Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG
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KIRKLAND & ELLIS INTERNATIONAL LLP<br />
A L A W F I R M S E R V I N G G L O B A L C L I E N T S<br />
Annahme durch Gläubiger (Forts.)<br />
• Fiktion der nicht erteilten Zustimmung einer Gläubigergruppe, wenn<br />
• Gläubiger dieser Gruppe voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne Reorganisationsplan<br />
• Gläubiger dieser Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf<br />
Grundlage des Reorganisationsplanes den Beteiligten zufließt. Angemessene Beteiligung nach<br />
§19 Abs.3:<br />
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• kein anderer Gläubiger erhält mehr als seinen vollen Anspruch<br />
• weder ein Gläubiger, der ohne den Reorganisationsplan nachrangig wäre, noch das<br />
Kreditinstitut erhält einen wirtschaftlichen Wert<br />
• kein Gläubiger, der ohne den Reorganisationsplan gleichrangig wäre, wird besser gestellt als<br />
Gruppe<br />
• UND Mehrheit der abstimmenden Gruppen mit erforderlicher Mehrheit zugestimmt hat<br />
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