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Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in ...

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2.3.1.1.5<br />

DIN A 0<br />

Gebühr: Euro 80<br />

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.3.1.1:<br />

Besteht e<strong>in</strong> Auszug aus Teilen mehrerer Rahmenkarten, ist das Gesamtformat <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Gebührenberechnung maßgebend. Für <strong>die</strong> Montage s<strong>in</strong>d Gebühren nicht zu berechnen.<br />

2.3.1.2<br />

Für <strong>die</strong> Abgabe e<strong>in</strong>es Mikrofilms von e<strong>in</strong>em Kartenblatt der Liegenschaftskarte<br />

Gebühr: Euro 50<br />

2.3.1.3<br />

Für <strong>die</strong> Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen aus der Schätzungskarte<br />

Gebühr: 110 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1<br />

2.3.1.4<br />

Bei Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen <strong>in</strong> Abhängigkeit von der Anzahl der<br />

abgegebenen Kartenblätter der Liegenschaftskarte (e<strong>in</strong>schl. Schätzungskarte)<br />

2.3.1.4.1<br />

<strong>für</strong> das 1. bis 10. Kartenblatt<br />

Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.4, 2.3.1.2 oder 2.3.1.3<br />

2.3.1.4.2<br />

<strong>für</strong> das 11. bis 100. Kartenblatt<br />

Gebühr: 75 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.4, 2.3.1.2 oder 2.3.1.3<br />

2.3.1.4.3<br />

<strong>für</strong> das 101. <strong>und</strong> jedes weitere Kartenblatt<br />

Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.4, 2.3.1.2 oder 2.3.1.3<br />

2.3.1.5<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen aus der DGK<br />

2.3.1.5.1<br />

als DGK ohne Höhenangaben<br />

Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5<br />

2.3.1.5.2<br />

als DGK mit Höhenangaben oder Angaben zur Bodenschätzung<br />

Gebühr: 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5<br />

2.3.1.5.3<br />

als DGK mit Höhenangaben <strong>und</strong> Angaben zur Bodenschätzung<br />

Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5<br />

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.1.5:<br />

Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.1.1 ist entsprechend anzuwenden.

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