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vertrag zur regelung aus krieg und besatzung entstandener fragen

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(2) Aufgabe des Gemischten Ausschusses ist es, Anträge auf Verlängerung von Fristen zu prüfen, die für die<br />

Veräußerung von Wertpapieren in Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen<br />

Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen oder auf Gr<strong>und</strong> der Bestimmungen eines durch eine<br />

solche Anordnung gebilligten Planes als äußerste Fristen festgesetzt sind.<br />

(3) Die Anträge sind bei der B<strong>und</strong>esregierung spätestens ein Jahr vor Ablauf der für die Veräußerung der<br />

Wertpapiere gesetzten Frist zu stellen. Bis <strong>zur</strong> Entscheidung des Gemischten Ausschusses kann der Antragsteller<br />

seinen Antrag durch Einreichung weiterer Schriftsätze ergänzen.<br />

(4) Der Gemischte Ausschuß verlängert die für die Veräußerung der Wertpapiere gesetzte Frist, sofern der<br />

Antragsteller dartut, daß die Wertpapiere trotz zumutbarer Bemühungen zu wirtschaftlich tragbaren<br />

Bedingungen <strong>und</strong> auf einer mit dem deutschen Allgemeininteresse zu vereinbarenden Gr<strong>und</strong>lage nicht veräußert<br />

werden konnten <strong>und</strong> eine solche Veräußerung auch innerhalb der restlichen Frist nicht möglich ist, ohne daß eine<br />

nachhaltige Störung des deutschen Kapitalmarktes verursacht wird.<br />

(5) Fristverlängerungen gemäß Absatz (4) dieses Artikels werden für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt;<br />

auf weiteren Antrag ist eine erneute Verlängerung unter den in Absatz (4) bezeichneten Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

möglich. Der Gemischte Ausschuß kann jede Verlängerung oder erneute Verlängerung mit zweckdienlichen<br />

Auflagen verbinden.<br />

(6) Der Gemischte Ausschuß trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. Er hat sie vor Ablauf<br />

der für die Veräußerung der Wertpapiere festgesetzten Frist zu erlassen.<br />

(7) Die Bezüge der Mitglieder des Gemischten Ausschusses tragen die Unterzeichnerstaaten jeweils für die von<br />

ihnen bestellten Mitglieder. Die Bezüge des siebenten Mitglieds werden <strong>zur</strong> Hälfte von der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong><br />

zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mächte getragen. Die übrigen Kosten kann der Gemischte Ausschuß den<br />

Antragstellern ganz oder teilweise auferlegen.<br />

(8) Der Gemischte Ausschuß bestimmt seine Verfahrens- <strong>und</strong> Geschäftsordnung selbst.<br />

Artikel 11<br />

(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften über den Abschluß der<br />

Entflechtung <strong>und</strong> Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. bleiben in dem Umfang, in dem sie im<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, bis die Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i.<br />

L. gemäß den genannten Vorschriften vollständig durchgeführt ist. In Satz 1 dieses Absatzes bezeichnete<br />

Rechtsvorschriften, die Rechtsverhältnisse regeln, welche die Beendigung der Liquidation der I. G.<br />

Farbenindustrie A. G. i. L. überdauern, bleiben bis <strong>zur</strong> vollständigen Abwicklung dieser Rechtsverhältnisse in<br />

Kraft.<br />

(2) Die B<strong>und</strong>esregierung wird dafür sorgen, daß die durch die Durchführungsverordnungen oder Anordnungen<br />

der Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Gr<strong>und</strong> der in Absatz (1) dieses<br />

Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen vollständig durchgeführt werden.<br />

Artikel 12<br />

(1) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird der in Artikel 13 (abgeänderte Fassung) des Gesetzes Nr. 27 der<br />

Alliierten Hohen Kommission vorgesehene Prüfungs<strong>aus</strong>schuß <strong>aus</strong> drei von der B<strong>und</strong>esrepublik bestellten<br />

Mitgliedern <strong>und</strong> je einem von jeder der Drei Mächte bestellten Mitglied bestehen. In dieser Besetzung bleibt der<br />

Prüfungs<strong>aus</strong>schuß die einzige zuständige Stelle, um auf Antrag eines Beteiligten Anordnungen nachzuprüfen,<br />

die auf Gr<strong>und</strong> von Artikel 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 27 oder auf Gr<strong>und</strong> von Artikel 5 Absatz (1) des<br />

Gesetzes Nr. 35 der Alhierten Hohen Kommission erlassen worden sind. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des<br />

Prüfungs<strong>aus</strong>schusses <strong>und</strong> ihre Entscheidungsfreiheit dürfen nicht durch Anweisungen oder andere Maßnahmen<br />

ihrer Regierungen beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung hat der Prüfungs<strong>aus</strong>schuß dem Antragsteller<br />

rechtliches Gehör zu gewähren.<br />

(2) Die Bezüge der Mitglieder des Prüfungs<strong>aus</strong>schusses tragen die Unterzeichnerstaaten jeweils für die von<br />

ihnen bestellten Mitglieder. Die übrigen Kosten des Prüfungs<strong>aus</strong>schusses werden <strong>zur</strong> Hälfte von der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong> zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mächte getragen.

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