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M U S T E R - Wesel

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§ 6<br />

Bürgermeisterin<br />

(3) Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über<br />

die Abwicklung des Vermögensplans ist die Bürgermeisterin vom<br />

Betriebsleiter halbjährlich schriftlich zu unterrichten.<br />

Außerdem hat der Betriebsleiter die Bürgermeisterin unverzüglich<br />

zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende<br />

Mindererträge zu erwarten sind.<br />

§ 7<br />

Unterrichtung der Kämmerin<br />

(1) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes<br />

und des Jahresabschlusses, die Halbjahresübersichten, die<br />

Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen<br />

zuzuleiten. Sie hat ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO<br />

sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben i. S. v. § 16 Abs. 5 EigVO<br />

sind, soweit sie Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben,<br />

vor Entscheidung im Betriebsausschuss der Kämmerin zur Stellungnahme<br />

zuzuleiten.<br />

§ 13<br />

Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht<br />

(1) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind<br />

bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres<br />

von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin<br />

dem Betriebsausschuss vorzulegen.<br />

§ 6<br />

Bürgermeisterin<br />

(3) Die Bürgermeisterin ist von der Betriebsleitung vierteljährlich<br />

einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge<br />

und Aufwendungen sowie über die Ausführung des<br />

Vermögensplans (Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />

Außerdem hat der Betriebsleiter die Bürgermeisterin unverzüglich<br />

zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende<br />

Mindererträge zu erwarten sind.<br />

§ 7<br />

Unterrichtung der Kämmerin<br />

(1) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes<br />

und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte,<br />

die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen<br />

zuzuleiten. Sie hat ihr ferner auf Anforderung alle<br />

sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO<br />

sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben i. S. v. § 16 Abs. 5 EigVO<br />

sind, soweit sie Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben,<br />

vor Entscheidung im Betriebsausschuss der Kämmerin zur Stellungnahme<br />

zuzuleiten.<br />

§ 13<br />

Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht<br />

Jahresabschluß, Lagebericht und Erfolgsübersicht sind bis zum<br />

Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch die<br />

Betriebsleitung aufzustellen. Sie sind zusammen mit den Ergebnissen<br />

der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts über<br />

die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.

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