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Elterngeld und Elternzeit

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Seite 27 Kapitel I<br />

Beispiel:<br />

Die vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Mutter ist alleinerziehend<br />

<strong>und</strong> hat Anspruch auf 14 Monate <strong>Elterngeld</strong>. Das Kind wird am errechneten<br />

Termin geboren. Dann besteht bis zum Ablauf von acht Wochen nach der<br />

Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld <strong>und</strong> Arbeitgeberzuschuss. Dieser<br />

Anspruch wird auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet. Im ersten Lebensmonat<br />

des Kindes kommt daher kein <strong>Elterngeld</strong> zur Auszahlung. Für die Tage des<br />

zweiten Monats, für die keine Mutterschaftsleistungen zustehen, wird<br />

anteiliges <strong>Elterngeld</strong> gezahlt. Ab dem dritten Lebensmonat wird dann nach<br />

dem Wegfall der Mutterschaftsleistungen das volle <strong>Elterngeld</strong> bezogen.<br />

<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> Entgeltersatzleistungen<br />

Entgeltersatzleistungen (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld,<br />

Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten),<br />

die während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges für das Einkommen<br />

vor der Geburt gezahlt werden, mindern den <strong>Elterngeld</strong>anspruch.<br />

Das Gleiche gilt für Mutterschaftsleistungen<br />

nach der Geburt eines weiteren Kindes, wenn die Kinder in<br />

kurzen Abständen geboren werden. Soweit der Betrag der<br />

anderen Leistung geringer ist als das <strong>Elterngeld</strong>, wird <strong>Elterngeld</strong><br />

in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. In jedem<br />

Fall erhalten die Anspruchsberechtigten jedoch neben<br />

diesen Entgeltersatzleistungen <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von<br />

300 Euro. Steht den Eltern ein Geschwisterbonus zu, erhalten<br />

sie zusätzlich zu den Entgeltersatzleistungen <strong>Elterngeld</strong><br />

in Höhe von 375 Euro.

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