01.07.2013 Aufrufe

Lehrpläne für Beiköchin/Beikoch, Gartenbauhelferin ...

Lehrpläne für Beiköchin/Beikoch, Gartenbauhelferin ...

Lehrpläne für Beiköchin/Beikoch, Gartenbauhelferin ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Lehrplan Berufsschule Beruflicher Lernbereich<br />

1 Vorbemerkungen<br />

Dieser Lehrplan <strong>für</strong> den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist unter Berücksichtigung<br />

der „Handreichung <strong>für</strong> die Erarbeitung von <strong>Lehrpläne</strong>n <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung<br />

nach § 66 BBiG / § 42m HwO“ des Sekretariats der ständigen Konferenz der<br />

Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland erstellt und durch das<br />

Hessische Kultusministerium beschlossen worden. Darüber hinaus ist dieser Lehrplan<br />

mit den entsprechenden Ausbildungsordnungen des Landes bzw. mit den Ausbildungsregelungen<br />

der jeweiligen Handwerkskammern und / oder Industrie- und Handelskammern<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung abgestimmt.<br />

Der Lehrplan enthält keine methodischen Festlegungen <strong>für</strong> den Unterricht. Er beschreibt<br />

berufsbezogene Mindestanforderungen sowohl im Hinblick auf die zu erwerbenden<br />

Abschlüsse als auch unter Berücksichtigung auf die besondere Personengruppe.<br />

Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln wird als übergreifendes<br />

Ziel angestrebt. Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbar<br />

fördern, sind besonders geeignet und sollen in der Unterrichtsgestaltung vorrangig berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen sowie die <strong>Lehrpläne</strong> des Landes<br />

Hessen <strong>für</strong> den berufsübergreifenden Lernbereich regeln Ziele und Inhalte der Berufsausbildung.<br />

Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den<br />

Abschluss in einem nach § 66 BBiG / § 42m HwO geregelten Ausbildungsberuf sowie<br />

den Abschluss der Berufsschule.<br />

Das Ziel einer Berufsausbildung ist der Erwerb umfassender Handlungskompetenzen<br />

durch die Vermittlung von Berufsfähigkeit, welche Fachkompetenz mit personaler und<br />

sozialer Kompetenz verbindet. Dies ist auch <strong>für</strong> Menschen mit erheblichen lang andauernden<br />

Lern- und Leistungsrückständen anzustreben. Eine Berufsausbildung nach<br />

§ 66 BBiG / § 42m HwO wird durchgeführt, wenn die Schwere und / oder die Art der<br />

Behinderung eine anerkannte Berufsausbildung nicht zulassen. Dies wird durch die<br />

Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit festgestellt.<br />

Die folgenden Aussagen zum Bildungsauftrag der Berufsschule und zu den didaktischen<br />

Grundsätzen gelten auch <strong>für</strong> den Unterricht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsberufen<br />

nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO. Ihre Interpretationen und ihre didaktischen<br />

Reduktionen sind jedoch zu orientieren an den Leistungsbedingungen und dem<br />

Lernverhalten der Absolventinnen und Absolventen der Förderschulen, die in der Analyse<br />

der Lernbedingungen (vgl. 4. „Vorbemerkungen zum Personenkreis der Auszubildenden“)<br />

ausführlicher dargestellt werden.<br />

2 Bildungsauftrag der Berufsschule<br />

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung<br />

einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule nimmt dabei eine wichtige gesamtgesellschaftliche<br />

Aufgabe wahr. Im Rahmen der Lernortkooperation leistet sie einen<br />

wichtigen Beitrag, Jugendlichen mit Behinderungen eine Berufsausbildung zu ermöglichen<br />

und eine dauerhafte Eingliederung in die Berufswelt zu erleichtern.<br />

Die Berufsschule ist ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung<br />

über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom<br />

15.03.1991 in der jeweils gültigen Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter<br />

Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die<br />

Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufsbezogene und berufsübergreifende<br />

http://berufliche.bildung.hessen.de Seite 1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!