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Ausgabe 12 – Seite 2 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 1. Dezember 2007<br />

Veräußerungsanzeige der Gemeinde Tettau<br />

Zum Verkauf stehen leerstehende und vermietete Eigentumswohnungen<br />

in der Straße am Sportplatz 2 – 18 in<br />

01945 Tettau. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen<br />

ca. 46 m² und ca. 67 m². Die Gebäude wurden zwischen<br />

1967 und 1970 errichtet, von 1992 bis 1993 erfolgte<br />

eine umfassende Sanierung der Fassade, des Daches, der<br />

Fenster, der Sanitär- und Elektroinstallationen.<br />

Weitere Auskünfte erteilt das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, Bauamt, Altmarkt<br />

1, Herr Konzack, unter der Telefonnummer 035755 /<br />

605321 oder der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde<br />

Tettau, Herr Petrenz unter 0178 / 5091949.<br />

Bauland in der Gemeinde Frauendorf / OL<br />

Die Gemeinde Frauendorf verkauft in der Schulstraße /<br />

Weidmannsruher Straße Bauland. Der Grundstückszuschnitt<br />

ist frei wählbar. Baulandpreis ist zurzeit sehr niedrig<br />

– 11 Euro. Die Grundstücke sind mit einer neuen Straße erschlossen<br />

und Medien, wie Wasser, Abwasser, Telefon und<br />

Strom liegen straßenseitig an.<br />

Haben Sie noch Fragen zu den Grundstücken?<br />

... dann melden Sie sich bitte beim Bürgermeister – Herrn<br />

Mirko Friedrich, Hauptstraße 11, 01945 Frauendorf – Tel.<br />

035755 / 51536 oder im Bauamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>.<br />

Weitere Grundstücke im Internet:<br />

www.gemeinde-frauendorf.de<br />

Beschlüsse der Sitzung der SVV <strong>Ortrand</strong><br />

vom 6.11.2007<br />

Öffentlicher Teil<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beauftragt<br />

das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> auf der Grundlage der Bildungs- und Erziehungskonzeption<br />

sowie den Empfehlungen vom Bildungs- und<br />

Bauausschuss mit den notwendigen investiven und baulichen<br />

Planungen Kita/Hort und Oberschule <strong>Ortrand</strong>.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt,<br />

den Kreisverkehr an der Kreuzung Großenhainer<br />

Straße/Ponickauer Straße „Rösiger-Platz“ zu benennen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt,<br />

den Kreisverkehr am Bahnhofsvorplatz „Lingenthal-<br />

Platz“ zu benennen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />

die Anfertigung von vier graphischen Vorlagen für das<br />

Große und Kleine Stadtwappen nebst Stadt- und Repräsentationsflagge<br />

im Haushaltsjahr 2008.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />

die Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens.<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />

über drei Personalangelegenheiten.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt,<br />

beim Staatlichen Schulamt zu beantragen, dass Herr<br />

Karsten Ziemann als Schulleiter für die von-Lingenthal-<br />

Oberschule mit integrierter Grundschule ab dem Schuljahr<br />

2007/08 bestellt wird. Der Beschluss wird dem Staatlichen<br />

Schulamt Cottbus als Antrag zugeleitet.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />

die Vergabe von Landschaftsbauarbeiten für die Ausgleichspflanzung<br />

des 3. Bauabschnittes der Nord-Süd-<br />

Entlastungsstraße an die Fa. Frauendorfer Dienstleistungs- und<br />

Transport GmbH aus Frauendorf.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt über drei<br />

Grundstücksangelegenheiten.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />

die Vergabe der Leistungen zur Erarbeitung eines Beschilderungsplanes<br />

im Rahmen des Verkehrskonzeptes für die Stadt<br />

<strong>Ortrand</strong> an das Ingenieurbüro Steinbacher Consult GmbH<br />

Herzberg.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />

die Vergabe der Leistungen zur Bepflanzung der beiden Innenflächen<br />

der Kreisverkehre an die Firma Blumen Mädler Senftenberg.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt, die Firma<br />

public werbung, Parkweg 10 in 01945 Guteborn mit dem<br />

Entwurf eines Logos/Marke für das 770-jährige Stadtjubiläum<br />

der Stadt <strong>Ortrand</strong> zu beauftragen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt, die Firma<br />

public werbung, Parkweg 10 in 01945 Guteborn mit der<br />

Herstellung von 500 Kalendern zu beauftragen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt den Abschluss<br />

eines Vertrages zwischen der NOVUM – Neue Orchesterverwaltungs-<br />

und Marketing-Gesellschaft mbH, Kirchstraße<br />

3 in 01591 Riesa und der Stadt <strong>Ortrand</strong> für ein Open Air<br />

Unterhaltungskonzert am 21.06.2008.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />

