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Ausgabe 12 – Seite 2 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 1. Dezember 2007<br />
Veräußerungsanzeige der Gemeinde Tettau<br />
Zum Verkauf stehen leerstehende und vermietete Eigentumswohnungen<br />
in der Straße am Sportplatz 2 – 18 in<br />
01945 Tettau. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen<br />
ca. 46 m² und ca. 67 m². Die Gebäude wurden zwischen<br />
1967 und 1970 errichtet, von 1992 bis 1993 erfolgte<br />
eine umfassende Sanierung der Fassade, des Daches, der<br />
Fenster, der Sanitär- und Elektroinstallationen.<br />
Weitere Auskünfte erteilt das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, Bauamt, Altmarkt<br />
1, Herr Konzack, unter der Telefonnummer 035755 /<br />
605321 oder der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde<br />
Tettau, Herr Petrenz unter 0178 / 5091949.<br />
Bauland in der Gemeinde Frauendorf / OL<br />
Die Gemeinde Frauendorf verkauft in der Schulstraße /<br />
Weidmannsruher Straße Bauland. Der Grundstückszuschnitt<br />
ist frei wählbar. Baulandpreis ist zurzeit sehr niedrig<br />
– 11 Euro. Die Grundstücke sind mit einer neuen Straße erschlossen<br />
und Medien, wie Wasser, Abwasser, Telefon und<br />
Strom liegen straßenseitig an.<br />
Haben Sie noch Fragen zu den Grundstücken?<br />
... dann melden Sie sich bitte beim Bürgermeister – Herrn<br />
Mirko Friedrich, Hauptstraße 11, 01945 Frauendorf – Tel.<br />
035755 / 51536 oder im Bauamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>.<br />
Weitere Grundstücke im Internet:<br />
www.gemeinde-frauendorf.de<br />
Beschlüsse der Sitzung der SVV <strong>Ortrand</strong><br />
vom 6.11.2007<br />
Öffentlicher Teil<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beauftragt<br />
das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> auf der Grundlage der Bildungs- und Erziehungskonzeption<br />
sowie den Empfehlungen vom Bildungs- und<br />
Bauausschuss mit den notwendigen investiven und baulichen<br />
Planungen Kita/Hort und Oberschule <strong>Ortrand</strong>.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt,<br />
den Kreisverkehr an der Kreuzung Großenhainer<br />
Straße/Ponickauer Straße „Rösiger-Platz“ zu benennen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt,<br />
den Kreisverkehr am Bahnhofsvorplatz „Lingenthal-<br />
Platz“ zu benennen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />
die Anfertigung von vier graphischen Vorlagen für das<br />
Große und Kleine Stadtwappen nebst Stadt- und Repräsentationsflagge<br />
im Haushaltsjahr 2008.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />
die Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens.<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />
über drei Personalangelegenheiten.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt,<br />
beim Staatlichen Schulamt zu beantragen, dass Herr<br />
Karsten Ziemann als Schulleiter für die von-Lingenthal-<br />
Oberschule mit integrierter Grundschule ab dem Schuljahr<br />
2007/08 bestellt wird. Der Beschluss wird dem Staatlichen<br />
Schulamt Cottbus als Antrag zugeleitet.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />
die Vergabe von Landschaftsbauarbeiten für die Ausgleichspflanzung<br />
des 3. Bauabschnittes der Nord-Süd-<br />
Entlastungsstraße an die Fa. Frauendorfer Dienstleistungs- und<br />
Transport GmbH aus Frauendorf.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt über drei<br />
Grundstücksangelegenheiten.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />
die Vergabe der Leistungen zur Erarbeitung eines Beschilderungsplanes<br />
im Rahmen des Verkehrskonzeptes für die Stadt<br />
<strong>Ortrand</strong> an das Ingenieurbüro Steinbacher Consult GmbH<br />
Herzberg.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />
