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Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG

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KIRKLAND & ELLIS INTERNATIONAL LLP<br />

A L A W F I R M S E R V I N G G L O B A L C L I E N T S<br />

Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des Plans:<br />

Ausgliederung<br />

• Ausgliederung (§11)<br />

• Vermögen ganz oder in Teilen<br />

• zwingend gegen Gewährung von Anteilen des Rechtsträgers<br />

• Ausgliederung zur Aufnahme<br />

WWW.KIRKLAND.COM<br />

• erfordert notarielle Zustimmung des übernehmenden Rechtsträgers (§11 Abs.2)<br />

• Ausgliederung zur Neugründung<br />

• Satzung des neuen Rechtsträgers muss Satzung des Kreditinstituts nachgebildet sein<br />

• Gesamtschuldnerische Haftung (§11 Abs.4)<br />

• von Kreditinstitut und Aufnehmendem für Verbindlichkeiten, die vor der Ausgliederung<br />

begründet worden sind<br />

• Beschränkung bei Aufnehmendem auf Betrag, den Gläubiger ohne Ausgliederung<br />

erhalten hätte<br />

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