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1. Dezember 2007 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 12 – Seite 5<br />
auf die Einhaltung der Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes<br />
und der Begründung der Eilbedürftigkeit<br />
einberufen werden, wenn sonst zur Abwehr einer Gefahr oder<br />
eines erheblichen<br />
Nachteils eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung<br />
getroffen werden müsste.<br />
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung<br />
und der Ausschüsse werden nach § 11 Abs. 5 dieser<br />
Hauptsatzung durch Aushang im Bekanntmachungskasten der<br />
Gemeinde Lindenau – auf dem Grundstück Straße des Friedens<br />
16 - öffentlich bekannt gemacht. Die Dauer des Aushangs<br />
beträgt fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag. Dabei werden<br />
der Tag des Anschlags und der Sitzungstag nicht mitgerechnet.<br />
Der Anschlag darf frühestens am Tag nach der Sitzung entfernt<br />
werden. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag, der Tag<br />
der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten<br />
Schriftstück mit Namenszeichen des mit dieser Tätigkeit Beauftragten<br />
zu vermerken. Bei einer verkürzten Einberufungsfrist<br />
erfolgt der Aushang unverzüglich, nachdem der Vorsitzende der<br />
Gemeindevertretung die Einberufungsfrist abgekürzt und die<br />
Bekanntmachung der Ladung veranlasst hat.<br />
(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die<br />
Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen<br />
von Angelegenheiten ohne vorherige Beratung und Beschlussfassung<br />
ausgeschlossen:<br />
1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten<br />
2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben<br />
3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />
4. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />
5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange<br />
des öffentlichen Wohls<br />
oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
gebieten.<br />
§ 7<br />
Hauptausschuss (§§ 55 – 58 GO)<br />
(1) In der Gemeinde Lindenau wird ein Hauptausschuss gebildet.<br />
(2) Der Hauptausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und dem ehrenamtlichen<br />
Bürgermeister. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter<br />
zu wählen. Der <strong>Amt</strong>sdirektor kann an den Sitzungen mit<br />
beratender Stimme teilnehmen.<br />
(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung § 6<br />
Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 8<br />
Ausschüsse (§ 50 GO)<br />
(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere Ausschüsse:<br />
1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />
2. Ausschuss Wohnen und Bauen<br />
Die Gemeindevertretung beschließt die Anzahl der Mitglieder<br />
dieser Ausschüsse.<br />
Die Zusammensetzung regelt § 50 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Brandenburg.<br />
Auf Vorschlag der Fraktionen stellt jede Fraktion je einen sachkundigen<br />
Einwohner ohne Stimmrecht für den Ausschuss Wirtschaft<br />
und Finanzen, den Ausschuss Bildung und Soziales sowie<br />
den Ausschuss Bauen, Ordnung und Umwelt, welche durch<br />
die Gemeindevertretung berufen werden.<br />
(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen nach § 50<br />
Abs. 8 GO in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die<br />
sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der<br />
Gemeindevertretung durch 1, 2, 3 usw. ergeben.<br />
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende<br />
zu ziehen hat.<br />
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie<br />
beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und<br />
bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen<br />
angehörenden Stadtverordneten. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />
entsprechend für die Zuteilung des stellvertretenden Ausschussvorsitzes.<br />
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung<br />
nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich. § 6 Abs. 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 9<br />
Vertretung im <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 der <strong>Amt</strong>sordnung wählt die Gemeindevertretung<br />
für das eine weitere Mitglied im <strong>Amt</strong>sausschuss einen<br />
Stellvertreter.<br />
§ 10<br />
Zuständigkeiten des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>sdirektor entscheidet über<br />
a) die kassenwirksame Ausgabe von Beträgen bis 2.500 Euro,<br />
b) die Stundung von Forderungen bis 1.000 Euro und 3 Mona-<br />
te Stundungszeitraum,<br />
c) den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, die Niederschlagung<br />
von Ansprüchen, die Einleitung von Gerichtsverfahren<br />
und der Abschluss von Vergleichen bei einer Forderung bis<br />
2.000 Euro,<br />
d) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem<br />
Vermögen bis zu 500 Euro Nutzungsentgelt im Monat.<br />
§ 11<br />
Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den <strong>Amt</strong>sdirektor.<br />
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen<br />
öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch<br />
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung<br />
des vollen Wortlautes im „<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>“.<br />
(3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine gesetzlichen<br />
oder satzungsrechtlichen Bestimmungen eine andere<br />
Regelung gebieten, durch Aushang im Bekanntmachungskasten<br />
der Gemeinde Lindenau - auf dem Grundstück<br />
Straße des Friedens 16.<br />
(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung<br />
oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche<br />
Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2<br />
dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während<br />
der öffentlichen Sprechzeiten des <strong>Amt</strong>es ausgelegt werden<br />
(Ersatzbekanntmachungen).<br />
Die Ersatzbekanntmachung wird vom <strong>Amt</strong>sdirektor angeordnet.<br />
Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer<br />
der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung<br />
nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt<br />
14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig<br />
zu machen.<br />
(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung<br />
der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse<br />
in den Bekanntmachungskästen (gem. § 11, Abs. 3)<br />
öffentlich bekannt gemacht. § 12<br />
Gleichstellungsbeauftragte/r<br />
(1) Gemäß § 23 Abs. 3 GO ist den Gleichstellungsbeauftragten<br />
Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die<br />
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben,<br />
Stellung zu nehmen.<br />
(2) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen der<br />
Gemeindevertretung und der Ausschüsse einzuladen, in denen<br />
Maßnahmen behandelt werden, die Auswirkungen auf die<br />
Gleichstellung von Mann und Frau haben.<br />
(3) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre/seine<br />
von der Gemeindevertretung abweichende Auffassung<br />
zu Maßnahmen und Beschlüssen gemäß § 23 Abs. 3 GO in<br />
den betreffenden Sitzungen darzulegen.<br />
§ 13<br />
Personenbezeichnung, Inkrafttreten<br />
(1 ) Personenbezeichnungen, die in männlicher oder weiblicher<br />
Sprachform verwandt worden sind, können auch in der jeweils<br />
anderen Sprachform verwandt werden.<br />
(2) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung<br />
vom 10.04.2002 sowie die 1. Änderungssatzung vom<br />
25.11.2003 sowie die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />
vom 28.11.2006 außer Kraft.<br />
<strong>Ortrand</strong>, 11.10.2007 (Datum der Ausfertigung )<br />
gez. Kersten Sickert<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel -<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten<br />
von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen<br />
Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong><br />
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes<br />
(BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I<br />
S. 158) und des § 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse<br />
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz)<br />
vom 21. August 1996 (GVBl. I S 266), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 193) hat der <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> in der Sitzung am 22. November<br />
2007 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: