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Friedhofssatzung 1. Änderung - Amt Ortrand

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<strong>1.</strong> <strong>Änderung</strong>ssatzung<br />

zur<br />

F r i e d h o f s s a t z u n g<br />

für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Großkmehlen<br />

Aufgrund § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15<br />

des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I, S. 202, 207) i. V. m. § 34 des Gesetzes über das<br />

Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches<br />

Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.1<strong>1.</strong>2001 (GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 31 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. I. S. 298) hat die Gemeindevertretersitzung<br />

der Gemeinde Großkmehlen am 22.10.2009 die erste <strong>Änderung</strong>ssatzung zur<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong> für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Großkmehlen vom<br />

24.1<strong>1.</strong>2004 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Im Punkt 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften - § 9 Beisetzungen – wird der Absatz<br />

(1) neu festgelegt:<br />

Das Öffnen und Schließen der Gräber kann durch<br />

a) Personen erfolgen, die vom Antragsteller benannt werden<br />

o d e r<br />

b) das vom Antragsteller beauftragte Bestattungsinstitut erfolgen<br />

Die Entscheidung hierfür trifft der Antragsteller.<br />

Das Tragen des Sarges regelt das jeweilige Bestattungsinstitut in Abstimmung<br />

mit dem Antragsteller.<br />

Artikel 2<br />

Im Punkt 6. Herrichtung und Pflege der Grabstätten - § 23 Allgemeines - wird der<br />

Absatz (6) neu festgelegt:<br />

Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige<br />

Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünstreifen und Wege nicht<br />

beeinträchtigen. Die Wege und Zwischenräume entlang der Grabstätten sind<br />

freizuhalten.<br />

Bei Laub- und Nadelgehölzen, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder<br />

höher als 1,20 m werden, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese fachgerecht<br />

zu verschneiden bzw. zu entfernen.<br />

Das Auf- bzw. Abtragen von Erde um die Grabstätte ist nur erlaubt, wenn dadurch<br />

das Umfeld der Grabstätte nicht verändert wird bzw. Unebenheiten ausgeglichen<br />

werden. Das Aufbringen von auffälligem Kies ist nicht erlaubt.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder<br />

oder absterbender Pflanzen und die ordnungsgemäße Herrichtung des Grabumfeldes<br />

anordnen. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer<br />

angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen<br />

Maßnahmen auf deren Kosten ausführen.


2<br />

Artikel 3<br />

Die <strong>1.</strong> <strong>Änderung</strong>ssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

ausgefertigt:<br />

<strong>Ortrand</strong>, 23.10.2009<br />

Kersten Sickert - Siegel -<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor

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