M U S T E R - Wesel
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gebundene Mehreinnahmen gedeckt, so erhöht sich dieser<br />
Betrag entsprechend;<br />
3. die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß;<br />
4. die Weiterleitung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes<br />
an den Rat;<br />
5. Festlegung der Rahmenbedingungen für die einzelnen Betriebszweige;<br />
6. die Entscheidung über Verträge mit einem Wert von mehr als<br />
50.000 €;<br />
7. den Erlass von Forderungen des ASG von mehr als 5.000 €;<br />
8. das jährliche Straßenunterhaltungsprogramm,<br />
9. die Entlastung der Betriebsleitung.<br />
(7) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung halbjährlich über<br />
die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die<br />
Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.<br />
§ 5<br />
Betriebsleitung<br />
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des ASG ver<br />
antwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />
Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung<br />
entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.<br />
zweckgebundene Mehreinnahmen gedeckt, so erhöht sich<br />
dieser Betrag entsprechend;<br />
3. den der Gemeindeprüfungsanstalt vorzuschlagenden<br />
Prüfer für den Jahresabschluss (Wirtschaftsprüferin,<br />
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft);<br />
4. die Weiterleitung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes<br />
an den Rat;<br />
5. Festlegung der Rahmenbedingungen für die einzelnen Betriebszweige;<br />
6. die Entscheidung über Verträge mit einem Wert von mehr als<br />
50.000 €;<br />
7. den Erlass von Forderungen des ASG von mehr als 5.000 €;<br />
8. das jährliche Straßenunterhaltungsprogramm,<br />
9. die Entlastung der Betriebsleitung.<br />
(7) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung vierteljährlich<br />
einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der<br />
Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des<br />
Vermögensplans (Zwischenberichte) schriftlich zu unterrichten.<br />
§ 5<br />
Betriebsleitung<br />
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des ASG<br />
verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />
Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die<br />
Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des<br />
Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes<br />
NRW.