Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in ...
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4.1.2.2<br />
über 10 m² bis e<strong>in</strong>schließlich 100 m²<br />
Gebühr: Euro 200<br />
4.1.2.3<br />
über 100 m² bis e<strong>in</strong>schließlich 1.000 m²<br />
Gebühr: Euro 400<br />
4.1.2.4<br />
über 1.000 m² bis e<strong>in</strong>schließlich 5.000 m²<br />
Gebühr: Euro 600<br />
4.1.2.5<br />
über 5.000 m² bis e<strong>in</strong>schließlich 10.000 m²<br />
Gebühr: Euro 1.000<br />
4.1.2.6<br />
über 10.000 m²<br />
zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2.5,<br />
je weitere angefangene 5.000 m²<br />
Gebühr: Euro 500<br />
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 4.1.2:<br />
4.1.3<br />
Zuschlag<br />
1. Die Flächen von Gr<strong>und</strong>stücken bis e<strong>in</strong>schließlich 10 m² entfallen <strong>in</strong> der<br />
Gebührenberechnung, sofern <strong>die</strong> Entstehung nicht ausdrücklicher Zweck des Antrags<br />
war.<br />
2. Neu entstehende Gr<strong>und</strong>stücke s<strong>in</strong>d Trenn- <strong>und</strong>/oder Reststücke im S<strong>in</strong>ne des<br />
FortfVErl..<br />
Wenn außergewöhnliche Erschwernisse (z.B. <strong>in</strong>folge von Verkehrsbelastung oder<br />
Baustellenbetrieb, von topografischen Verhältnissen, Verschiebungen der Erdoberfläche o.ä.)<br />
vorliegen, erhalten <strong>die</strong> Gebührenanteile nach den Tarifstellen 4.1.1 <strong>und</strong> 4.1.2 e<strong>in</strong>en Zuschlag<br />
<strong>in</strong> Höhe von 20 v.H..<br />
Die Außergewöhnlichkeit der Erschwernis ist darzulegen.<br />
4.1.4<br />
Wertfaktor<br />
Die Gebührenanteile <strong>und</strong> ggf. der Zuschlag nach den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.3 s<strong>in</strong>d mit dem<br />
sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden Wertfaktor zu multiplizieren:<br />
Wertstufe Bodenrichtwerte Wertfaktor<br />
1 bis e<strong>in</strong>schließlich 10 Euro 1,0<br />
2 über 10 Euro bis<br />
e<strong>in</strong>schließlich 100 Euro<br />
1,6