Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung – PiA
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung – PiA
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(4) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen <strong>und</strong> Geschenke,<br />
für Nebentätigkeiten, für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen,<br />
Feiertagen <strong>und</strong> Vorfesttagen, für die Überst<strong>und</strong>en, für die Zeitzuschläge,<br />
für den Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft <strong>und</strong> für<br />
den Erholungsurlaub gelten die Vorschriften s<strong>in</strong>ngemäß, die jeweils<br />
für die beim E<strong>in</strong>richtungsträger <strong>in</strong> dem künftigen Beruf des/der<br />
<strong>Psychotherapeuten</strong>/-<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> beschäftigten Angestellten<br />
maßgebend s<strong>in</strong>d.<br />
(5) Berufskleidung<br />
Wird vom E<strong>in</strong>richtungsträger e<strong>in</strong>e Berufskleidung oder Schutzkleidung<br />
vorgeschrieben, so wird sie von ihm kostenlos zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
§ 7 Umfang der Praktischen Tätigkeit <strong>und</strong> Urlaub<br />
(1) Die praktische Tätigkeit umfasst [ ] St<strong>und</strong>en.<br />
Dazu zählen auch Zeiten der Freistellung gem. § 4 Nr. 5<br />
(2) Wöchentliche <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />
Die regelmäßige wöchentliche <strong>Ausbildung</strong>szeit beträgt<br />
St<strong>und</strong>en.<br />
(3) Dauer des Erholungsurlaubs<br />
Die Dauer des Urlaubs (je Kalenderjahr) beträgt<br />
Jahre<br />
Werktage im Jahre <strong>und</strong> Werktage im<br />
(4) Lage des Erholungsurlaubs<br />
Der Urlaub soll zusammenhängend erteilt <strong>und</strong> genommen werden.<br />
Mustervertrag<br />
Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen 23