über die befristete Niederschlagung von Grundsteuern.<br />

Beschluss der Gemeindevertretung Kroppen über die<br />

Jahresrechnung 2005 und Entlastung des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />

gemäß § 93 GO Brandenburg<br />

1. Aufgrund des § 93 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg<br />

hat die Gemeindevertretung Kroppen am 19.9.2007<br />

folgendes Ergebnis der Jahresrechnung einschließlich Abschlussbuchungen<br />

beschlossen:<br />

Jahresrechnung der Gemeinde Kroppen<br />

für das Haushaltsjahr 2005<br />

Kassenmäßiger Abschluss:<br />

Gesamt-Ist-Einnahmen 1.025.818,62 Euro<br />

Gesamt-Ist-Ausgaben 711.446,83 Euro<br />

314.371,79 Euro<br />

(Buchungsmäßiger Kassenbestand)<br />

Ergebnisse der Haushaltsrechnung:<br />

Einnahmen/ Verwaltungs- Vermögens-<br />

Ausgaben haushalt haushalt<br />

Euro Euro______<br />

Soll-Einnahmen 550.104,97 99.520,37<br />

+ Neue Haushaltseinnahmereste<br />

0,00 0,00<br />

./. Abgang alter HER 0,00 0,00<br />

./. Abgang alter KER - 61.281,44 0,00<br />

Summe bereinigte<br />

Solleinnahmen 611.386,41 99.520,37<br />

Soll-Ausgaben 610.136,41 96.020,37<br />

Darin enthalten Überschuß nach § 39<br />

Abs. 3 Satz 2 GemHVO: Verm.-Haushalt<br />

= 26.838,04 €<br />

+ Neue Haushaltsausgabereste<br />

2.421,70 5.500,00<br />

./. Abgang alter HAR 1.171,70 2.000,00<br />

./. Abgang alter KAR 0,00 0,00<br />

Summe bereinigte<br />

Soll-Ausgaben 611.386,41 99.520,37<br />

Fehlbetrag 0,00 0,00<br />

2. Aufgrund der geprüften Ergebnisse der Jahresrechnung der<br />

Gemeinde Kroppen für das Haushaltsjahr 2005 wird die Entlastung<br />

gemäß § 93 GO Brandenburg erteilt.<br />

3. Bekanntmachung<br />

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.<br />

Die Jahresrechnung 2005 der Gemeinde Kroppen liegt<br />

zur Einsichtnahme vom 4.12. – 18.12.2007 im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>,<br />

Altmarkt 1, Kämmerei, während der Dienstzeit öffentlich aus.<br />

aufgestellt: gez. Schober, Kämmerin<br />

festgestellt: gez. Sickert, <strong>Amt</strong>direktor<br />

ausgefertigt:<br />

<strong>Ortrand</strong>, 13.11.2007<br />

gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Großkmehlen<br />

Aufgrund der §§ 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von<br />

bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes<br />

Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz – 1. BbgBAG) vom<br />

28. Juni 2006 (GVBl. I , S. 74) hat die Gemeindevertretung der<br />

Gemeinde Großkmehlen in ihrer Sitzung am 18.09.2007 folgende<br />

Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name der Gemeinde<br />

(1) Die Gemeinde führt den Namen "Großkmehlen". Die Gemeinde<br />

Großkmehlen besteht aus den Gemeindeteilen Großkmehlen,<br />

Kleinkmehlen und Frauwalde.<br />

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde<br />

und gehört dem <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> an.


