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1. Dezember 2007 <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong> Ausgabe 12 – Seite 5<br />

auf die Einhaltung der Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes<br />

und der Begründung der Eilbedürftigkeit<br />

einberufen werden, wenn sonst zur Abwehr einer Gefahr oder<br />

eines erheblichen<br />

Nachteils eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung<br />

getroffen werden müsste.<br />

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung<br />

und der Ausschüsse werden nach § 11 Abs. 5 dieser<br />

Hauptsatzung durch Aushang im Bekanntmachungskasten der<br />

Gemeinde Lindenau – auf dem Grundstück Straße des Friedens<br />

16 - öffentlich bekannt gemacht. Die Dauer des Aushangs<br />

beträgt fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag. Dabei werden<br />

der Tag des Anschlags und der Sitzungstag nicht mitgerechnet.<br />

Der Anschlag darf frühestens am Tag nach der Sitzung entfernt<br />

werden. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag, der Tag<br />

der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten<br />

Schriftstück mit Namenszeichen des mit dieser Tätigkeit Beauftragten<br />

zu vermerken. Bei einer verkürzten Einberufungsfrist<br />

erfolgt der Aushang unverzüglich, nachdem der Vorsitzende der<br />

Gemeindevertretung die Einberufungsfrist abgekürzt und die<br />

Bekanntmachung der Ladung veranlasst hat.<br />

(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die<br />

Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen<br />

von Angelegenheiten ohne vorherige Beratung und Beschlussfassung<br />

ausgeschlossen:<br />

1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten<br />

2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben<br />

3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />

4. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />

5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />

Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange<br />

des öffentlichen Wohls<br />

oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit<br />

gebieten.<br />

§ 7<br />

Hauptausschuss (§§ 55 – 58 GO)<br />

(1) In der Gemeinde Lindenau wird ein Hauptausschuss gebildet.<br />

(2) Der Hauptausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und dem ehrenamtlichen<br />

Bürgermeister. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter<br />

zu wählen. Der <strong>Amt</strong>sdirektor kann an den Sitzungen mit<br />

beratender Stimme teilnehmen.<br />

(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung § 6<br />

Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 8<br />

Ausschüsse (§ 50 GO)<br />

(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere Ausschüsse:<br />

1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

2. Ausschuss Wohnen und Bauen<br />

Die Gemeindevertretung beschließt die Anzahl der Mitglieder<br />

dieser Ausschüsse.<br />

Die Zusammensetzung regelt § 50 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Brandenburg.<br />

Auf Vorschlag der Fraktionen stellt jede Fraktion je einen sachkundigen<br />

Einwohner ohne Stimmrecht für den Ausschuss Wirtschaft<br />

und Finanzen, den Ausschuss Bildung und Soziales sowie<br />

den Ausschuss Bauen, Ordnung und Umwelt, welche durch<br />

die Gemeindevertretung berufen werden.<br />

(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen nach § 50<br />

Abs. 8 GO in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die<br />

sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der<br />

Gemeindevertretung durch 1, 2, 3 usw. ergeben.<br />

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende<br />

zu ziehen hat.<br />

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie<br />

beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und<br />

bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen<br />

angehörenden Stadtverordneten. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />

entsprechend für die Zuteilung des stellvertretenden Ausschussvorsitzes.<br />

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung<br />

nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich. § 6 Abs. 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 9<br />

Vertretung im <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

(1) Gemäß § 6 Abs. 3 der <strong>Amt</strong>sordnung wählt die Gemeindevertretung<br />

für das eine weitere Mitglied im <strong>Amt</strong>sausschuss einen<br />

Stellvertreter.<br />

§ 10<br />

Zuständigkeiten des <strong>Amt</strong>sdirektors<br />

(1) Der <strong>Amt</strong>sdirektor entscheidet über<br />

a) die kassenwirksame Ausgabe von Beträgen bis 2.500 Euro,<br />

b) die Stundung von Forderungen bis 1.000 Euro und 3 Mona-<br />

te Stundungszeitraum,<br />

c) den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, die Niederschlagung<br />

von Ansprüchen, die Einleitung von Gerichtsverfahren<br />

und der Abschluss von Vergleichen bei einer Forderung bis<br />

2.000 Euro,<br />

d) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem<br />

Vermögen bis zu 500 Euro Nutzungsentgelt im Monat.<br />

§ 11<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den <strong>Amt</strong>sdirektor.<br />

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen<br />

öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch<br />

Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung<br />

des vollen Wortlautes im „<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong>“.<br />

(3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine gesetzlichen<br />

oder satzungsrechtlichen Bestimmungen eine andere<br />

Regelung gebieten, durch Aushang im Bekanntmachungskasten<br />

der Gemeinde Lindenau - auf dem Grundstück<br />

Straße des Friedens 16.<br />

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung<br />

oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche<br />

Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2<br />

dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während<br />

der öffentlichen Sprechzeiten des <strong>Amt</strong>es ausgelegt werden<br />

(Ersatzbekanntmachungen).<br />

Die Ersatzbekanntmachung wird vom <strong>Amt</strong>sdirektor angeordnet.<br />

Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer<br />

der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung<br />

nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt<br />

14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig<br />

zu machen.<br />

(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung<br />

der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse<br />

in den Bekanntmachungskästen (gem. § 11, Abs. 3)<br />

öffentlich bekannt gemacht. § 12<br />

Gleichstellungsbeauftragte/r<br />

(1) Gemäß § 23 Abs. 3 GO ist den Gleichstellungsbeauftragten<br />

Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die<br />

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben,<br />

Stellung zu nehmen.<br />

(2) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen der<br />

Gemeindevertretung und der Ausschüsse einzuladen, in denen<br />

Maßnahmen behandelt werden, die Auswirkungen auf die<br />

Gleichstellung von Mann und Frau haben.<br />

(3) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre/seine<br />

von der Gemeindevertretung abweichende Auffassung<br />

zu Maßnahmen und Beschlüssen gemäß § 23 Abs. 3 GO in<br />

den betreffenden Sitzungen darzulegen.<br />

§ 13<br />

Personenbezeichnung, Inkrafttreten<br />

(1 ) Personenbezeichnungen, die in männlicher oder weiblicher<br />

Sprachform verwandt worden sind, können auch in der jeweils<br />

anderen Sprachform verwandt werden.<br />

(2) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung<br />

vom 10.04.2002 sowie die 1. Änderungssatzung vom<br />

25.11.2003 sowie die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />

vom 28.11.2006 außer Kraft.<br />

<strong>Ortrand</strong>, 11.10.2007 (Datum der Ausfertigung )<br />

gez. Kersten Sickert<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor - Siegel -<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten<br />

von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen<br />

Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im <strong>Amt</strong> <strong>Ortrand</strong><br />

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes<br />

(BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I<br />

S. 158) und des § 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse<br />

der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz)<br />

vom 21. August 1996 (GVBl. I S 266), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 193) hat der <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Ortrand</strong> in der Sitzung am 22. November<br />

2007 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

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