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Elterngeld und Elternzeit

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Seite 12 Kapitel I<br />

Grenzüberschreitende Situationen<br />

Leben <strong>und</strong> arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Ländern<br />

innerhalb der EU, des EWR <strong>und</strong> der Schweiz (z. B. Grenzgänger),<br />

ist für die Familienleistungen vorrangig das Beschäftigungsland<br />

zuständig. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig<br />

<strong>und</strong> lebt die Familie mit ihrem Kind in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz, ist der<br />

Anspruch im Beschäftigungsland des Elternteils vorrangig.<br />

Sind beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU,<br />

des EWR oder in der Schweiz erwerbstätig, ist der Anspruch<br />

in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland<br />

des Kindes ist.<br />

Der andere Staat kann nachrangig leistungsverpflichtet<br />

sein. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu<br />

leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist.<br />

Beispiel:<br />

Die Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Der Vater ist in Frankreich<br />

beschäftigt. Die Mutter hat kein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall<br />

besteht vorrangiger Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> im Beschäftigungsland, also<br />

in Frankreich. Ist das <strong>Elterngeld</strong> höher als die vergleichbare französische<br />

Leistung, erhalten die Eltern aus Deutschland den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der französischen Leistung <strong>und</strong> dem <strong>Elterngeld</strong>.

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