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vertrag zur regelung aus krieg und besatzung entstandener fragen

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Vermögenswerte auf Gr<strong>und</strong> der Gesetze Nr. 52 des SHAEF <strong>und</strong> der Militärregierungen (in den abgeänderten<br />

Fassungen), sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen Anordnungen, Genehmigungen <strong>und</strong><br />

Anweisungen, soweit sie auf die erwähnten Vermögenswerte oder auf den Ertrag bzw. Erlös <strong>aus</strong> diesen<br />

Vermögenswerten anwendbar sind.<br />

Artikel 2<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik erkennt hiermit die Notwendigkeit an <strong>und</strong> übernimmt die Verpflichtung, die in Artikel 1<br />

dieses Teils erwähnten Rechtsvorschriften <strong>und</strong> die dafür vorgesehenen Programme für die Rückerstattung <strong>und</strong><br />

Übertragung in vollem Umfange <strong>und</strong> mit allen ihr <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Mitteln beschleunigt durchzuführen.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik wird eine B<strong>und</strong>esdienststelle damit betrauen, die Erfüllung der in diesem Artikel<br />

übernommenen Verpflichtung unter Beachtung der Vorschriften des Gr<strong>und</strong>gesetzes sicherzustellen. Die<br />

nachstehenden Artikel dieses Teils sind nicht so <strong>aus</strong>zulegen, als beschränkten sie die auf Gr<strong>und</strong> dieses Artikels<br />

übernommene Verpflichtung auf die darin bezeichneten Maßnahmen.<br />

Artikel 3<br />

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Teils bleiben die in Artikel 1 dieses Teils<br />

bezeichneten Rechtsvorschriften in der durch Absatz (2) des Artikels 4 abgeänderten Fassung aufrechterhalten,<br />

bis alle Verfahren über Ansprüche auf Gr<strong>und</strong> dieser Vorschriften vollständig erledigt sind. Außerdem bleibt der<br />

Teil dieser Rechtsvorschriften, der sich auf die Errichtung, die Rechte <strong>und</strong> den Fortbestand von<br />

Nachfolgeorganisationen <strong>und</strong> Treuhandkörperschaften bezieht, so lange in Kraft, bis alle diese Organisationen<br />

<strong>und</strong> Körperschaften die Aufgaben erfüllt haben, für die sie geschaffen wurden.<br />

(2) Die B<strong>und</strong>esrepublik kann alle Rechtssetzungsbefugnisse, die auf Gr<strong>und</strong> solcher Rechtsvorschriften den Drei<br />

Mächten oder einer von ihnen zustehen, im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften durch ihre Gesetzgebung <strong>und</strong><br />

durch Verordnungen der B<strong>und</strong>esregierung <strong>aus</strong>üben.<br />

(3) (gestrichen).<br />

(4) Die B<strong>und</strong>esrepublik verpflichtet sich hiermit, in den verschiedenen Besatzungszonen der Drei Mächte, soweit<br />

dies <strong>zur</strong> wirksamen Durchführung der in Artikel 2 dieses Teils bezeichneten Programme notwendig ist, die<br />

bestehenden Verwaltungs- <strong>und</strong> richterlichen Behörden <strong>und</strong> Organisationen beizubehalten <strong>und</strong> <strong>aus</strong>zubauen oder<br />

zu ergänzen, die zuständig sind für<br />

(a) die Sperre, Kontrolle, Verwaltung, Freigabe von Vermögenswerten, auf die Ansprüche auf Gr<strong>und</strong> der in<br />

Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften erhoben werden können, sowie die Verfügung über diese<br />

Vermögenswerte;<br />

(b) die Anmeldung, Prüfung, wertmäßige Feststellung, Entscheidung <strong>und</strong> endgültige Regelung in bezug auf<br />

Ansprüche gemäß diesen Rechtsvorschriften.<br />

(5) Die B<strong>und</strong>esrepublik verpflichtet sich ferner, (a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)<br />

(d) jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die nicht im Inland ansässigen Personen, die mit Erfolg<br />

Ansprüche nach den in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften geltend gemacht haben,<br />

Bestimmungen <strong>und</strong> Bedingungen bezüglich folgender Geschäfte:<br />

(i) Verwendung <strong>und</strong> Verfügung (einschließlich der Verbringung <strong>aus</strong> dem Gebiet der B<strong>und</strong>esrepublik hinsichtlich<br />

ihnen rückerstatteter oder solcher Vermögenswerte, die als Ersatz <strong>aus</strong> dem Ertrag bzw. Erlös rückerstatteter<br />

Werte erworben worden sind, <strong>und</strong><br />

(ii) Verwendung <strong>und</strong> Verfügung hinsichtlich von Beträgen in Deutscher Mark, die <strong>aus</strong> der Befriedigung von<br />

Rückerstattungsansprüchen <strong>und</strong> <strong>aus</strong> der Verwertung rückerstatteter Vermögenswerte herrühren, einschließlich<br />

der Umwandlung solcher Beträge in Devisen <strong>und</strong> deren Ausfuhr<br />

anzuwenden, die nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags<br />

anwendbar waren oder als die, welche <strong>zur</strong> Zeit der Vornahme des Geschäfts auf die Eigentümer anderer

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