Ortsbildsatzung Lustnau - in Tübingen
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§ 9 Werbeanlagen, Warenautomaten<br />
(1) Werbeanlagen s<strong>in</strong>d nur an der Stätte der Leistung und <strong>in</strong><br />
folgender Ausführung zulässig:<br />
1. als H<strong>in</strong>weis auf das Gewerbe oder Beruf,<br />
a) als aufgemalte Wandschrift bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 50 cm,<br />
als aufgesetzte Wandschrift mit E<strong>in</strong>zelbuchstaben bis zu<br />
e<strong>in</strong>er Höhe von 45 cm, e<strong>in</strong>er Breite von 300 cm und e<strong>in</strong>er<br />
Tiefe von bis 10 cm, als Wand- und Auslegerschild mit<br />
e<strong>in</strong>er Fläche von bis 0,5 m² und e<strong>in</strong>er Stärke bis 10 cm,<br />
b) wenn beleuchtet, nur als Schattenschrift mit überwiegend<br />
weiß beleuchteten E<strong>in</strong>zelbuchstaben und Zeichen bei<br />
unbeleuchtetem H<strong>in</strong>tergrund oder mit höchstens 2<br />
Strahlern mit Blendschutz.<br />
2. Werbeanlagen, die nicht als H<strong>in</strong>weis auf Gewerbe oder<br />
Beruf dienen, s<strong>in</strong>d nur als Werbetafeln auf<br />
Gebäudewänden mit e<strong>in</strong>er Größe von 90 cm x 125 cm<br />
zulässig.<br />
(2) Je Gebäudeseite und Betriebsstätte ist nur e<strong>in</strong>e<br />
Werbeanlage im Erdgeschoss zulässig. H<strong>in</strong>weis auf<br />
Gewerbe oder Beruf s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> der Brüstungszone des<br />
1. OG zulässig.<br />
(3) Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, die dem Anschlag von<br />
Plakaten oder anderen werbewirksamen Anschlägen<br />
außerhalb der Stätte der Leistung dienen, s<strong>in</strong>d nur als<br />
Litfaßsäule mit e<strong>in</strong>em Durchmesser von höchstens 90 cm<br />
und nur auf öffentlichen Flächen zulässig.<br />
(4) Warenautomaten s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> zurückgesetzten<br />
Hause<strong>in</strong>gängen und an Hausfassaden zulässig, sofern sie<br />
vollständig <strong>in</strong> die Hauswand e<strong>in</strong>gelassen werden.<br />
Werbeanlagen aus<br />
mehreren Teilen<br />
serienmäßig<br />
hergestellte<br />
Firmenwerbung<br />
Wandschilder<br />
Maße<br />
Schattenschrift<br />
Strahler mit<br />
Blendschutz<br />
Warenautomaten<br />
E<strong>in</strong>e Werbeanlage kann aus verschiedenen Teilen (die jeweils auch <strong>in</strong> sich abgeschlossene Werbe-<br />
anlagen se<strong>in</strong> können) zu e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit zusammengesetzt werden, sofern sie e<strong>in</strong>heitlich gestaltet mite<strong>in</strong>an-<br />
der verbunden werden. E<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne ist bei e<strong>in</strong>er Komb<strong>in</strong>ation von Auslegern mit<br />
flach liegenden Werbeanlagen nicht möglich.<br />
Alle Festsetzungen gelten auch für Serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen.<br />
Wandschilder belasten die Gebäudefassade stärker als Werbeanlagen aus e<strong>in</strong>zeln aufgesetzten oder gar<br />
aufgemalten Buchstaben, da sie volum<strong>in</strong>ös wirken.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Schattenschrift wird der Buchstabe selbst nicht beleuchtet, sondern nur die Wand. Das von<br />
der Wand reflektierende Licht beleuchtet den Buchstaben.<br />
Das Anleuchten von außen, ohne das dabei e<strong>in</strong>e Blendung e<strong>in</strong>tritt, soll bei der Beleuchtung die Regel se<strong>in</strong>.<br />
Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Automaten an Gebäudeaußenseiten maßgebend im<br />
Straßenraum mitsprechen und die tragenden Teile so verdecken, dass sich deren Tragfunktion nicht mehr<br />
ablesen lässt.