Spielordnung - Sächsischer Fußball-Verband
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§ 51<br />
Platzbedingungen<br />
(1) Die auf dem Meldebogen angegebenen Haupt- und Ausweichplätze sind für das laufende Spieljahr<br />
verbindlich.<br />
(2) War ein Spielplatz an mindestens zwei Pflichtspieltagen nicht bespielbar, so kann der Staffelleiter die<br />
Ansetzung auf des Gegners Platz veranlassen. Dabei bleiben die Pflichten als Platzverein erhalten.<br />
(3) Die Spielfelder müssen den Bestimmungen der <strong>Fußball</strong>-Regeln entsprechen. Die Abnahme neuer<br />
Spielfelder und die Nachprüfung bei vorgenommenen Veränderungen erfolgt durch den zuständigen<br />
KVF auf Antrag des Vereins.<br />
Die Abnahme von Flutlichtanlagen hat entsprechend der gesetzlichen Normen und Festlegungen zu<br />
erfolgen. Für die Nutzung von Kunstrasenplätzen für den Spielbetrieb ist bei der Abnahme der Plätze<br />
durch die zuständigen KVF besonders darauf zu achten, dass das Bespielen grundsätzlich mit jedem<br />
<strong>Fußball</strong>schuhwerk möglich ist.<br />
(4) Der Platzverein hat dafür zu sorgen, dass das Spielfeld ordnungsgemäß aufgebaut ist. Nach Spielbeginn<br />
dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Schiedsrichters vorgenommen werden. Die<br />
Spielberichte bzw. die technischen Vorrausetzungen und der Zugang zum elektronischen Spielbericht<br />
des DFBnet, mindestens zwei spielfähige Bälle und Fahnen für die Schiedsrichterassistenten müssen<br />
vorhanden sein. Bei Pflichtspielen auf dem Großfeld der durch den Landesverband verwalteten Spiele<br />
aller Altersklassen ist eine technische Zone (Coaching-Zone) einzurichten. Auf Kreisebene ist die<br />
Errichtung der technischen Zone bis zur höchsten Spielklasse des Herrenspielbetriebes einzurichten.<br />
Unterhalb dieser Spielklasse können die Kreisverbände eigene Regelungen treffen.<br />
(5) Alle Vereine sind verpflichtet, weitere Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Spieles<br />
zu schaffen. Dazu gehören:<br />
- der ungehinderte Zu- und Abgang der Mannschaften und des Schiedsrichterteams<br />
- Bereitstellung der Umkleideräume und sanitär/hygienische Einrichtungen<br />
- die Sicherung von Erste-Hilfe-Leistungen<br />
§ 52<br />
Platzkommission<br />
(1) Bei ungünstigen Witterungsbedingungen steht für alle Spiele, zu denen ein neutraler Schiedsrichter<br />
angesetzt ist, zur Prüfung der Bespielbarkeit der Platzanlage für Pflichtspiele eine Platzkommission zur<br />
Verfügung. Diese wird nur auf Antrag des platzbauenden Vereins wirksam. Die Entscheidung der<br />
Platzkommission gilt für alle Spiele des Vereins auf der zu begutachtenden Platzanlage.<br />
(2) Die Begehung und Entscheidung über die Bespielbarkeit bzw. Spielabsage wird in der Regel bis 18.00<br />
Uhr des Vortages getroffen. Für Spiele, die nach 11.00 Uhr angesetzt sind, kann die Platzkommission<br />
auch am Spieltag tätig werden.<br />
(3) Entscheidungen der Platzkommission sind endgültig.<br />
(4) Am Spieltag entscheidet ansonsten der Schiedsrichter.<br />
(5) Alle entstehenden Kosten trägt der platzbauende Verein.<br />
(6) Die KVF unterbreiten jährlich bis zum 30.06. für Spielklassen oberhalb der KVF einen Vorschlag für den<br />
Beauftragten der Platzkommissionen für das neue Spieljahr an die Geschäftsstelle des SFV.<br />
(7) Die KVF entscheiden selbstständig über die Einführung einer Platzkommission auf Kreisebene.<br />
§ 53<br />
Platzordnung<br />
(1) Der Platzverein ist für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der<br />
Austragung von <strong>Fußball</strong>spielen auf seinem Platz verantwortlich. Dies gilt auch, wenn er als platzbauend<br />
auf neutralem oder des Gegners Platz bestimmt ist. Insbesondere ist er verpflichtet<br />
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