M U S T E R - Wesel
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§ 6<br />
Bürgermeisterin<br />
(3) Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über<br />
die Abwicklung des Vermögensplans ist die Bürgermeisterin vom<br />
Betriebsleiter halbjährlich schriftlich zu unterrichten.<br />
Außerdem hat der Betriebsleiter die Bürgermeisterin unverzüglich<br />
zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende<br />
Mindererträge zu erwarten sind.<br />
§ 7<br />
Unterrichtung der Kämmerin<br />
(1) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes<br />
und des Jahresabschlusses, die Halbjahresübersichten, die<br />
Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen<br />
zuzuleiten. Sie hat ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO<br />
sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben i. S. v. § 16 Abs. 5 EigVO<br />
sind, soweit sie Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben,<br />
vor Entscheidung im Betriebsausschuss der Kämmerin zur Stellungnahme<br />
zuzuleiten.<br />
§ 13<br />
Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht<br />
(1) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind<br />
bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres<br />
von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin<br />
dem Betriebsausschuss vorzulegen.<br />
§ 6<br />
Bürgermeisterin<br />
(3) Die Bürgermeisterin ist von der Betriebsleitung vierteljährlich<br />
einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge<br />
und Aufwendungen sowie über die Ausführung des<br />
Vermögensplans (Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />
Außerdem hat der Betriebsleiter die Bürgermeisterin unverzüglich<br />
zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende<br />
Mindererträge zu erwarten sind.<br />
§ 7<br />
Unterrichtung der Kämmerin<br />
(1) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes<br />
und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte,<br />
die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen<br />
zuzuleiten. Sie hat ihr ferner auf Anforderung alle<br />
sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 EigVO<br />
sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben i. S. v. § 16 Abs. 5 EigVO<br />
sind, soweit sie Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben,<br />
vor Entscheidung im Betriebsausschuss der Kämmerin zur Stellungnahme<br />
zuzuleiten.<br />
§ 13<br />
Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht<br />
Jahresabschluß, Lagebericht und Erfolgsübersicht sind bis zum<br />
Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch die<br />
Betriebsleitung aufzustellen. Sie sind zusammen mit den Ergebnissen<br />
der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts über<br />
die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.