Spielordnung - Sächsischer Fußball-Verband
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von Spielen mit solchen Auswahlmannschaften obliegt ausschließlich dem DFB bzw. dem zuständigen<br />
Mitgliedsverband.<br />
2. Spieler, Schiedsrichter, Trainer und Mitglieder von Vereinen der Mitgliedsverbände und Spieler,<br />
Schiedsrichter und Trainer von Tochtergesellschaften, die an Spielen oder fußballsportähnlichen<br />
Wettbewerben außerhalb des Spielbetriebs des DFB und seiner Mitgliedsverbände teilnehmen wollen,<br />
bedürfen hierzu der Genehmigung. Gleiches gilt für die Mitwirkung an der Vorbereitung und<br />
Durchführung derartiger Veranstaltungen.<br />
Über Genehmigungsanträge für Spieler, Trainer und Schiedsrichter der Lizenzligen entscheidet der DFB,<br />
im Übrigen der Landesverband, dessen Zuständigkeit sich aus der Vereinsmitgliedschaft des<br />
Teilnehmers ergibt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nicht den<br />
Durchführungsbestimmungen des DFB für Bundesspiele entspricht.<br />
3. <strong>Fußball</strong>spiele zwischen Frauen- und Herren-Mannschaften sind im Pflichtspielbetrieb nicht statthaft.<br />
Freundschafts- und Trainingsspiele gemischter Mannschaften sind zulässig. Dies trifft auch auf Junioren-<br />
Mannschaften zu, sofern die Jugendordnung des DFB bzw. seiner Mitgliedsverbände keine anderen<br />
Regelungen vorsehen.<br />
§ 34<br />
Abstellung von Spielern<br />
1. Die Vereine der Mitgliedsverbände und deren Tochtergesellschaften sind verpflichtet, zu Länderspielen<br />
und Auswahlspielen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Spieler abzustellen. Die Spieler sind<br />
verpflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung Folge zu leisten.<br />
Sonderregelung Frauenfußball<br />
Der/die zuständige DFB-Trainer/-in kann bei Absage der Spielerin für Lehrgänge oder Länderspiele aus<br />
Krankheitsgründen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests oder eines Attests eines vom DFB<br />
benannten Arztes verlangen.<br />
Sonderregelung U 21-Länderpokal der Herren<br />
Die Vereine und die Tochtergesellschaften der Lizenzligen sind nicht verpflichtet, Spieler, die einem<br />
Leistungszentrum zugeordnet sind, für die Auswahlmannschaft des Mitgliedsverbandes für die<br />
Teilnahme am U 21-Länderpokal der Herren abzustellen.<br />
In Absprache und mit Zustimmung des jeweiligen Lizenzvereins können Spieler der Leistungszentren<br />
jedoch auf freiwilliger Basis für die Auswahlmannschaften der Landesverbände zur Teilnahme am U21-<br />
Länderpokal der Herren nominiert werden.<br />
2. Angeforderte Spieler sind für die gesamte Dauer der Einberufung für andere Spiele nicht spielberechtigt,<br />
es sei denn, der Anfordernde erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Gleiches gilt im Falle eines<br />
Vorbereitungslehrganges für alle Spiele, die in den Zeitraum des Lehrganges fallen. Diese Regelung gilt<br />
bei Qualifikationsspielen mit vorherigem Trainingslager auch für den Anreisetag, wenn keine<br />
Pflichtspiele anstehen.<br />
Die Landesverbände können hiervon abweichende Regelungen treffen.<br />
3. Ein Verein, der einen Spieler abstellen muss, hat das Recht, die Absetzung eines für ihn angesetzten<br />
Spiels zu verlangen. Macht er von diesem Recht nicht unverzüglich nach erfolgter Anforderung<br />
Gebrauch, so hat er keinen Anspruch auf Spielwiederholung. Die Durchführung eines Spieles unter<br />
Vorbehalt ist nicht gestattet.<br />
Bei Einberufung von A-Junioren/B-Juniorinnen des ältesten Jahrgangs für Lehrgänge/ Auswahlspiele von<br />
Junioren-Auswahl-Mannschaften kann die Absetzung eines Frauen-/ Herrenspiels des abstellenden<br />
Vereins nicht verlangt werden. Bei Einberufung von bis zu zwei A-Juniorinnen kann die Absetzung eines<br />
Frauenspiels des abstellenden Vereins ebenfalls nicht verlangt werden, es sei denn, sie betrifft zwei<br />
Torhüterinnen oder mindestens zwei Stammspielerinnen gemäß § 14 DFB-<strong>Spielordnung</strong> des Vereins.<br />
Bei Einberufung von bis zu drei A-Juniorinnen für die FIFA U 17-Frauen-Weltmeisterschaft und deren<br />
Vorbereitungsmaßnahmen kann die Absetzung eines Frauenspiels des abstellenden Vereins ebenfalls<br />
nicht verlangt werden.<br />
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