Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld und Elternzeit
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Seite 27 Kapitel I<br />
Beispiel:<br />
Die vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Mutter ist alleinerziehend<br />
<strong>und</strong> hat Anspruch auf 14 Monate <strong>Elterngeld</strong>. Das Kind wird am errechneten<br />
Termin geboren. Dann besteht bis zum Ablauf von acht Wochen nach der<br />
Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld <strong>und</strong> Arbeitgeberzuschuss. Dieser<br />
Anspruch wird auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet. Im ersten Lebensmonat<br />
des Kindes kommt daher kein <strong>Elterngeld</strong> zur Auszahlung. Für die Tage des<br />
zweiten Monats, für die keine Mutterschaftsleistungen zustehen, wird<br />
anteiliges <strong>Elterngeld</strong> gezahlt. Ab dem dritten Lebensmonat wird dann nach<br />
dem Wegfall der Mutterschaftsleistungen das volle <strong>Elterngeld</strong> bezogen.<br />
<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> Entgeltersatzleistungen<br />
Entgeltersatzleistungen (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld,<br />
Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten),<br />
die während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges für das Einkommen<br />
vor der Geburt gezahlt werden, mindern den <strong>Elterngeld</strong>anspruch.<br />
Das Gleiche gilt für Mutterschaftsleistungen<br />
nach der Geburt eines weiteren Kindes, wenn die Kinder in<br />
kurzen Abständen geboren werden. Soweit der Betrag der<br />
anderen Leistung geringer ist als das <strong>Elterngeld</strong>, wird <strong>Elterngeld</strong><br />
in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. In jedem<br />
Fall erhalten die Anspruchsberechtigten jedoch neben<br />
diesen Entgeltersatzleistungen <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von<br />
300 Euro. Steht den Eltern ein Geschwisterbonus zu, erhalten<br />
sie zusätzlich zu den Entgeltersatzleistungen <strong>Elterngeld</strong><br />
in Höhe von 375 Euro.