29.06.2013 Aufrufe

vertrag zur regelung aus krieg und besatzung entstandener fragen

vertrag zur regelung aus krieg und besatzung entstandener fragen

vertrag zur regelung aus krieg und besatzung entstandener fragen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B<strong>und</strong>esrepublik Entscheidungen zugunsten solcher Personen nur in Übereinstimmung mit der Empfehlung des<br />

zuständigen Unter<strong>aus</strong>schusses treffen.<br />

(7) Jede der Drei Mächte hat hinsichtlich aller Personen, die von ihren Gerichten verurteilt sind <strong>und</strong> nach Absatz<br />

(2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden - jedoch mit<br />

Ausnahme der in Absatz (6) dieses Artikels bezeichneten Personen - das <strong>aus</strong>schließliche Recht, in allen<br />

Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung, der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung<br />

<strong>und</strong> sonstiger Gnadenmaßnahmen endgültig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach Absatz (5) dieses Artikels<br />

errichteten Gemischten Beratenden Gnaden<strong>aus</strong>schusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen.<br />

Artikel 8<br />

Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben,<br />

während ihrer Amtsdauer <strong>und</strong> nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im B<strong>und</strong>esgebiet:<br />

(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;<br />

(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren<br />

Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;<br />

(c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten<br />

Gemischten Ausschusses <strong>und</strong> des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten<br />

Beratenden Gnaden<strong>aus</strong>schusses;<br />

(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten<br />

Prüfungs<strong>aus</strong>schusses;<br />

Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im B<strong>und</strong>esgebiet ferner die gleichen Vorrechte <strong>und</strong><br />

Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.<br />

Artikel 9<br />

(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften über die Umgestaltung des<br />

deutschen Kohlenbergb<strong>aus</strong> <strong>und</strong> der deutschen Eisen- <strong>und</strong> Stahlindustrie bleiben in dem Umfang, in dem sie am<br />

Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, soweit <strong>und</strong> solange vor diesem Zeitpunkt angeordnete<br />

Entflechtungsmaßnahmen noch durchzuführen sind oder Berechtigte noch geschützt werden müssen.<br />

(2) Die B<strong>und</strong>esregierung wird dafür sorgen, daß die in Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der<br />

Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Gr<strong>und</strong> der in Absatz (1) dieses<br />

Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, die auf Gr<strong>und</strong> der<br />

durch diese Anordnungen gebilligten Pläne zu treffen sind, vollständig durchgeführt werden.<br />

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen den auf Gr<strong>und</strong> des Vertrags über die Gründung der Europäischen<br />

Gemeinschaft für Kohle <strong>und</strong> Stahl zulässigen Erweiterungen oder Zusammenschlüssen von Unternehmen des<br />

deutschen Kohlenbergb<strong>aus</strong> <strong>und</strong> der deutschen Eisen- <strong>und</strong> Stahlindustrie nicht entgegen.<br />

Artikel 10<br />

(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird ein Gemischter Ausschuß von sieben Sachverständigen<br />

gebildet. Drei seiner Mitglieder hat die B<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong> je eines jede der Drei Mächte zu bestellen, sobald<br />

bei der B<strong>und</strong>esregierung erstmalig ein Antrag gemäß Absatz (3) dieses Artikels eingegangen ist <strong>und</strong> die<br />

B<strong>und</strong>esregierung dies den Drei Mächten, mitgeteilt hat. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung<br />

wählen die so bestellten Mitglieder mit Stimmenmehrheit ein siebentes Mitglied. Sollte das siebente Mitglied<br />

innerhalb dieser Frist nicht gewählt sein oder die Wahl nicht angenommen haben, so ist der Verwaltungsrat der<br />

Bank für Internationalen Zahlungs<strong>aus</strong>gleich zu ersuchen, als siebentes Mitglied einen Sachverständigen zu<br />

bestellen, der nicht Staatsangehöriger eines Unterzeichnerstaates ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!