Amt</strong>sverwaltung <strong>Ortrand</strong>,<br />
Altmarkt 1 während der Dienststunden<br />
Montag 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 14.30 Uhr<br />
Dienstag 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 17.30 Uhr<br />
Mittwoch 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 14.30 Uhr<br />
Donnerstag 7.30 - 11.30 Uhr und 12.00 - 15.30 Uhr<br />
Freitag 7.30 - 12.00 Uhr<br />
zur Einsichtnahme und Auskunftserteilung aus.<br />
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />
geltend gemacht worden ist; Mängel der Abwägung sind unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei<br />
ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />
soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im<br />
<strong>Amt</strong>sblatt in Kraft.<br />
<strong>Ortrand</strong>, 17.05.2010<br />
gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Sprechzeiten der Schiedsstelle des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong><br />
Sprechstunden finden wieder jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von<br />
16.30 Uhr bis 17.30 Uhr im Rathaus in <strong>Ortrand</strong> statt.<br />
Außerhalb der Sprechzeiten können unverbindlich telefonische Anfragen<br />
gestellt werden.<br />
Herr Faustmann Tel: 035755 51304<br />
Fax: 035755 51303<br />
Frau Döring Tel: 035755 50944<br />
Ende der amtlichen Bekanntmachungen