die Vergabe der Leistungen zur Bepflanzung der beiden Innenflächen<br />
der Kreisverkehre an die Firma Blumen Mädler Senftenberg.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt, die Firma<br />
public werbung, Parkweg 10 in 01945 Guteborn mit dem<br />
Entwurf eines Logos/Marke für das 770-jährige Stadtjubiläum<br />
der Stadt <strong>Ortrand</strong> zu beauftragen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt, die Firma<br />
public werbung, Parkweg 10 in 01945 Guteborn mit der<br />
Herstellung von 500 Kalendern zu beauftragen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung <strong>Ortrand</strong> beschließt den Abschluss<br />
eines Vertrages zwischen der NOVUM – Neue Orchesterverwaltungs-<br />
und Marketing-Gesellschaft mbH, Kirchstraße<br />
3 in 01591 Riesa und der Stadt <strong>Ortrand</strong> für ein Open Air<br />
Unterhaltungskonzert am 21.06.2008.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Ortrand</strong> beschließt<br />
über die befristete Niederschlagung von Grundsteuern.<br />
Beschluss der Gemeindevertretung Kroppen über die<br />
Jahresrechnung 2005 und Entlastung des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />
gemäß § 93 GO Brandenburg<br />
1. Aufgrund des § 93 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg<br />
hat die Gemeindevertretung Kroppen am 19.9.2007<br />
folgendes Ergebnis der Jahresrechnung einschließlich Abschlussbuchungen<br />
beschlossen:<br />
Jahresrechnung der Gemeinde Kroppen<br />
für das Haushaltsjahr 2005<br />
Kassenmäßiger Abschluss:<br />
Gesamt-Ist-Einnahmen 1.025.818,62 Euro<br />
Gesamt-Ist-Ausgaben 711.446,83 Euro<br />
314.371,79 Euro<br />
(Buchungsmäßiger Kassenbestand)<br />
Ergebnisse der Haushaltsrechnung:<br />
Einnahmen/ Verwaltungs- Vermögens-<br />
Ausgaben haushalt haushalt<br />
Euro Euro______<br />
Soll-Einnahmen 550.104,97 99.520,37<br />
+ Neue Haushaltseinnahmereste<br />
0,00 0,00<br />
./. Abgang alter HER 0,00 0,00<br />
./. Abgang alter KER - 61.281,44 0,00<br />
Summe bereinigte<br />
Solleinnahmen 611.386,41 99.520,37<br />
Soll-Ausgaben 610.136,41 96.020,37<br />
Darin enthalten Überschuß nach § 39<br />
Abs. 3 Satz 2 GemHVO: Verm.-Haushalt<br />
= 26.838,04 €<br />
+ Neue Haushaltsausgabereste<br />
2.421,70 5.500,00<br />
./. Abgang alter HAR 1.171,70 2.000,00<br />
./. Abgang alter KAR 0,00 0,00<br />
Summe bereinigte<br />
Soll-Ausgaben 611.386,41 99.520,37<br />
Fehlbetrag 0,00 0,00<br />
2. Aufgrund der geprüften Ergebnisse der Jahresrechnung der<br />
Gemeinde Kroppen für das Haushaltsjahr 2005 wird die Entlastung<br />
gemäß § 93 GO Brandenburg erteilt.<br />
3. Bekanntmachung<br />
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.<br />
Die Jahresrechnung 2005 der Gemeinde Kroppen liegt<br />
zur Einsichtnahme vom 4.12. – 18.12.2007 im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>,<br />
Altmarkt 1, Kämmerei, während der Dienstzeit öffentlich aus.<br />
aufgestellt: gez. Schober, Kämmerin<br />
festgestellt: gez. Sickert, <strong>Amt</strong>direktor<br />
ausgefertigt:<br />
<strong>Ortrand</strong>, 13.11.2007<br />
gez. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Großkmehlen<br />
Aufgrund der §§ 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von<br />
bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes<br />
Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz – 1. BbgBAG) vom<br />
28. Juni 2006 (GVBl. I , S. 74) hat die Gemeindevertretung der<br />
Gemeinde Großkmehlen in ihrer Sitzung am 18.09.2007 folgende<br />
Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name der Gemeinde<br />
(1) Die Gemeinde führt den Namen "Großkmehlen". Die Gemeinde<br />
Großkmehlen besteht aus den Gemeindeteilen Großkmehlen,<br />
Kleinkmehlen und Frauwalde.<br />
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde<br />
und gehört dem <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> an.