1. Dezember 2007 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 12 – Seite 3<br />

§ 2<br />

Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in<br />

Beschlussvorlagen (§ 16 GO)<br />

Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlicher<br />

Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte während<br />

der öffentlichen Sprechzeiten bis zum Tag vor der öffentlichen<br />

Sitzung am Sitz der <strong>Amt</strong>sverwaltung, Geschäftsstelle,<br />

Altmarkt 1 in 01990 <strong>Ortrand</strong> einzusehen.<br />

§ 3<br />

Der Gemeindevertretung vorbehaltene<br />

Entscheidungen (§ 35 GO, Abs. 3)<br />

(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über den Abschluss,<br />

die Änderung und Aufhebung von Grundstückgeschäften und<br />

Vermögensgeschäften, sofern der Wert 2500,00 Euro übersteigt<br />

(§ 35 Abs. 2 Nr. 19 GO), es sei denn, es handelt sich um<br />

ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 63 Abs. 1 Buchstabe<br />

e GO).<br />

(2) Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von<br />

Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der<br />

Hauptausschuss oder der <strong>Amt</strong>sdirektor zuständig wären:<br />

a) eine Auftragsvergabe mit einem Wert über 2.500 Euro,<br />

b) den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages mit einem<br />

monatlichen Nutzungsentgelt von mehr als 500 Euro,<br />

c) die Einstellung oder Entlassung von Gemeindebediensteten.<br />

§ 4<br />

Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter und der<br />

sachkundigen Einwohner (§ 37, 38 GO)<br />

(1) Beabsichtigt ein Gemeindevertreter Sach- oder Änderungsanträge<br />

zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind<br />

diese zu begründen und in schriftlicher Form dem Vorsitzenden<br />

der Gemeindevertretung oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten.<br />

Dem <strong>Amt</strong>sdirektor zugeleitete Sach- oder Änderungsanträge<br />

sind unverzüglich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />

weiterzuleiten.<br />

(2) Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen des<br />

Hauptausschusses und der Fachausschüsse, denen er nicht<br />

angehört, als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn er einem<br />

Mitwirkungsverbot unterliegt.<br />

(3) Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft<br />

in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten nicht<br />

erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />

mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung<br />

oder eines Ausschusses verhindert, hat er<br />

sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und ggf. unverzüglich<br />

seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />

(4) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem<br />

Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen<br />

nach der ersten Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich<br />

ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des<br />

Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:<br />

1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn<br />

und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit.<br />

Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit<br />

anzugeben.<br />

2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem<br />

gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt<br />

in der Gemeinde.<br />

Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten können veröffentlicht werden.<br />

Die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft der Vorsitzende<br />

der Gemeindevertretung. § 5<br />

Gemeindevertretung (§§ 42, 44 GO)<br />

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Vertreter führen<br />

die Bezeichnung "Gemeindevertreter".<br />

(2) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle drei Monate zu<br />

einer Sitzung zusammen.<br />

(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzung<br />

der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs. 1 Satz 2 GO bleibt unberührt.<br />

Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens fünf volle<br />

Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet,<br />

zugehen. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die<br />

Ladungen am 7. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden<br />

sind. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf<br />

drei volle Tage vor dem Sitzungstag abgekürzt werden. Die<br />

Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Gemeindevertretung<br />

kann formlos unter Verzicht auf die Einhaltung der<br />

Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und<br />

der Begründung der Eilbedürftigkeit einberufen werden, wenn<br />

sonst zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils<br />

eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung getroffen<br />

werden müsste.<br />

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung<br />

und der Ausschüsse werden nach § 10 Abs. 5 dieser<br />

Hauptsatzung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen<br />

der Gemeinde Großkmehlen –<br />

Großkmehlen vor dem Grundstück Schulstraße 1<br />

Kleinkmehlen vor dem Grundstück Oberweg 14<br />

Frauwalde vor dem Grundstück Dorfstraße 25<br />

öffentlich bekannt gemacht. Die Dauer des Aushangs beträgt<br />

fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag. Dabei werden der Tag<br />

des Anschlags und der Sitzungstag nicht mitgerechnet. Der Anschlag<br />

darf frühestens am Tag nach der Sitzung entfernt werden.<br />

Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag, der Tag der<br />

Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück<br />

mit Namenszeichen des mit dieser Tätigkeit Beauftragten<br />

zu vermerken. Bei einer verkürzten Einberufungsfrist erfolgt der<br />

Aushang unverzüglich, nachdem der Vorsitzende der Gemeindevertretung<br />

die Einberufungsfrist abgekürzt und die Bekanntmachung<br />

der Ladung veranlasst hat.<br />

(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die<br />

Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen<br />

von Angelegenheiten ohne vorherige Beratung und Beschlussfassung<br />

ausgeschlossen:<br />

1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten<br />

2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben<br />

3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />

4. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />

5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />

Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange<br />

des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner<br />

den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.<br />

§ 6<br />

Hauptausschuss (§§ 55 – 58 GO)<br />

(1) In der Gemeinde Großkmehlen wird ein Hauptausschuss<br />

gebildet.<br />

(2) Der Hauptausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und dem ehrenamtlichen<br />

