Lehrpläne für Beiköchin/Beikoch, Gartenbauhelferin ...
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Lehrplan Berufsschule Beruflicher Lernbereich<br />
1 Vorbemerkungen<br />
Dieser Lehrplan <strong>für</strong> den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist unter Berücksichtigung<br />
der „Handreichung <strong>für</strong> die Erarbeitung von <strong>Lehrpläne</strong>n <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung<br />
nach § 66 BBiG / § 42m HwO“ des Sekretariats der ständigen Konferenz der<br />
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland erstellt und durch das<br />
Hessische Kultusministerium beschlossen worden. Darüber hinaus ist dieser Lehrplan<br />
mit den entsprechenden Ausbildungsordnungen des Landes bzw. mit den Ausbildungsregelungen<br />
der jeweiligen Handwerkskammern und / oder Industrie- und Handelskammern<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung abgestimmt.<br />
Der Lehrplan enthält keine methodischen Festlegungen <strong>für</strong> den Unterricht. Er beschreibt<br />
berufsbezogene Mindestanforderungen sowohl im Hinblick auf die zu erwerbenden<br />
Abschlüsse als auch unter Berücksichtigung auf die besondere Personengruppe.<br />
Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln wird als übergreifendes<br />
Ziel angestrebt. Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbar<br />
fördern, sind besonders geeignet und sollen in der Unterrichtsgestaltung vorrangig berücksichtigt<br />
werden.<br />
Die Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen sowie die <strong>Lehrpläne</strong> des Landes<br />
Hessen <strong>für</strong> den berufsübergreifenden Lernbereich regeln Ziele und Inhalte der Berufsausbildung.<br />
Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den<br />
Abschluss in einem nach § 66 BBiG / § 42m HwO geregelten Ausbildungsberuf sowie<br />
den Abschluss der Berufsschule.<br />
Das Ziel einer Berufsausbildung ist der Erwerb umfassender Handlungskompetenzen<br />
durch die Vermittlung von Berufsfähigkeit, welche Fachkompetenz mit personaler und<br />
sozialer Kompetenz verbindet. Dies ist auch <strong>für</strong> Menschen mit erheblichen lang andauernden<br />
Lern- und Leistungsrückständen anzustreben. Eine Berufsausbildung nach<br />
§ 66 BBiG / § 42m HwO wird durchgeführt, wenn die Schwere und / oder die Art der<br />
Behinderung eine anerkannte Berufsausbildung nicht zulassen. Dies wird durch die<br />
Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit festgestellt.<br />
Die folgenden Aussagen zum Bildungsauftrag der Berufsschule und zu den didaktischen<br />
Grundsätzen gelten auch <strong>für</strong> den Unterricht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsberufen<br />
nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO. Ihre Interpretationen und ihre didaktischen<br />
Reduktionen sind jedoch zu orientieren an den Leistungsbedingungen und dem<br />
Lernverhalten der Absolventinnen und Absolventen der Förderschulen, die in der Analyse<br />
der Lernbedingungen (vgl. 4. „Vorbemerkungen zum Personenkreis der Auszubildenden“)<br />
ausführlicher dargestellt werden.<br />
2 Bildungsauftrag der Berufsschule<br />
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung<br />
einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule nimmt dabei eine wichtige gesamtgesellschaftliche<br />
Aufgabe wahr. Im Rahmen der Lernortkooperation leistet sie einen<br />
wichtigen Beitrag, Jugendlichen mit Behinderungen eine Berufsausbildung zu ermöglichen<br />
und eine dauerhafte Eingliederung in die Berufswelt zu erleichtern.<br />
Die Berufsschule ist ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung<br />
über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom<br />
15.03.1991 in der jeweils gültigen Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter<br />
Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die<br />
Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufsbezogene und berufsübergreifende<br />
http://berufliche.bildung.hessen.de Seite 1