M U S T E R - Wesel
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Alte Fassung<br />
(Auszug)<br />
Betriebssatzung<br />
für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen –<br />
Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt <strong>Wesel</strong> – ASG“<br />
§ 3<br />
Rat<br />
(2) Der Rat entscheidet darüber hinaus in den Angelegenheiten, die<br />
ihm durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind, insbesondere<br />
über<br />
1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl.<br />
der Stellenübersicht;<br />
2. die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des<br />
Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes;<br />
3. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;<br />
4. die Bestellung des Betriebsleiters und seines Vertreters.<br />
§ 4<br />
Betriebsausschuss<br />
(6) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des<br />
ASG, die nicht in die Zuständigkeit des Rates nach § 3 dieser Satzung<br />
und nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung<br />
gehören, insbesondere über<br />
1. die Festsetzung der Allgemeinen Lieferbedingungen;<br />
2. die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen<br />
i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO und zu mehr Ausgaben für Einzelvorhaben<br />
gem. § 16 Abs. 5 EigVO, sofern sie im Einzelfall<br />
50.000 € überschreiten. Werden Mehrausgaben durch zweck-<br />
Neue Fassung<br />
(Auszug)<br />
Betriebssatzung<br />
für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen –<br />
Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt <strong>Wesel</strong> – ASG“<br />
§ 3<br />
Rat<br />
(2) Der Rat entscheidet darüber hinaus in den Angelegenheiten, die<br />
ihm durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind, insbesondere<br />
über<br />
1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl.<br />
der Stellenübersicht;<br />
2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung<br />
des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes<br />
und die Entlastung des Betriebsausschusses;<br />
3. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;<br />
4. die Bestellung des Betriebsleiters und seines Vertreters.<br />
§ 4<br />
Betriebsausschuss<br />
Ö 3<br />
(6) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des<br />
ASG, die nicht in die Zuständigkeit des Rates nach § 3 dieser Satzung<br />
und nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung<br />
gehören, insbesondere über<br />
1. die Festsetzung der Allgemeinen Lieferbedingungen;<br />
2. die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen<br />
i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO und zu mehr Ausgaben für Einzelvorhaben<br />
gem. § 16 Abs. 5 EigVO, sofern sie im Einzelfall<br />
50.000 € überschreiten. Werden Mehrausgaben durch