1. Dezember 2007 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 12 – Seite 3<br />
§ 2<br />
Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in<br />
Beschlussvorlagen (§ 16 GO)<br />
Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlicher<br />
Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte während<br />
der öffentlichen Sprechzeiten bis zum Tag vor der öffentlichen<br />
Sitzung am Sitz der <strong>Amt</strong>sverwaltung, Geschäftsstelle,<br />
Altmarkt 1 in 01990 <strong>Ortrand</strong> einzusehen.<br />
§ 3<br />
Der Gemeindevertretung vorbehaltene<br />
Entscheidungen (§ 35 GO, Abs. 3)<br />
(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über den Abschluss,<br />
die Änderung und Aufhebung von Grundstückgeschäften und<br />
Vermögensgeschäften, sofern der Wert 2500,00 Euro übersteigt<br />
(§ 35 Abs. 2 Nr. 19 GO), es sei denn, es handelt sich um<br />
ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 63 Abs. 1 Buchstabe<br />
e GO).<br />
(2) Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von<br />
Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der<br />
Hauptausschuss oder der <strong>Amt</strong>sdirektor zuständig wären:<br />
a) eine Auftragsvergabe mit einem Wert über 2.500 Euro,<br />
b) den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages mit einem<br />
monatlichen Nutzungsentgelt von mehr als 500 Euro,<br />
c) die Einstellung oder Entlassung von Gemeindebediensteten.<br />
§ 4<br />
Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter und der<br />
sachkundigen Einwohner (§ 37, 38 GO)<br />
(1) Beabsichtigt ein Gemeindevertreter Sach- oder Änderungsanträge<br />
zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind<br />
diese zu begründen und in schriftlicher Form dem Vorsitzenden<br />
der Gemeindevertretung oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten.<br />
Dem <strong>Amt</strong>sdirektor zugeleitete Sach- oder Änderungsanträge<br />
sind unverzüglich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />
weiterzuleiten.<br />
(2) Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen des<br />
Hauptausschusses und der Fachausschüsse, denen er nicht<br />
angehört, als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn er einem<br />
Mitwirkungsverbot unterliegt.<br />
(3) Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft<br />
in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten nicht<br />
erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />
mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung<br />
oder eines Ausschusses verhindert, hat er<br />
sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und ggf. unverzüglich<br />
seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />
(4) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem<br />
Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen<br />
nach der ersten Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich<br />
ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des<br />
Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:<br />
1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn<br />
und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit.<br />
Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit<br />
anzugeben.<br />
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem<br />
gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt<br />
in der Gemeinde.<br />
Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.<br />
Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten können veröffentlicht werden.<br />
Die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft der Vorsitzende<br />
der Gemeindevertretung. § 5<br />
Gemeindevertretung (§§ 42, 44 GO)<br />
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Vertreter führen<br />
die Bezeichnung "Gemeindevertreter".<br />
(2) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle drei Monate zu<br />
einer Sitzung zusammen.<br />
(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzung<br />
der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs. 1 Satz 2 GO bleibt unberührt.<br />
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens fünf volle<br />
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet,<br />
zugehen. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die<br />
Ladungen am 7. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden<br />
sind. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf<br />
drei volle Tage vor dem Sitzungstag abgekürzt werden. Die<br />
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Gemeindevertretung<br />
kann formlos unter Verzicht auf die Einhaltung der<br />
Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und<br />
der Begründung der Eilbedürftigkeit einberufen werden, wenn<br />
sonst zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils<br />
eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung getroffen<br />
werden müsste.<br />
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung<br />
und der Ausschüsse werden nach § 10 Abs. 5 dieser<br />
Hauptsatzung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen<br />
der Gemeinde Großkmehlen –<br />
Großkmehlen vor dem Grundstück Schulstraße 1<br />
Kleinkmehlen vor dem Grundstück Oberweg 14<br />
Frauwalde vor dem Grundstück Dorfstraße 25<br />
öffentlich bekannt gemacht. Die Dauer des Aushangs beträgt<br />
fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag. Dabei werden der Tag<br />
des Anschlags und der Sitzungstag nicht mitgerechnet. Der Anschlag<br />
