Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung – PiA
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Die „Praktische Tätigkeit“<br />
<strong>in</strong> der <strong>Psychotherapeuten</strong>ausbildung<br />
Das <strong>Psychotherapeuten</strong>gesetz (PsychThG) von 1998 def<strong>in</strong>iert die<br />
Anforderungen an <strong>Ausbildung</strong>sstätten für Psychologische <strong>Psychotherapeut<strong>in</strong>nen</strong><br />
<strong>und</strong> K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugendlichenpsychotherapeut<strong>in</strong>nen<br />
im § 6 PsychThG nur sehr allgeme<strong>in</strong>. Dazu gehören die<br />
Anleitung <strong>und</strong> Aufsicht während der Praktischen Tätigkeit <strong>und</strong> die<br />
Durchführung der weiteren praktischen <strong>Ausbildung</strong>. Etwas genauer<br />
wird sie <strong>in</strong> den <strong>Ausbildung</strong>s- <strong>und</strong> Prüfungsverordnungen (Psych-<br />
ThG-APrV <strong>und</strong> KJPsychTh-APrV) gefasst. Sie soll hier <strong>in</strong> Ausschnitten<br />
zitiert werden, damit die betrieblichen Mitbestimmungsgremien<br />
die Anforderungen im E<strong>in</strong>zelfall überprüfen können:<br />
„... § 2 Praktische Tätigkeit<br />
(1) Die Praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient dem<br />
Erwerb praktischer Erfahrungen <strong>in</strong> der Behandlung von Störungen<br />
mit Krankheitswert im S<strong>in</strong>ne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des <strong>Psychotherapeuten</strong>gesetzes<br />
sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei<br />
denen Psychotherapie nicht <strong>in</strong>diziert ist. Sie steht unter fachk<strong>und</strong>iger<br />
Anleitung <strong>und</strong> Aufsicht.<br />
(2) Die praktische Tätigkeit umfasst m<strong>in</strong>destens 1800 St<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> ist <strong>in</strong> Abschnitten von jeweils drei Monaten abzuleisten.<br />
Hiervon s<strong>in</strong>d:<br />
1. m<strong>in</strong>destens 1.200 St<strong>und</strong>en an e<strong>in</strong>er psychiatrischen kl<strong>in</strong>ischen<br />
E<strong>in</strong>richtung, die im S<strong>in</strong>ne des ärztlichen Weiterbildungsrechts<br />
zur Weiterbildung <strong>in</strong> Psychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie<br />
zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4<br />
<strong>Psychotherapeuten</strong>gesetz zuständigen Behörde als gleichwertige<br />
E<strong>in</strong>richtung zugelassen wird,<br />
<strong>und</strong><br />
2. m<strong>in</strong>destens 600 St<strong>und</strong>en an e<strong>in</strong>er von e<strong>in</strong>em Sozialversicherungsträger<br />
anerkannten E<strong>in</strong>richtung der psychotherapeu-<br />
Praktische Tätigkeit<br />
Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen 13