Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld und Elternzeit
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Seite 60 Kapitel IV<br />
Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines<br />
Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist<br />
bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses<br />
Zeitraums können die (Pflege-)Elternteile jeweils bis zu drei<br />
Jahre <strong>Elternzeit</strong> ab der Aufnahme des Kindes nehmen. Auch<br />
für Adoptiveltern <strong>und</strong> Pflegeeltern gilt die Möglichkeit,<br />
einen Anteil von bis zu zwölf Monaten bis zum Ende des<br />
achten Lebensjahres zu übertragen.<br />
Verlängern sich befristete Arbeitsverträge<br />
durch die <strong>Elternzeit</strong>?<br />
Befristete Verträge verlängern sich durch die <strong>Elternzeit</strong><br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht. Ausnahmen bestehen bei Verträgen<br />
wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter nach<br />
dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3<br />
WissZeitVG) bzw. bei Verträgen, die bis zum 17. April 2007 auf<br />
Basis des Hochschulrahmengesetzes (HRG) abgeschlossen<br />
wurden, nach § 57b Abs. 4 Nr. 3 HRG. Auf Berufsbildungszeiten<br />
wird die <strong>Elternzeit</strong> gem. § 20 BEEG nicht angerechnet.<br />
Nähere Informationen dazu gibt es bei der zuständigen Kammer<br />
bzw. bei der zuständigen Kultusbehörde des Landes oder<br />
beim B<strong>und</strong>esministerium für Bildung <strong>und</strong> Forschung.<br />
Für Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte in der Weiterbildung empfiehlt es<br />
sich, bei der zuständigen Landesärztekammer nachzufragen,<br />
ggf. beim B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit.