Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in ...
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Die Gebühr gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung von Bescheiden über Widersprüche nach § 15 Abs. 4 GebG<br />
NRW, wenn <strong>und</strong> soweit sie zurückgewiesen werden.<br />
6.1<br />
Für <strong>die</strong> Erteilung von Bescheiden über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen<br />
Gebühr: Euro 50 bis 500<br />
6.2<br />
Für <strong>die</strong> Erteilung von Bescheiden über Widersprüche Dritter, <strong>die</strong> sich durch <strong>die</strong><br />
Sachentscheidung beschwert fühlen<br />
Gebühr: Euro 50 bis 1.000