Bürgermeister. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter<br />

zu wählen. Der <strong>Amt</strong>sdirektor kann an den Sitzungen mit<br />

beratender Stimme teilnehmen.<br />

(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. § 5<br />

Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 7<br />

Ausschüsse (§ 50 GO)<br />

(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere Ausschüsse:<br />

1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

2. Ausschuss Wohnen und Bauen<br />

Die Gemeindevertretung beschließt die Anzahl der Mitglieder<br />

dieser Ausschüsse.<br />

Die Zusammensetzung regelt § 50 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Brandenburg.<br />

Auf Vorschlag der Fraktionen stellt jede Fraktion je einen sachkundigen<br />

Einwohner ohne Stimmrecht für den Rechnungsprüfungsausschuss<br />

sowie den Ausschuss Wohnen und Bauen,<br />

welche durch die Gemeindevertretung berufen werden.<br />

(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen nach § 50<br />

Abs. 8 GO in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die<br />

sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der<br />

Gemeindevertretung durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen<br />

Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen<br />

hat.<br />

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie<br />

beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und<br />

bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen<br />

angehörenden Gemeindevertretern. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />

entsprechend für die Zuteilung des stellvertretenden Ausschussvorsitzes.<br />

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung<br />

nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich. § 5 Abs. 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 8<br />

Vertretung im <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

Gemäß § 6 Abs. 3 der <strong>Amt</strong>sordnung wählt die Gemeindevertretung<br />

für das eine weitere Mitglied im <strong>Amt</strong>sausschuss einen<br />

Stellvertreter.<br />

§ 9<br />

Zuständigkeiten des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor entscheidet über<br />

a) die kassenwirksame Ausgabe von Beträgen bis 2.500 Euro,<br />

b) die Stundung von Forderungen bis 1.000 Euro und 3 Monate<br />

Stundungszeitraum,<br />

c) den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, die Niederschlagung<br />

von Ansprüchen, die Einleitung von Gerichtsverfahren<br />

und der Abschluss von Vergleichen bei einer Forderung bis<br />

2.000 Euro,


Ausgabe 12 – Seite 4 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 1. Dezember 2007<br />

d) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem<br />

Vermögen bis zu 500 Euro Nutzungsentgelt im Monat.<br />

§ 10<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den <strong>Amt</strong>sdirektor.<br />

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen<br />

öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch<br />

Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung<br />

des vollen Wortlautes im „<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>“.<br />

(3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine gesetzlichen<br />

oder satzungsrechtlichen Bestimmungen eine andere<br />

Regelung gebieten, durch Aushang in den Bekanntmachungskästen<br />

der Gemeinde:<br />

Großkmehlen vor dem Grundstück Schulstraße 1<br />

Kleinkmehlen vor dem Grundstück Oberweg 14<br />

Frauwalde vor dem Grundstück Dorfstraße 25<br />

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung<br />

oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche<br />

Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2<br />

dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während<br />

der öffentlichen Sprechzeiten des <strong>Amt</strong>es ausgelegt werden<br />

(Ersatzbekanntmachungen).<br />

Die Ersatzbekanntmachung wird vom <strong>Amt</strong>sdirektor angeordnet.<br />

Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer<br />

der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung<br />

nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt<br />

14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig<br />

zu machen.<br />

(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung<br />

der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse<br />

in den Bekanntmachungskästen (gem. § 10, Abs. 3)<br />

öffentlich bekannt gemacht. § 11<br />

Gleichstellungsbeauftragte/r<br />

(1) Gemäß § 23 Abs. 3 GO ist den Gleichstellungsbeauftragten<br />

Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die<br />

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben,<br />

Stellung zu nehmen.<br />

(2) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen der<br />

Gemeindevertretung und der Ausschüsse einzuladen, in denen<br />

Maßnahmen behandelt werden, die Auswirkungen auf die<br />

Gleichstellung von Mann und Frau haben.<br />

(3) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre/seine<br />

von der Gemeindevertretung abweichende Auffassung<br />

zu Maßnahmen und Beschlüssen gemäß § 23 Abs. 3 GO in<br />

den betreffenden Sitzungen darzulegen.<br />

§ 12<br />

Personenbezeichnung, Inkrafttreten<br />

(1 ) Personenbezeichnungen, die in männlicher oder weiblicher<br />

Sprachform verwandt worden sind, können auch in der jeweils<br />

anderen Sprachform verwandt werden.<br />

(2) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung<br />

vom 07.03.2002 sowie die 1. Änderungssatzung vom<br />

19.12.2003 sowie die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />

vom 15.12.2006 außer Kraft.<br />

<strong>Ortrand</strong>, 11.10.2007 (Datum der Ausfertigung )<br />

gez. Kersten Sickert<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel –<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Lindenau<br />

Aufgrund der §§ 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von<br />

bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes<br />

Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz – 1. BbgBAG) vom<br />

28. Juni 2006 (GVBl. I , S. 74) hat die Gemeindevertretung der<br />

Gemeinde Lindenau in ihrer Sitzung am 24.09.2007 folgende<br />

Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name der Gemeinde<br />

(1) Die Gemeinde führt den Namen "Lindenau".<br />

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde<br />

und gehört dem <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> an.<br />

§ 2<br />

Wappen<br />

(1) Die Gemeinde führt als Gemeindewappen unter blauem<br />

Zinnenschildhaupt in Gold eine blaue Wellenleiste überdeckt<br />

von dem Stamm einer bewurzelten schwarzen Linde mit grünen<br />

Blättern.<br />

(2) Die zeichnerische Darstellung des Wappens ist als Anlage 2<br />

Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 3<br />

Unterrichtung der Einwohner,<br />

Einsicht in Beschlussvorlagen (§ 16 GO)<br />

Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlicher<br />

Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte während<br />

der öffentlichen Sprechzeiten bis zum Tag vor der öffentlichen<br />

Sitzung am Sitz der <strong>Amt</strong>sverwaltung, Geschäftsstelle,<br />

Altmarkt 1 in 01990 <strong>Ortrand</strong> einzusehen.<br />

§ 4<br />

Der Gemeindevertretung vorbehaltene<br />

Entscheidungen (§ 35 GO, Abs. 3)<br />

(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über den Abschluss,<br />

die Änderung und Aufhebung von Grundstückgeschäften und<br />

Vermögensgeschäften, sofern der Wert 2500,00 Euro übersteigt<br />

(§ 35 Abs. 2 Nr. 19 GO), es sei denn, es handelt sich um<br />

ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 63 Abs. 1 Buchstabe<br />

e GO).<br />

(2) Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von<br />

Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der<br />

Hauptausschuss oder der <strong>Amt</strong>sdirektor zuständig wären:<br />

a) eine Auftragsvergabe mit einem Wert über 2.500 Euro,<br />

b) den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages mit einem<br />

monatlichen<br />

Nutzungsentgelt von mehr als 500 Euro,<br />

c) die Einstellung oder Entlassung von Gemeindebediensteten,<br />

§ 5<br />

Rechte und Pflichten der Stadtverordneten und der<br />

sachkundigen Einwohner (§ 37,38 GO)<br />

(1) Beabsichtigt ein Gemeindevertreter Sach- oder Änderungsanträge<br />

zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind<br />

diese zu begründen und in schriftlicher Form dem Vorsitzenden<br />

der Gemeindevertretung oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten.<br />

Dem <strong>Amt</strong>sdirektor zugeleitete Sach- oder Änderungsanträge<br />

sind unverzüglich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />

weiterzuleiten.<br />

(2) Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen des<br />

Hauptausschusses und der Fachausschüsse, denen er nicht<br />

angehört, als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn er einem<br />

Mitwirkungsverbot unterliegt.<br />

(3) Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft<br />

in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten nicht<br />

erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />

mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung<br />

oder eines Ausschusses verhindert, hat er<br />

sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und ggf. unverzüglich<br />

seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />

(4) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem<br />

Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen<br />

nach der ersten Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich<br />

ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des<br />

Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:<br />

1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn<br />

und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit.<br />

Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit<br />

anzugeben.<br />

2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem<br />

gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt<br />

in der Gemeinde.<br />

Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten können veröffentlicht werden.<br />

