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Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in ...

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4<br />

Fortführungsvermessungen<br />

4.1<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Gebührentatbestände<br />

Die Regelungen <strong>die</strong>ser Tarifstelle bilden <strong>die</strong> Berechnungsgr<strong>und</strong>lage der Gebühren <strong>für</strong><br />

Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen, Vermessungen an langgestreckten Anlagen<br />

sowie <strong>die</strong> aus Anlass von Umlegungen <strong>und</strong> Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch<br />

(BauGB) erforderlichen Vermessungen. Die allgeme<strong>in</strong>en Gebührentatbestände enthalten <strong>die</strong><br />

Gebührenanteile nach der Grenzlänge (Tarifstelle 4.1.1), nach der Fläche neu entstehender<br />

Gr<strong>und</strong>stücke (Tarifstelle 4.1.2) <strong>und</strong> ggf. e<strong>in</strong>en zu erhebenden Zuschlag (Tarifstelle 4.1.3),<br />

multipliziert mit dem Wertfaktor (Tarifstelle 4.1.4).<br />

Sie gelten nicht <strong>für</strong> Gebäudee<strong>in</strong>messungen (Tarifstelle 4.6).<br />

4.1.1<br />

Gebührenanteil bei e<strong>in</strong>er Grenzlänge<br />

4.1.1.1<br />

bis e<strong>in</strong>schließlich 500 Meter, je angefangene 50 Meter<br />

Gebühr: Euro 250<br />

4.1.1.2<br />

über 500 Meter,<br />

zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1, je weitere angefangene 50 Meter<br />

Gebühr: Euro 200<br />

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 4.1.1:<br />

1. Grenzlänge ist jeweils <strong>die</strong> Summe zusammenhängender Grenzlängen bestehender<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen, auf <strong>die</strong> sich der Antrag bezieht <strong>und</strong> <strong>die</strong> zur sachgemäßen<br />

Erledigung des Antrags untersucht werden müssen. Ist der Abstand zwischen zwei<br />

benachbarten Grenzpunkten größer als 150 m, s<strong>in</strong>d bei der Ermittlung der Grenzlänge<br />

da<strong>für</strong> nur 150 m anzusetzen.<br />

2. Fällt bei Teilungsvermessungen der Endpunkt e<strong>in</strong>er neuen Grenze mit e<strong>in</strong>em<br />

bestehenden Grenzpunkt zusammen oder ist bei e<strong>in</strong>er Grenzvermessung <strong>die</strong><br />

Untersuchung nur e<strong>in</strong>es Grenzpunktes beantragt, wird der Gebührenanteil nach der<br />

Grenzlänge mit jeweils e<strong>in</strong>mal 50 Metern berechnet.<br />

3. Bei neu entstehenden Gr<strong>und</strong>stücken, <strong>für</strong> <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>e Untersuchungen bestehender<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen erforderlich s<strong>in</strong>d (Inselflurstücke), ist der Gebührenanteil <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Grenzlänge mit e<strong>in</strong>mal 50 m anzusetzen.<br />

4.1.2<br />

Gebührenanteil bei e<strong>in</strong>er Fläche jedes neu entstehenden Gr<strong>und</strong>stücks<br />

4.1.2.1<br />

bis e<strong>in</strong>schließlich 10 m²<br />

Gebühr: Euro 125

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