15.06.2013 Aufrufe

M U S T E R - Wesel

M U S T E R - Wesel

M U S T E R - Wesel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Alte Fassung<br />

(Auszug)<br />

Betriebssatzung<br />

für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen –<br />

Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt <strong>Wesel</strong> – ASG“<br />

§ 3<br />

Rat<br />

(2) Der Rat entscheidet darüber hinaus in den Angelegenheiten, die<br />

ihm durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind, insbesondere<br />

über<br />

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl.<br />

der Stellenübersicht;<br />

2. die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des<br />

Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes;<br />

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;<br />

4. die Bestellung des Betriebsleiters und seines Vertreters.<br />

§ 4<br />

Betriebsausschuss<br />

(6) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des<br />

ASG, die nicht in die Zuständigkeit des Rates nach § 3 dieser Satzung<br />

und nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung<br />

gehören, insbesondere über<br />

1. die Festsetzung der Allgemeinen Lieferbedingungen;<br />

2. die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen<br />

i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO und zu mehr Ausgaben für Einzelvorhaben<br />

gem. § 16 Abs. 5 EigVO, sofern sie im Einzelfall<br />

50.000 € überschreiten. Werden Mehrausgaben durch zweck-<br />

Neue Fassung<br />

(Auszug)<br />

Betriebssatzung<br />

für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen –<br />

Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt <strong>Wesel</strong> – ASG“<br />

§ 3<br />

Rat<br />

(2) Der Rat entscheidet darüber hinaus in den Angelegenheiten, die<br />

ihm durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind, insbesondere<br />

über<br />

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl.<br />

der Stellenübersicht;<br />

2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung<br />

des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes<br />

und die Entlastung des Betriebsausschusses;<br />

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;<br />

4. die Bestellung des Betriebsleiters und seines Vertreters.<br />

§ 4<br />

Betriebsausschuss<br />

Ö 3<br />

(6) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des<br />

ASG, die nicht in die Zuständigkeit des Rates nach § 3 dieser Satzung<br />

und nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung<br />

gehören, insbesondere über<br />

1. die Festsetzung der Allgemeinen Lieferbedingungen;<br />

2. die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen<br />

i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO und zu mehr Ausgaben für Einzelvorhaben<br />

gem. § 16 Abs. 5 EigVO, sofern sie im Einzelfall<br />

50.000 € überschreiten. Werden Mehrausgaben durch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!