Die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft der Vorsitzende<br />

der Gemeindevertretung. § 6<br />

Gemeindevertretung (§§ 42, 44 GO)<br />

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Vertreter führen<br />

die Bezeichnung "Gemeindevertreter".<br />

(2) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle drei Monate zu<br />

einer Sitzung zusammen.<br />

(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzung<br />

der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs. 1 Satz 2 GO bleibt unberührt.<br />

Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens fünf volle<br />

Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der<br />

Absendung nicht mit gerechnet, zugehen. Die Ladungsfrist gilt<br />

als gewahrt, wenn die Ladungen am 7. Tag vor der Sitzung zur<br />

Post gegeben worden sind. In besonders dringenden Fällen<br />

kann die Ladungsfrist auf drei volle Tage vor dem Sitzungstag<br />

abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.<br />

Die Gemeindevertretung kann formlos unter Verzicht


1. Dezember 2007 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 12 – Seite 5<br />

auf die Einhaltung der Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes<br />

und der Begründung der Eilbedürftigkeit<br />

einberufen werden, wenn sonst zur Abwehr einer Gefahr oder<br />

eines erheblichen<br />

Nachteils eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung<br />

getroffen werden müsste.<br />

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung<br />

und der Ausschüsse werden nach § 11 Abs. 5 dieser<br />

Hauptsatzung durch Aushang im Bekanntmachungskasten der<br />

Gemeinde Lindenau – auf dem Grundstück Straße des Friedens<br />

16 - öffentlich bekannt gemacht. Die Dauer des Aushangs<br />

beträgt fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag. Dabei werden<br />

der Tag des Anschlags und der Sitzungstag nicht mitgerechnet.<br />

Der Anschlag darf frühestens am Tag nach der Sitzung entfernt<br />

werden. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag, der Tag<br />

der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten<br />

Schriftstück mit Namenszeichen des mit dieser Tätigkeit Beauftragten<br />

zu vermerken. Bei einer verkürzten Einberufungsfrist<br />

erfolgt der Aushang unverzüglich, nachdem der Vorsitzende der<br />

Gemeindevertretung die Einberufungsfrist abgekürzt und die<br />

Bekanntmachung der Ladung veranlasst hat.<br />

(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die<br />

Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen<br />

von Angelegenheiten ohne vorherige Beratung und Beschlussfassung<br />

ausgeschlossen:<br />

1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten<br />

2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben<br />

3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />

4. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />

5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />

Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange<br />

des öffentlichen Wohls<br />

oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit<br />

gebieten.<br />

§ 7<br />

Hauptausschuss (§§ 55 – 58 GO)<br />

(1) In der Gemeinde Lindenau wird ein Hauptausschuss gebildet.<br />

(2) Der Hauptausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und dem ehrenamtlichen<br />

Bürgermeister. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter<br />

zu wählen. Der <strong>Amt</strong>sdirektor kann an den Sitzungen mit<br />

beratender Stimme teilnehmen.<br />

(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung § 6<br />

Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 8<br />

Ausschüsse (§ 50 GO)<br />

(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere Ausschüsse:<br />

1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

2. Ausschuss Wohnen und Bauen<br />

Die Gemeindevertretung beschließt die Anzahl der Mitglieder<br />

dieser Ausschüsse.<br />

Die Zusammensetzung regelt § 50 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Brandenburg.<br />

Auf Vorschlag der Fraktionen stellt jede Fraktion je einen sachkundigen<br />

Einwohner ohne Stimmrecht für den Ausschuss Wirtschaft<br />

und Finanzen, den Ausschuss Bildung und Soziales sowie<br />

den Ausschuss Bauen, Ordnung und Umwelt, welche durch<br />

die Gemeindevertretung berufen werden.<br />

(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen nach § 50<br />

Abs. 8 GO in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die<br />

sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der<br />

Gemeindevertretung durch 1, 2, 3 usw. ergeben.<br />

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende<br />

zu ziehen hat.<br />

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie<br />

beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und<br />

bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen<br />

angehörenden Stadtverordneten. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />

entsprechend für die Zuteilung des stellvertretenden Ausschussvorsitzes.<br />

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung<br />

nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich. § 6 Abs. 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 9<br />