darf frühestens am Tag nach der Sitzung entfernt werden.<br />
Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag, der Tag der<br />
Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück<br />
mit Namenszeichen des mit dieser Tätigkeit Beauftragten<br />
zu vermerken. Bei einer verkürzten Einberufungsfrist erfolgt der<br />
Aushang unverzüglich, nachdem der Vorsitzende der Gemeindevertretung<br />
die Einberufungsfrist abgekürzt und die Bekanntmachung<br />
der Ladung veranlasst hat.<br />
(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die<br />
Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen<br />
von Angelegenheiten ohne vorherige Beratung und Beschlussfassung<br />
ausgeschlossen:<br />
1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten<br />
2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben<br />
3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />
4. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />
5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange<br />
des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner<br />
den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.<br />
§ 6<br />
Hauptausschuss (§§ 55 – 58 GO)<br />
(1) In der Gemeinde Großkmehlen wird ein Hauptausschuss<br />
gebildet.<br />
(2) Der Hauptausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und dem ehrenamtlichen<br />
Bürgermeister. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter<br />
zu wählen. Der <strong>Amt</strong>sdirektor kann an den Sitzungen mit<br />
beratender Stimme teilnehmen.<br />
(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. § 5<br />
Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 7<br />
Ausschüsse (§ 50 GO)<br />
(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere Ausschüsse:<br />
1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />
2. Ausschuss Wohnen und Bauen<br />
Die Gemeindevertretung beschließt die Anzahl der Mitglieder<br />
dieser Ausschüsse.<br />
Die Zusammensetzung regelt § 50 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Brandenburg.<br />
Auf Vorschlag der Fraktionen stellt jede Fraktion je einen sachkundigen<br />
Einwohner ohne Stimmrecht für den Rechnungsprüfungsausschuss<br />
sowie den Ausschuss Wohnen und Bauen,<br />
welche durch die Gemeindevertretung berufen werden.<br />
(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen nach § 50<br />
Abs. 8 GO in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die<br />
sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der<br />
Gemeindevertretung durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen<br />
Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen<br />
hat.<br />
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie<br />
beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und<br />
bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen<br />
angehörenden Gemeindevertretern. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />
entsprechend für die Zuteilung des stellvertretenden Ausschussvorsitzes.<br />
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung<br />
nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich. § 5 Abs. 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 8<br />
Vertretung im <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
Gemäß § 6 Abs. 3 der <strong>Amt</strong>sordnung wählt die Gemeindevertretung<br />
für das eine weitere Mitglied im <strong>Amt</strong>sausschuss einen<br />
Stellvertreter.<br />
§ 9<br />
Zuständigkeiten des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor entscheidet über<br />
a) die kassenwirksame Ausgabe von Beträgen bis 2.500 Euro,<br />
b) die Stundung von Forderungen bis 1.000 Euro und 3 Monate<br />
Stundungszeitraum,<br />
c) den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, die Niederschlagung<br />
von Ansprüchen, die Einleitung von Gerichtsverfahren<br />
und der Abschluss von Vergleichen bei einer Forderung bis<br />
2.000 Euro,
Ausgabe 12 – Seite 4 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 1. Dezember 2007<br />
d) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem<br />
Vermögen bis zu 500 Euro Nutzungsentgelt im Monat.<br />
§ 10<br />
Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den <strong>Amt</strong>sdirektor.<br />
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen<br />
öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch<br />
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung<br />
des vollen Wortlautes im „<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>“.<br />
(3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine gesetzlichen<br />
oder satzungsrechtlichen Bestimmungen eine andere<br />
Regelung gebieten, durch Aushang in den Bekanntmachungskästen<br />
der Gemeinde:<br />
Großkmehlen vor dem Grundstück Schulstraße 1<br />
Kleinkmehlen vor dem Grundstück Oberweg 14<br />
Frauwalde vor dem Grundstück Dorfstraße 25<br />
(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung<br />
oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche<br />
Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2<br />
dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während<br />
der öffentlichen Sprechzeiten des <strong>Amt</strong>es ausgelegt werden<br />
(Ersatzbekanntmachungen).<br />
Die Ersatzbekanntmachung wird vom <strong>Amt</strong>sdirektor angeordnet.<br />
Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer<br />
der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung<br />
nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt<br />
