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M U S T E R - Wesel

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gebundene Mehreinnahmen gedeckt, so erhöht sich dieser<br />

Betrag entsprechend;<br />

3. die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß;<br />

4. die Weiterleitung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes<br />

an den Rat;<br />

5. Festlegung der Rahmenbedingungen für die einzelnen Betriebszweige;<br />

6. die Entscheidung über Verträge mit einem Wert von mehr als<br />

50.000 €;<br />

7. den Erlass von Forderungen des ASG von mehr als 5.000 €;<br />

8. das jährliche Straßenunterhaltungsprogramm,<br />

9. die Entlastung der Betriebsleitung.<br />

(7) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung halbjährlich über<br />

die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die<br />

Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.<br />

§ 5<br />

Betriebsleitung<br />

(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des ASG ver<br />

antwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung<br />

entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.<br />

zweckgebundene Mehreinnahmen gedeckt, so erhöht sich<br />

dieser Betrag entsprechend;<br />

3. den der Gemeindeprüfungsanstalt vorzuschlagenden<br />

Prüfer für den Jahresabschluss (Wirtschaftsprüferin,<br />

Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft);<br />

4. die Weiterleitung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes<br />

an den Rat;<br />

5. Festlegung der Rahmenbedingungen für die einzelnen Betriebszweige;<br />

6. die Entscheidung über Verträge mit einem Wert von mehr als<br />

50.000 €;<br />

7. den Erlass von Forderungen des ASG von mehr als 5.000 €;<br />

8. das jährliche Straßenunterhaltungsprogramm,<br />

9. die Entlastung der Betriebsleitung.<br />

(7) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung vierteljährlich<br />

einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der<br />

Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des<br />

Vermögensplans (Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />

§ 5<br />

Betriebsleitung<br />

(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des ASG<br />

verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die<br />

Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des<br />

Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes<br />

NRW.

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