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Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in ...

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Die Gebühr gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung von Bescheiden über Widersprüche nach § 15 Abs. 4 GebG<br />

NRW, wenn <strong>und</strong> soweit sie zurückgewiesen werden.<br />

6.1<br />

Für <strong>die</strong> Erteilung von Bescheiden über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen<br />

Gebühr: Euro 50 bis 500<br />

6.2<br />

Für <strong>die</strong> Erteilung von Bescheiden über Widersprüche Dritter, <strong>die</strong> sich durch <strong>die</strong><br />

Sachentscheidung beschwert fühlen<br />

Gebühr: Euro 50 bis 1.000

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