Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld und Elternzeit
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Seite 32 Kapitel I<br />
ist auch der Ehepartner, der bisher als Arbeitnehmer freiwilliges<br />
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
war <strong>und</strong> sich in der <strong>Elternzeit</strong> befindet, wenn die sonstigen<br />
Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.<br />
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der<br />
Mutterschutzfristen sowie der <strong>Elternzeit</strong> weiterhin privat<br />
krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie<br />
Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen<br />
werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen<br />
ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, <strong>und</strong> zwar<br />
auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen<br />
Anteil.<br />
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird eine Versicherungspflicht<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
begründet, wenn das Entgelt über 400 Euro monatlich <strong>und</strong><br />
unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze<br />
liegt. In bestimmten Fällen ist hiervon eine<br />
Befreiung möglich.<br />
Bevor Sie <strong>Elternzeit</strong> beantragen, sollten Sie sich in jedem<br />
Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.<br />
Wird das <strong>Elterngeld</strong> besteuert?<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> selbst ist steuerfrei, es unterliegt dem Progressionsvorbehalt.<br />
Das heißt: Das <strong>Elterngeld</strong> wird zur<br />
Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dem übrigen<br />
zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Damit<br />
ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das<br />
übrige Einkommen angewendet wird.