14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig<br />
zu machen.<br />
(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung<br />
der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse<br />
in den Bekanntmachungskästen (gem. § 10, Abs. 3)<br />
öffentlich bekannt gemacht. § 11<br />
Gleichstellungsbeauftragte/r<br />
(1) Gemäß § 23 Abs. 3 GO ist den Gleichstellungsbeauftragten<br />
Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die<br />
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben,<br />
Stellung zu nehmen.<br />
(2) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen der<br />
Gemeindevertretung und der Ausschüsse einzuladen, in denen<br />
Maßnahmen behandelt werden, die Auswirkungen auf die<br />
Gleichstellung von Mann und Frau haben.<br />
(3) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre/seine<br />
von der Gemeindevertretung abweichende Auffassung<br />
zu Maßnahmen und Beschlüssen gemäß § 23 Abs. 3 GO in<br />
den betreffenden Sitzungen darzulegen.<br />
§ 12<br />
Personenbezeichnung, Inkrafttreten<br />
(1 ) Personenbezeichnungen, die in männlicher oder weiblicher<br />
Sprachform verwandt worden sind, können auch in der jeweils<br />
anderen Sprachform verwandt werden.<br />
(2) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung<br />
vom 07.03.2002 sowie die 1. Änderungssatzung vom<br />
19.12.2003 sowie die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />
vom 15.12.2006 außer Kraft.<br />
<strong>Ortrand</strong>, 11.10.2007 (Datum der Ausfertigung )<br />
gez. Kersten Sickert<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel –<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Lindenau<br />
Aufgrund der §§ 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von<br />
bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes<br />
Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz – 1. BbgBAG) vom<br />
28. Juni 2006 (GVBl. I , S. 74) hat die Gemeindevertretung der<br />
Gemeinde Lindenau in ihrer Sitzung am 24.09.2007 folgende<br />
Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name der Gemeinde<br />
(1) Die Gemeinde führt den Namen "Lindenau".<br />
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde<br />
und gehört dem <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> an.<br />
§ 2<br />
Wappen<br />
(1) Die Gemeinde führt als Gemeindewappen unter blauem<br />
Zinnenschildhaupt in Gold eine blaue Wellenleiste überdeckt<br />
von dem Stamm einer bewurzelten schwarzen Linde mit grünen<br />
Blättern.<br />
(2) Die zeichnerische Darstellung des Wappens ist als Anlage 2<br />
Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 3<br />
Unterrichtung der Einwohner,<br />
Einsicht in Beschlussvorlagen (§ 16 GO)<br />
Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlicher<br />
Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte während<br />
der öffentlichen Sprechzeiten bis zum Tag vor der öffentlichen<br />
Sitzung am Sitz der <strong>Amt</strong>sverwaltung, Geschäftsstelle,<br />
Altmarkt 1 in 01990 <strong>Ortrand</strong> einzusehen.<br />
§ 4<br />
Der Gemeindevertretung vorbehaltene<br />
Entscheidungen (§ 35 GO, Abs. 3)<br />
(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über den Abschluss,<br />
die Änderung und Aufhebung von Grundstückgeschäften und<br />
Vermögensgeschäften, sofern der Wert 2500,00 Euro übersteigt<br />
(§ 35 Abs. 2 Nr. 19 GO), es sei denn, es handelt sich um<br />
ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 63 Abs. 1 Buchstabe<br />
e GO).<br />
(2) Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von<br />
Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der<br />
Hauptausschuss oder der <strong>Amt</strong>sdirektor zuständig wären:<br />
a) eine Auftragsvergabe mit einem Wert über 2.500 Euro,<br />
b) den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages mit einem<br />
monatlichen<br />
Nutzungsentgelt von mehr als 500 Euro,<br />
c) die Einstellung oder Entlassung von Gemeindebediensteten,<br />
§ 5<br />
Rechte und Pflichten der Stadtverordneten und der<br />
sachkundigen Einwohner (§ 37,38 GO)<br />
(1) Beabsichtigt ein Gemeindevertreter Sach- oder Änderungsanträge<br />
zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind<br />
diese zu begründen und in schriftlicher Form dem Vorsitzenden<br />
der Gemeindevertretung oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten.<br />
Dem <strong>Amt</strong>sdirektor zugeleitete Sach- oder Änderungsanträge<br />
sind unverzüglich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />
weiterzuleiten.<br />
(2) Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen des<br />
Hauptausschusses und der Fachausschüsse, denen er nicht<br />
angehört, als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn er einem<br />
Mitwirkungsverbot unterliegt.<br />
(3) Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft<br />
in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten nicht<br />
erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />
mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung<br />
oder eines Ausschusses verhindert, hat er<br />
sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und ggf. unverzüglich<br />
seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />
(4) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem<br />
Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen<br />
nach der ersten Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich<br />
ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des<br />
Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:<br />
1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn<br />
und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit.<br />
Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit<br />
anzugeben.<br />
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem<br />
gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt<br />
in der Gemeinde.<br />
Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.<br />
Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten können veröffentlicht werden.<br />
Die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft der Vorsitzende<br />
der Gemeindevertretung. § 6<br />
Gemeindevertretung (§§ 42, 44 GO)<br />
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Vertreter führen<br />
die Bezeichnung "Gemeindevertreter".<br />
(2) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle drei Monate zu<br />
einer Sitzung zusammen.<br />
(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzung<br />
der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs. 1 Satz 2 GO bleibt unberührt.<br />
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens fünf volle<br />
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der<br />
Absendung nicht mit gerechnet, zugehen. Die Ladungsfrist gilt<br />
als gewahrt, wenn die Ladungen am 7. Tag vor der Sitzung zur<br />
Post gegeben worden sind. In besonders dringenden Fällen<br />
kann die Ladungsfrist auf drei volle Tage vor dem Sitzungstag<br />
abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.<br />
Die Gemeindevertretung kann formlos unter Verzicht
1. Dezember 2007 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 12 – Seite 5<br />
auf die Einhaltung der Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes<br />
und der Begründung der Eilbedürftigkeit<br />
einberufen werden, wenn sonst zur Abwehr einer Gefahr oder<br />
eines erheblichen<br />
Nachteils eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung<br />
getroffen werden müsste.<br />
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung<br />
und der Ausschüsse werden nach § 11 Abs. 5 dieser<br />
Hauptsatzung durch Aushang im Bekanntmachungskasten der<br />
Gemeinde Lindenau – auf dem Grundstück Straße des Friedens<br />
16 - öffentlich bekannt gemacht. Die Dauer des Aushangs<br />
beträgt fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag. Dabei werden<br />
der Tag des Anschlags und der Sitzungstag nicht mitgerechnet.<br />
Der Anschlag darf frühestens am Tag nach der Sitzung entfernt<br />
werden. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag, der Tag<br />
der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten<br />
Schriftstück mit Namenszeichen des mit dieser Tätigkeit Beauftragten<br />
zu vermerken. Bei einer verkürzten Einberufungsfrist<br />
erfolgt der Aushang unverzüglich, nachdem der Vorsitzende der<br />
Gemeindevertretung die Einberufungsfrist abgekürzt und die<br />
Bekanntmachung der Ladung veranlasst hat.<br />
(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die<br />
Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen<br />
von Angelegenheiten ohne vorherige Beratung und Beschlussfassung<br />
ausgeschlossen:<br />
1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten<br />
2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben<br />
3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />
4. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />
5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange<br />
des öffentlichen Wohls<br />
oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
gebieten.<br />
§ 7<br />
Hauptausschuss (§§ 55 – 58 GO)<br />
(1) In der Gemeinde Lindenau wird ein Hauptausschuss gebildet.<br />
(2) Der Hauptausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und dem ehrenamtlichen<br />
Bürgermeister. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter<br />
zu wählen. Der <strong>Amt</strong>sdirektor kann an den Sitzungen mit<br />
beratender Stimme teilnehmen.<br />
(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung § 6<br />
Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 8<br />
Ausschüsse (§ 50 GO)<br />
(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere Ausschüsse:<br />
1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />
2. Ausschuss Wohnen und Bauen<br />
Die Gemeindevertretung beschließt die Anzahl der Mitglieder<br />
dieser Ausschüsse.<br />
Die Zusammensetzung regelt § 50 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Brandenburg.<br />
Auf Vorschlag der Fraktionen stellt jede Fraktion je einen sachkundigen<br />
Einwohner ohne Stimmrecht für den Ausschuss Wirtschaft<br />
und Finanzen, den Ausschuss Bildung und Soziales sowie<br />
den Ausschuss Bauen, Ordnung und Umwelt, welche durch<br />
die Gemeindevertretung berufen werden.<br />
(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen nach § 50<br />
Abs. 8 GO in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die<br />
sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der<br />
Gemeindevertretung durch 1, 2, 3 usw. ergeben.<br />
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende<br />
zu ziehen hat.<br />
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie<br />
beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und<br />
bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen<br />
angehörenden Stadtverordneten. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />
entsprechend für die Zuteilung des stellvertretenden Ausschussvorsitzes.<br />
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung<br />
nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich. § 6 Abs. 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 9<br />
Vertretung im <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 der <strong>Amt</strong>sordnung wählt die Gemeindevertretung<br />
für das eine weitere Mitglied im <strong>Amt</strong>sausschuss einen<br />
Stellvertreter.<br />
§ 10<br />
Zuständigkeiten des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>sdirektor entscheidet über<br />
a) die kassenwirksame Ausgabe von Beträgen bis 2.500 Euro,<br />
b) die Stundung von Forderungen bis 1.000 Euro und 3 Mona-<br />
te Stundungszeitraum,<br />
c) den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, die Niederschlagung<br />
von Ansprüchen, die Einleitung von Gerichtsverfahren<br />
und der Abschluss von Vergleichen bei einer Forderung bis<br />
2.000 Euro,<br />
d) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem<br />
Vermögen bis zu 500 Euro Nutzungsentgelt im Monat.<br />
§ 11<br />
Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den <strong>Amt</strong>sdirektor.<br />
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen<br />
öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch<br />
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung<br />
des vollen Wortlautes im „<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>“.<br />
(3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine gesetzlichen<br />
oder satzungsrechtlichen Bestimmungen eine andere<br />
Regelung gebieten, durch Aushang im Bekanntmachungskasten<br />
der Gemeinde Lindenau - auf dem Grundstück<br />
Straße des Friedens 16.<br />
(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung<br />
oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche<br />
Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2<br />
dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während<br />
der öffentlichen Sprechzeiten des <strong>Amt</strong>es ausgelegt werden<br />
(Ersatzbekanntmachungen).<br />
Die Ersatzbekanntmachung wird vom <strong>Amt</strong>sdirektor angeordnet.<br />
Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer<br />
der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung<br />
nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt<br />
14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig<br />
zu machen.<br />
(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung<br />
der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse<br />
in den Bekanntmachungskästen (gem. § 11, Abs. 3)<br />
öffentlich bekannt gemacht. § 12<br />
Gleichstellungsbeauftragte/r<br />
(1) Gemäß § 23 Abs. 3 GO ist den Gleichstellungsbeauftragten<br />
Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die<br />
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben,<br />
Stellung zu nehmen.<br />
(2) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen der<br />
Gemeindevertretung und der Ausschüsse einzuladen, in denen<br />
Maßnahmen behandelt werden, die Auswirkungen auf die<br />
Gleichstellung von Mann und Frau haben.<br />
(3) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre/seine<br />
von der Gemeindevertretung abweichende Auffassung<br />
zu Maßnahmen und Beschlüssen gemäß § 23 Abs. 3 GO in<br />
den betreffenden Sitzungen darzulegen.<br />
§ 13<br />
Personenbezeichnung, Inkrafttreten<br />
(1 ) Personenbezeichnungen, die in männlicher oder weiblicher<br />
Sprachform verwandt worden sind, können auch in der jeweils<br />
anderen Sprachform verwandt werden.<br />
(2) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung<br />
vom 10.04.2002 sowie die 1. Änderungssatzung vom<br />
25.11.2003 sowie die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />
vom 28.11.2006 außer Kraft.<br />
<strong>Ortrand</strong>, 11.10.2007 (Datum der Ausfertigung )<br />
gez. Kersten Sickert<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel -<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten<br />
von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen<br />
Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong><br />
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes<br />
(BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I<br />
S. 158) und des § 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse<br />
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz)<br />
vom 21. August 1996 (GVBl. I S 266), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 193) hat der <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> in der Sitzung am 22. November<br />
2007 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Ausgabe 12 – Seite 6 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> 1. Dezember 2007<br />
§ 1<br />
Diese Verordnung gilt für die Stadt <strong>Ortrand</strong> und die amtsangehörigen<br />
Gemeinden des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong>.<br />
§ 2<br />
Abweichend vom § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLöG dürfen die Verkaufstellen<br />
in der Stadt <strong>Ortrand</strong> aus Anlass von besonderen Ereignissen<br />
an folgenden Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis<br />
20 Uhr geöffnet sein:<br />
am 3. Adventssonntag und am 4. Adventssonntag<br />
§ 3<br />
Inhaber von Verkaufsstellen, deren Verkaufsstelle aufgrund<br />
dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, haben<br />
in oder an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten<br />
an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.<br />
