Nr. 178 vom 10.02.2007 - Zittau
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straße ist in 1m Breite freizuhalten,<br />
e.) der Hydrant am Rolandbrunnen in Richtung Rathaus ist<br />
im unmittelbaren Umkreis freizuhalten.<br />
Rathausplatz <strong>Zittau</strong>:<br />
a.) innerhalb der Bordsteinabgrenzung des Platzes und der<br />
Fluchtlinie des Rathauses Südseite bis zur Grünanlage,<br />
b.) Brandgasse <strong>vom</strong> Rathausdurchgang in Richtung Theatergässchen<br />
ist freizuhalten.<br />
Markt Hirschfelde:<br />
a.) gesamte Marktfläche hinter der Pollerbegrenzung,<br />
b.) Parkflächen entlang der Pollerreihe,<br />
c.) bei Bedarf die Hälfte der gegenüberliegenden Parkflächen.<br />
Geringfügige Ausnahmen werden durch den Marktleiter<br />
bestimmt und müssen im Ordnungsamt dokumentiert<br />
werden. Ausfahrts- und Rettungswege müssen in<br />
einer Breite von 3 m freigehalten werden.<br />
3. Markttage sind in <strong>Zittau</strong> Mittwoch und Samstag sowie in<br />
Hirschfelde Dienstag und Freitag. Fällt der Markttag auf<br />
einen Feiertag, findet er am vorhergehenden Tag statt.<br />
4. In Sonderfällen bestimmt der Oberbürgermeister den Markttag<br />
und gibt dies öffentlich bekannt.<br />
5. Der Wochenmarkt fällt aus, wenn außergewöhnliche Umstände<br />
dies erfordern.<br />
6. Öffnungszeiten des Wochenmarktes in <strong>Zittau</strong> sind am<br />
Mittwoch sowie an den Ersatztagen Dienstag und Freitag<br />
07:30-17:00 Uhr, Samstag 08:00-12:00 Uhr<br />
und in Hirschfelde<br />
am Dienstag und am Ersatztag Montag 08:00-18:00 Uhr,<br />
Freitag und Ersatztag Donnerstag 08:00-12:00 Uhr.<br />
Der Aufbau der Marktstände ist bis 09:00 Uhr abzuschließen.<br />
7. Vor Beginn und nach Schluss der Marktzeiten sind alle<br />
gewerblichen Betätigungen, Bestellungen, Besichtigungen<br />
oder sonstige auf Kauf oder Verkauf hinzielende Handlungen<br />
verboten.<br />
Artikel 2:<br />
Der bisherige § 3 Abs. 1 Satz 1 wird ersetzt durch<br />
Auf dem Wochenmarkt dürfen am Dienstag (Hirschfelde)<br />
sowie am Mittwoch (<strong>Zittau</strong>) verkauft werden:<br />
Der bisherige § 3 Abs. 3 Satz 1 wird ersetzt durch<br />
Am Freitag ist in Hirschfelde nur Gemüsemarkt und am<br />
Samstag in <strong>Zittau</strong> nur Frische- und Handwerkermarkt.<br />
Artikel 3:<br />
Der bisherige § 4 Abs. 3 Satz 2 wird ersetzt durch<br />
Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz in <strong>Zittau</strong><br />
ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.<br />
Der bisherige § 4 Abs. 6 Satz 1 wird ersetzt durch<br />
Marktabfälle sind auf dem <strong>Zittau</strong>er Wochenmarkt von den<br />
Händlern/Händlerinnen unverzüglich in die zusätzlich aufgestellten<br />
Müllbehälter zu entsorgen. Die Benutzung der Papierkörbe<br />
am Marktplatzrand ist für Marktabfälle nicht statthaft.<br />
Artikel 4:<br />
Der bisherige § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen<br />
(„Antrag 1 Monat vor Markttag einreichen“)<br />
Der bisherige § 5 Abs. 3 wird ersetzt durch<br />
3. Die Gebühr beträgt pro lfd. Meter Standlänge und Tag<br />
in <strong>Zittau</strong> 4,09 € für Mittwoch, Dienstag und Freitag<br />
1,53 € für Samstag<br />
in Hirschfelde 2,00 € für jeden Tag<br />
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für einen Betrieb<br />
gewerblicher Art (BgA).<br />
Seite 4<br />
BESCHLÜSSE<br />
ZITTAUER STADTANZEIGER<br />
Artikel 5:<br />
In Kraft treten:<br />
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Zittau</strong>, 25.01.2007<br />
A. Voigt, Oberbürgermeister<br />
Beschluss-<strong>Nr</strong>.: 09/01/07<br />
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt <strong>Zittau</strong> beschließt die Verordnung<br />
zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt <strong>Zittau</strong><br />
gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung,<br />
zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das<br />
Anbringen von Hausnummern.<br />
<strong>Zittau</strong>, 25.01.2007<br />
A. Voigt, Oberbürgermeister (Siegel)<br />
Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung gegen<br />
umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung,<br />
zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen<br />
und über das Anbringen von Hausnummern<br />
Auf Grund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des<br />
Sächsischen Polizeigesetzes <strong>vom</strong> 13.08.1999, zuletzt geändert<br />
am 05.05.2004, wird durch Beschluss des Stadtrates der Großen<br />
Kreisstadt <strong>Zittau</strong> verordnet:<br />
Artikel 1:<br />
Der § 1 wird ersetzt durch:<br />
§ 1 Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der<br />
Stadt <strong>Zittau</strong> einschließlich in deren Ortsteilen.<br />
Artikel 2:<br />
Der bisherige § 8, Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen<br />
von Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn ein öffentliches Interesse<br />
für die Durchführung von Veranstaltungen oder Arbeiten<br />
während der Nacht besteht. Soweit für die Veranstaltungen<br />
oder die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche<br />
Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde<br />
über die Zulassung von Ausnahmen.<br />
Artikel 3:<br />
Der bisherige § 11, Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
(2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
und des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von<br />
dieser Regelung unberührt.<br />
Artikel 4:<br />
Der bisherige § 13, Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist untersagt:<br />
1. aufdringliches oder aggressives Betteln, z. B. durch hartnäckiges<br />
Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder<br />
in deutlich alkoholisiertem Zustand,<br />
2. erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches<br />
oder aggressives Verhalten,<br />
3. Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,<br />
4. Verrichten der Notdurft,<br />
5. Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt<br />
werden,<br />
6. Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen<br />
außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse.<br />
Artikel 5:<br />
Der bisherige § 19, Abs. 1, <strong>Nr</strong>. 14 wird ersetzt durch:<br />
14.1. entgegen § 13, Abs. 1, <strong>Nr</strong>. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt,<br />
14.2. entgegen § 13, Abs. 1, <strong>Nr</strong>. 2 andere Personen durch aufdringliches<br />
oder aggressives Betteln erheblich belästigt,<br />
10. Februar 2007