Vertretung im <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

(1) Gemäß § 6 Abs. 3 der <strong>Amt</strong>sordnung wählt die Gemeindevertretung<br />

für das eine weitere Mitglied im <strong>Amt</strong>sausschuss einen<br />

Stellvertreter.<br />

§ 10<br />

Zuständigkeiten des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />

(1) Der <strong>Amt</strong>sdirektor entscheidet über<br />

a) die kassenwirksame Ausgabe von Beträgen bis 2.500 Euro,<br />

b) die Stundung von Forderungen bis 1.000 Euro und 3 Mona-<br />

te Stundungszeitraum,<br />

c) den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, die Niederschlagung<br />

von Ansprüchen, die Einleitung von Gerichtsverfahren<br />

und der Abschluss von Vergleichen bei einer Forderung bis<br />

2.000 Euro,<br />

d) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem<br />

Vermögen bis zu 500 Euro Nutzungsentgelt im Monat.<br />

§ 11<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den <strong>Amt</strong>sdirektor.<br />

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen<br />

öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch<br />

Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung<br />

des vollen Wortlautes im „<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>“.<br />

(3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine gesetzlichen<br />

oder satzungsrechtlichen Bestimmungen eine andere<br />

Regelung gebieten, durch Aushang im Bekanntmachungskasten<br />

der Gemeinde Lindenau - auf dem Grundstück<br />

Straße des Friedens 16.<br />

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung<br />

oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche<br />

Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2<br />

dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während<br />

der öffentlichen Sprechzeiten des <strong>Amt</strong>es ausgelegt werden<br />

(Ersatzbekanntmachungen).<br />

Die Ersatzbekanntmachung wird vom <strong>Amt</strong>sdirektor angeordnet.<br />

Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer<br />

der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung<br />

nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt<br />

14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig<br />

zu machen.<br />

(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung<br />

der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse<br />

in den Bekanntmachungskästen (gem. § 11, Abs. 3)<br />

öffentlich bekannt gemacht. § 12<br />

Gleichstellungsbeauftragte/r<br />

(1) Gemäß § 23 Abs. 3 GO ist den Gleichstellungsbeauftragten<br />

Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die<br />

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben,<br />

Stellung zu nehmen.<br />

(2) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen der<br />

Gemeindevertretung und der Ausschüsse einzuladen, in denen<br />

Maßnahmen behandelt werden, die Auswirkungen auf die<br />

Gleichstellung von Mann und Frau haben.<br />

(3) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre/seine<br />

von der Gemeindevertretung abweichende Auffassung<br />

zu Maßnahmen und Beschlüssen gemäß § 23 Abs. 3 GO in<br />

den betreffenden Sitzungen darzulegen.<br />

§ 13<br />

Personenbezeichnung, Inkrafttreten<br />

(1 ) Personenbezeichnungen, die in männlicher oder weiblicher<br />

Sprachform verwandt worden sind, können auch in der jeweils<br />

anderen Sprachform verwandt werden.<br />

(2) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung<br />

vom 10.04.2002 sowie die 1. Änderungssatzung vom<br />

25.11.2003 sowie die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />

vom 28.11.2006 außer Kraft.<br />

<strong>Ortrand</strong>, 11.10.2007 (Datum der Ausfertigung )<br />

gez. Kersten Sickert<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel -<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten<br />

von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen<br />

Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong><br />

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes<br />

(BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I<br />

S. 158) und des § 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse<br />

der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz)<br />

vom 21. August 1996 (GVBl. I S 266), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 193) hat der <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> in der Sitzung am 22. November<br />

2007 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:


Ausgabe 12 – Seite 6 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 1. Dezember 2007<br />

§ 1<br />

Diese Verordnung gilt für die Stadt <strong>Ortrand</strong> und die amtsangehörigen<br />

Gemeinden des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>.<br />

§ 2<br />

Abweichend vom § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLöG dürfen die Verkaufstellen<br />

in der Stadt <strong>Ortrand</strong> aus Anlass von besonderen Ereignissen<br />

an folgenden Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis<br />

20 Uhr geöffnet sein:<br />

am 3. Adventssonntag und am 4. Adventssonntag<br />

§ 3<br />

Inhaber von Verkaufsstellen, deren Verkaufsstelle aufgrund<br />

dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, haben<br />

in oder an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten<br />

an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.<br />

§ 4<br />

Die gesetzlichen und tariflichen Regelungen zum Schutz der<br />

Arbeitnehmer, insbesondere der § 10 BbgLöG, sind zu beachten.<br />

§ 5<br />

Ordnungswidrigkeiten richten sich nach § 12 BbgLöG.<br />

§ 6<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der<br />

öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum<br />

31.12.2007.<br />

<strong>Ortrand</strong>, den 23.11.2007<br />

gez. K. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

1. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz<br />

und die Gebührenerhebung für Leistungen der<br />

Freiwilligen Feuerwehr des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> vom<br />

