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M U S T E R - Wesel

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9. Satzung vom zur Änderung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung<br />

„Abfall, Straßen, Grünflächen – Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt <strong>Wesel</strong> –<br />

ASG –“ vom 17.12.1997 in der Fassung vom 28.10.2009<br />

Aufgrund der § 7, 41 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666. NRW. SGV S. 2023), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen, EigVO NRW, vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt<br />

geändert durch Art. I der VO vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 963) hat der Rat der Stadt <strong>Wesel</strong> am<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

§ 3 (2) Ziffer 2 erhält folgende Fassung<br />

2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung<br />

eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses;<br />

§ 2<br />

§ 4 (6) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:<br />

3. den der Gemeindeprüfungsanstalt vorzuschlagenden Prüfer für den Jahresabschluss (Wirtschaftsprüferin,<br />

Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft);<br />

§ 3<br />

§ 4 (7) erhält folgende Fassung:<br />

(7) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende<br />

über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans<br />

(Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />

§ 4<br />

§ 5 (3) S. 2 erhält folgende Fassung:<br />

Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes<br />

und § 81 des Landesbeamtengesetzes NRW.<br />

§ 5<br />

§ 6 (3) erhält folgende Fassung:<br />

(3) Die Bürgermeisterin ist von der Betriebsleitung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über<br />

die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans<br />

(Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />

.<br />

§ 6<br />

Im § 7 (1) wird das Wort „Halbjahresübersichten“ durch „Zwischenberichte“ und das Wort „Selbstkostenrechnungen“<br />

durch „Kostenrechungen“ ersetzt.<br />

§ 13 (1) erhält folgende Fassung:<br />

§ 7<br />

§ 13<br />

Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende<br />

des Wirtschaftsjahres durch die Betriebsleitung aufzustellen. Sie sind zusammen mit den Ergebnissen<br />

der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts über die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss<br />

vorzulegen.<br />

§ 8<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Ö 3

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