M U S T E R - Wesel
M U S T E R - Wesel
M U S T E R - Wesel
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
9. Satzung vom zur Änderung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung<br />
„Abfall, Straßen, Grünflächen – Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt <strong>Wesel</strong> –<br />
ASG –“ vom 17.12.1997 in der Fassung vom 28.10.2009<br />
Aufgrund der § 7, 41 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666. NRW. SGV S. 2023), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen, EigVO NRW, vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt<br />
geändert durch Art. I der VO vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 963) hat der Rat der Stadt <strong>Wesel</strong> am<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 3 (2) Ziffer 2 erhält folgende Fassung<br />
2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung<br />
eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses;<br />
§ 2<br />
§ 4 (6) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:<br />
3. den der Gemeindeprüfungsanstalt vorzuschlagenden Prüfer für den Jahresabschluss (Wirtschaftsprüferin,<br />
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft);<br />
§ 3<br />
§ 4 (7) erhält folgende Fassung:<br />
(7) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende<br />
über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans<br />
(Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />
§ 4<br />
§ 5 (3) S. 2 erhält folgende Fassung:<br />
Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes<br />
und § 81 des Landesbeamtengesetzes NRW.<br />
§ 5<br />
§ 6 (3) erhält folgende Fassung:<br />
(3) Die Bürgermeisterin ist von der Betriebsleitung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über<br />
die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans<br />
(Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />
.<br />
§ 6<br />
Im § 7 (1) wird das Wort „Halbjahresübersichten“ durch „Zwischenberichte“ und das Wort „Selbstkostenrechnungen“<br />
durch „Kostenrechungen“ ersetzt.<br />
§ 13 (1) erhält folgende Fassung:<br />
§ 7<br />
§ 13<br />
Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende<br />
des Wirtschaftsjahres durch die Betriebsleitung aufzustellen. Sie sind zusammen mit den Ergebnissen<br />
der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts über die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss<br />
vorzulegen.<br />
§ 8<br />
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Ö 3