§ 4<br />
Die gesetzlichen und tariflichen Regelungen zum Schutz der<br />
Arbeitnehmer, insbesondere der § 10 BbgLöG, sind zu beachten.<br />
§ 5<br />
Ordnungswidrigkeiten richten sich nach § 12 BbgLöG.<br />
§ 6<br />
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der<br />
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum<br />
31.12.2007.<br />
<strong>Ortrand</strong>, den 23.11.2007<br />
gez. K. Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
1. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz<br />
und die Gebührenerhebung für Leistungen der<br />
Freiwilligen Feuerwehr des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> vom<br />
21.12.2006<br />
Auf Grund der §§ 4 Absatz 4 und 16 der <strong>Amt</strong>sordnung für das<br />
Land Brandenburg (<strong>Amt</strong>sordnung-<strong>Amt</strong>sO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01, S 88), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Entlastung der<br />
Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl.<br />
I/03, S. 176) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Gemeindeordnung<br />
für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung – GO), in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I, S.<br />
154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2006 (GVBl. I<br />
S.74) sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes<br />
und anderer Gesetze vom 22.06.2005 (GVBl. I/05, S. 210) in<br />
Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz<br />
für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, S. 174), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl.I/05, S.<br />
170) und des § 45 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung<br />
und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg<br />
(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz –<br />
BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBl. I/04, S. 197) hat der <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> am 22.11.2007 die nachfolgende<br />
Änderungssatzung beschlossen.<br />
Artikel 1<br />
Die Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />
für Leistungen Freiwilligen Feuerwehr<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> wird wie folgt ergänzt:<br />
4. Bei Veranstaltungen von amtsangehörigen Vereinen wird als<br />
Gebühr für die Brandsicherheitswache eine Pauschale in Höhe<br />
von 10,- € pro Person und Stunde entsprechend Einsatzplan<br />
erhoben.<br />
Artikel 3<br />
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Ausgefertigt:<br />
<strong>Ortrand</strong>, den 23.11.2007<br />
Kersten Sickert, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Ausschreibung einer Stelle als Mitarbeiter des<br />
Bauhofes für die Stadt <strong>Ortrand</strong><br />
Die Stadt <strong>Ortrand</strong> schreibt zum 1.1.2008 eine Stelle als Mitarbeiter/in<br />
Bauhof mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von<br />
20 Stunden befristet für 1 Jahr aus.<br />
Die Entlohnung erfolgt nach Entgeltgruppe 3 Stufe 1 TVöD.<br />
Die Tätigkeit erfordert eine abgeschlossene Ausbildung,<br />
Führerschein, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, handwerkliche<br />
Fähigkeiten, Flexibilität und Einsatzbereitschaft.<br />
Der Bewerber sollte bereit sein, in der Freiwilligen Feuerwehr<br />
mitzuarbeiten.<br />
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum<br />
07.12.2007 an<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong><br />
Ausschreibung einer Stelle als Mitarbeiter/in für<br />
die Stadt <strong>Ortrand</strong><br />
Die Stadt <strong>Ortrand</strong> schreibt zum 1.1.2008 eine befristete<br />
Stelle für anfallende Tätigkeiten in der Pulsnitzhalle mit einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden aus. Die Entlohnung<br />
erfolgt nach Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD.<br />
Die Tätigkeit erfordert Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit,<br />
handwerkliche Fähigkeiten, Flexibilität und Einsatzbereitschaft.<br />
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum<br />
07.12.2007 an<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong><br />
Ausschreibung von zwei Stellen als Reinigungskraft<br />
für die Kindertagesstätte Tettau<br />
Die Gemeinde Tettau schreibt zum 1.1.2008 die Stellen von<br />
zwei Reinigungskräften mit einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />
von je 10 Stunden aus.<br />
Die Entlohnung erfolgt nach Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD.<br />
Die Tätigkeit erfordert Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, Flexibilität<br />
und Einsatzbereitschaft.<br />
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum<br />
07.12.2007 an<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>, <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong><br />
Sprechzeiten der Schiedsstelle des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong><br />
Sprechstunden finden jeden 1. und 3. Dienstag im Monat<br />
von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr im Rathaus in <strong>Ortrand</strong> statt.<br />
Außerhalb der Sprechzeiten können unverbindlich telefonische<br />
Anfragen gestellt werden.<br />
Herr Faustmann Tel: 035755 / 51304<br />
Fax: 035755 / 51303<br />
Frau Döring Tel: 035755 / 50944<br />
Besucherzeiten nur während der Öffnungszeiten im <strong>Amt</strong><br />
<strong>Ortrand</strong>, Altmarkt 1, 01990 <strong>Ortrand</strong>.<br />
Ende der amtlichen Bekanntmachungen