21.12.2006<br />

Auf Grund der §§ 4 Absatz 4 und 16 der <strong>Amt</strong>sordnung für das<br />

Land Brandenburg (<strong>Amt</strong>sordnung-<strong>Amt</strong>sO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01, S 88), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Entlastung der<br />

Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl.<br />

I/03, S. 176) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Gemeindeordnung<br />

für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung – GO), in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I, S.<br />

154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2006 (GVBl. I<br />

S.74) sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes<br />

und anderer Gesetze vom 22.06.2005 (GVBl. I/05, S. 210) in<br />

Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz<br />

für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, S. 174), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl.I/05, S.<br />

170) und des § 45 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung<br />

und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg<br />

(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz –<br />

BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBl. I/04, S. 197) hat der <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> am 22.11.2007 die nachfolgende<br />

Änderungssatzung beschlossen.<br />

Artikel 1<br />

Die Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />

für Leistungen Freiwilligen Feuerwehr<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> wird wie folgt ergänzt:<br />

4. Bei Veranstaltungen von amtsangehörigen Vereinen wird als<br />

Gebühr für die Brandsicherheitswache eine Pauschale in Höhe<br />

von 10,- € pro Person und Stunde entsprechend Einsatzplan<br />

erhoben.<br />

Artikel 3<br />

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Ausgefertigt:<br />

<strong>Ortrand</strong>, den 23.11.2007<br />

Kersten Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Ausschreibung einer Stelle als Mitarbeiter des<br />

Bauhofes für die Stadt <strong>Ortrand</strong><br />

Die Stadt <strong>Ortrand</strong> schreibt zum 1.1.2008 eine Stelle als Mitarbeiter/in<br />

Bauhof mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von<br />

20 Stunden befristet für 1 Jahr aus.<br />

Die Entlohnung erfolgt nach Entgeltgruppe 3 Stufe 1 TVöD.<br />

Die Tätigkeit erfordert eine abgeschlossene Ausbildung,<br />

Führerschein, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, handwerkliche<br />

Fähigkeiten, Flexibilität und Einsatzbereitschaft.<br />

Der Bewerber sollte bereit sein, in der Freiwilligen Feuerwehr<br />

mitzuarbeiten.<br />

Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum<br />

07.12.2007 an<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong><br />

Ausschreibung einer Stelle als Mitarbeiter/in für<br />

die Stadt <strong>Ortrand</strong><br />

Die Stadt <strong>Ortrand</strong> schreibt zum 1.1.2008 eine befristete<br />

Stelle für anfallende Tätigkeiten in der Pulsnitzhalle mit einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden aus. Die Entlohnung<br />

erfolgt nach Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD.<br />

Die Tätigkeit erfordert Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit,<br />

handwerkliche Fähigkeiten, Flexibilität und Einsatzbereitschaft.<br />

Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum<br />

07.12.2007 an<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong><br />

Ausschreibung von zwei Stellen als Reinigungskraft<br />

für die Kindertagesstätte Tettau<br />

Die Gemeinde Tettau schreibt zum 1.1.2008 die Stellen von<br />

zwei Reinigungskräften mit einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von je 10 Stunden aus.<br />

Die Entlohnung erfolgt nach Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD.<br />

Die Tätigkeit erfordert Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, Flexibilität<br />

und Einsatzbereitschaft.<br />

Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum<br />

07.12.2007 an<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong><br />

Sprechzeiten der Schiedsstelle des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong><br />

Sprechstunden finden jeden 1. und 3. Dienstag im Monat<br />

von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr im Rathaus in <strong>Ortrand</strong> statt.<br />

Außerhalb der Sprechzeiten können unverbindlich telefonische<br />

Anfragen gestellt werden.<br />

Herr Faustmann Tel: 035755 / 51304<br />

Fax: 035755 / 51303<br />

Frau Döring Tel: 035755 / 50944<br />

Besucherzeiten nur während der Öffnungszeiten im <strong>Amt</strong><br />

<strong>Ortrand</strong>, Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong>.<br />

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

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