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Nr. 178 vom 10.02.2007 - Zittau

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straße ist in 1m Breite freizuhalten,<br />

e.) der Hydrant am Rolandbrunnen in Richtung Rathaus ist<br />

im unmittelbaren Umkreis freizuhalten.<br />

Rathausplatz <strong>Zittau</strong>:<br />

a.) innerhalb der Bordsteinabgrenzung des Platzes und der<br />

Fluchtlinie des Rathauses Südseite bis zur Grünanlage,<br />

b.) Brandgasse <strong>vom</strong> Rathausdurchgang in Richtung Theatergässchen<br />

ist freizuhalten.<br />

Markt Hirschfelde:<br />

a.) gesamte Marktfläche hinter der Pollerbegrenzung,<br />

b.) Parkflächen entlang der Pollerreihe,<br />

c.) bei Bedarf die Hälfte der gegenüberliegenden Parkflächen.<br />

Geringfügige Ausnahmen werden durch den Marktleiter<br />

bestimmt und müssen im Ordnungsamt dokumentiert<br />

werden. Ausfahrts- und Rettungswege müssen in<br />

einer Breite von 3 m freigehalten werden.<br />

3. Markttage sind in <strong>Zittau</strong> Mittwoch und Samstag sowie in<br />

Hirschfelde Dienstag und Freitag. Fällt der Markttag auf<br />

einen Feiertag, findet er am vorhergehenden Tag statt.<br />

4. In Sonderfällen bestimmt der Oberbürgermeister den Markttag<br />

und gibt dies öffentlich bekannt.<br />

5. Der Wochenmarkt fällt aus, wenn außergewöhnliche Umstände<br />

dies erfordern.<br />

6. Öffnungszeiten des Wochenmarktes in <strong>Zittau</strong> sind am<br />

Mittwoch sowie an den Ersatztagen Dienstag und Freitag<br />

07:30-17:00 Uhr, Samstag 08:00-12:00 Uhr<br />

und in Hirschfelde<br />

am Dienstag und am Ersatztag Montag 08:00-18:00 Uhr,<br />

Freitag und Ersatztag Donnerstag 08:00-12:00 Uhr.<br />

Der Aufbau der Marktstände ist bis 09:00 Uhr abzuschließen.<br />

7. Vor Beginn und nach Schluss der Marktzeiten sind alle<br />

gewerblichen Betätigungen, Bestellungen, Besichtigungen<br />

oder sonstige auf Kauf oder Verkauf hinzielende Handlungen<br />

verboten.<br />

Artikel 2:<br />

Der bisherige § 3 Abs. 1 Satz 1 wird ersetzt durch<br />

Auf dem Wochenmarkt dürfen am Dienstag (Hirschfelde)<br />

sowie am Mittwoch (<strong>Zittau</strong>) verkauft werden:<br />

Der bisherige § 3 Abs. 3 Satz 1 wird ersetzt durch<br />

Am Freitag ist in Hirschfelde nur Gemüsemarkt und am<br />

Samstag in <strong>Zittau</strong> nur Frische- und Handwerkermarkt.<br />

Artikel 3:<br />

Der bisherige § 4 Abs. 3 Satz 2 wird ersetzt durch<br />

Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz in <strong>Zittau</strong><br />

ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.<br />

Der bisherige § 4 Abs. 6 Satz 1 wird ersetzt durch<br />

Marktabfälle sind auf dem <strong>Zittau</strong>er Wochenmarkt von den<br />

Händlern/Händlerinnen unverzüglich in die zusätzlich aufgestellten<br />

Müllbehälter zu entsorgen. Die Benutzung der Papierkörbe<br />

am Marktplatzrand ist für Marktabfälle nicht statthaft.<br />

Artikel 4:<br />

Der bisherige § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen<br />

(„Antrag 1 Monat vor Markttag einreichen“)<br />

Der bisherige § 5 Abs. 3 wird ersetzt durch<br />

3. Die Gebühr beträgt pro lfd. Meter Standlänge und Tag<br />

in <strong>Zittau</strong> 4,09 € für Mittwoch, Dienstag und Freitag<br />

1,53 € für Samstag<br />

in Hirschfelde 2,00 € für jeden Tag<br />

zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für einen Betrieb<br />

gewerblicher Art (BgA).<br />

Seite 4<br />

BESCHLÜSSE<br />

ZITTAUER STADTANZEIGER<br />

Artikel 5:<br />

In Kraft treten:<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Zittau</strong>, 25.01.2007<br />

A. Voigt, Oberbürgermeister<br />

Beschluss-<strong>Nr</strong>.: 09/01/07<br />

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt <strong>Zittau</strong> beschließt die Verordnung<br />

zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt <strong>Zittau</strong><br />

gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung,<br />

zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das<br />

Anbringen von Hausnummern.<br />

<strong>Zittau</strong>, 25.01.2007<br />

A. Voigt, Oberbürgermeister (Siegel)<br />

Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung gegen<br />

umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung,<br />

zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen<br />

und über das Anbringen von Hausnummern<br />

Auf Grund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des<br />

Sächsischen Polizeigesetzes <strong>vom</strong> 13.08.1999, zuletzt geändert<br />

am 05.05.2004, wird durch Beschluss des Stadtrates der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Zittau</strong> verordnet:<br />

Artikel 1:<br />

Der § 1 wird ersetzt durch:<br />

§ 1 Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der<br />

Stadt <strong>Zittau</strong> einschließlich in deren Ortsteilen.<br />

Artikel 2:<br />

Der bisherige § 8, Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen<br />

von Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn ein öffentliches Interesse<br />

für die Durchführung von Veranstaltungen oder Arbeiten<br />

während der Nacht besteht. Soweit für die Veranstaltungen<br />

oder die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche<br />

Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde<br />

über die Zulassung von Ausnahmen.<br />

Artikel 3:<br />

Der bisherige § 11, Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

(2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

und des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von<br />

dieser Regelung unberührt.<br />

Artikel 4:<br />

Der bisherige § 13, Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist untersagt:<br />

1. aufdringliches oder aggressives Betteln, z. B. durch hartnäckiges<br />

Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder<br />

in deutlich alkoholisiertem Zustand,<br />

2. erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches<br />

oder aggressives Verhalten,<br />

3. Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,<br />

4. Verrichten der Notdurft,<br />

5. Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt<br />

werden,<br />

6. Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen<br />

außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse.<br />

Artikel 5:<br />

Der bisherige § 19, Abs. 1, <strong>Nr</strong>. 14 wird ersetzt durch:<br />

14.1. entgegen § 13, Abs. 1, <strong>Nr</strong>. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt,<br />

14.2. entgegen § 13, Abs. 1, <strong>Nr</strong>. 2 andere Personen durch aufdringliches<br />

oder aggressives Betteln erheblich belästigt,<br />

10. Februar 2007

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