Begründung zum Bebauungsplan „Jugendclub“
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Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach<br />
<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
<strong>„Jugendclub“</strong><br />
Planstand: 08.01.2010<br />
Entwurf<br />
Bearbeitung:<br />
Dipl.-Geogr. Holger Fischer, Stadtplaner AKH / SRL<br />
Dipl.-Geogr. Julian Adler<br />
Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 Linden – Tel 06403 9537-0 – Fax 9537-30
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 2<br />
Inhalt<br />
1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................... 3<br />
1.1 Veranlassung und Planziel.......................................................................................................... 3<br />
1.2 Räumlicher Geltungsbereich....................................................................................................... 3<br />
1.3 Übergeordnete Planungen.......................................................................................................... 4<br />
1.4 Verfahren..................................................................................................................................... 4<br />
2 Inhalt und Festsetzungen ................................................................................................................. 5<br />
2.1 Fläche für den Gemeinbedarf ..................................................................................................... 5<br />
2.2 Maß der baulichen Nutzung........................................................................................................ 5<br />
3 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften.......................................................................... 6<br />
4 Verkehrliche Erschließung ............................................................................................................... 6<br />
5 Immissionsschutz.............................................................................................................................. 7<br />
6 Berücksichtigung umweltschützender Belange............................................................................. 7<br />
7 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz.................................................................................... 8<br />
8 Bodenordnung ................................................................................................................................. 10<br />
9 Städtebauliche Vorkalkulation ....................................................................................................... 10<br />
10 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen ................................................................................... 10<br />
/Anlage<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 3<br />
1 Vorbemerkungen<br />
1.1 Veranlassung und Planziel<br />
Im Stadtteil Stausebach der Stadt Kirchhain ist im östlichen Bereich der Ortslage die Errichtung eines<br />
Jugendclubs vorgesehen, da das bisherige Gebäude auf der Fläche aufgrund eines Brandes nicht mehr<br />
zur Verfügung steht bzw. niedergelegt wurde und den Jugendlichen somit gegenwärtig entsprechende<br />
Räumlichkeiten fehlen. Ein <strong>Bebauungsplan</strong> für den vorgesehenen Bereich existiert nicht, sodass zur Um-<br />
setzung der Planung das erforderliche Bauplanungsrecht geschaffen werden soll.<br />
Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
Eigene Darstellung auf Basis von: http://hessenviewer.hessen.de (04.01.10) genordet, ohne Maßstab<br />
Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> soll im o.g. Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung<br />
vorbereitet und die geplante Errichtung eines Gebäudes zur Nutzung als Jugendclub planungsrechtlich<br />
abgesichert werden. Planziel des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbe-<br />
darf i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB).<br />
1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>„Jugendclub“</strong> umfasst in der Gemarkung Stause-<br />
bach, Flur 1, das Flurstück Nr. 24/4 sowie teilweise die angrenzende Straßenparzelle (Flst. Nr. 111 tlw.).<br />
Der räumliche Geltungsbereich wird im Einzelnen wie folgt begrenzt:<br />
Norden: Wohn- und Mischnutzung im Bereich Borngärten, landwirtschaftlicher Weg<br />
Westen: Kläranlage/RÜB Stausebach, Brunnenweg/Triescherweg, Wohnnutzung, Grünland<br />
Süden: landwirtschaftliche Nutzflächen, Nebengebäude<br />
Osten: Grünland, landwirtschaftliche Nutzflächen<br />
Im Umgriff des so begrenzten räumlichen Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt eine Fläche von<br />
rd. 0,26 ha.<br />
Ortslage Stadtteil<br />
Stausebach<br />
Plangebiet<br />
Brunnenweg<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 4<br />
Fläche für den Jugendclub Kläranlage/RÜB und Fläche für den Jugendclub<br />
Eigene Aufnahmen, 05.01.10<br />
1.3 Übergeordnete Planungen<br />
Die Fläche ist im wirksamen Regionalplan Mittelhessen 2001 als Bereich für Landschaftsnutzung und -<br />
pflege überlagert durch die Signatur Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft dar-<br />
gestellt. Der Entwurf des Regionalplanes Mittelhessen 2009 stellt für den Bereich Vorbehaltsgebiet für<br />
Landwirtschaft dar.<br />
Der Flächennutzungsplan der Stadt Kirchhain von 1996 stellt für das Plangebiet Grünfläche und Kläran-<br />
lage dar. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.<br />
1.4 Verfahren<br />
Für Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen<br />
Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, hat der Gesetzgeber 2007 ein sog. beschleunigtes Verfahren<br />
eingeführt. Das Verfahren nach § 13a BauGB ist aber nur zulässig, wenn eine Grundfläche von 20.000<br />
m 2 nicht überschritten wird und wenn der <strong>Bebauungsplan</strong> kein Vorhaben vorbereitet, für das die Pflicht<br />
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG besteht. Das beschleunigte Ver-<br />
fahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder<br />
des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzge-<br />
biete im Sinne des BNatSchG bestehen.<br />
Vorliegend beträgt die zulässige Grundfläche nach der festgesetzten Grundflächenzahl von GRZ = 0,2<br />
max. rd. 365 m 2 . Ein UVP-pflichtiges Vorhaben wird nicht vorbereitet und Schutzgebiete i.S. § 1 Abs. 6<br />
Nr. 7b BauGB werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, wie die Ausführungen in Kap.6 zeigen. Damit kann<br />
das beschleunigte Verfahren angewendet werden, d.h. es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und<br />
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch<br />
Auslegung des <strong>Bebauungsplan</strong>-Entwurfes nebst <strong>Begründung</strong> nach § 3 Abs. 2 BauGB, den berührten<br />
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich zur Öffent-<br />
lichkeitsbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 5<br />
2 Inhalt und Festsetzungen<br />
Zur Sicherung der angestrebten städtebaulich geordneten Entwicklung sind in Ausführung des § 1 Abs. 3<br />
BauGB die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
<strong>„Jugendclub“</strong> aufgenommen worden.<br />
2.1 Fläche für den Gemeinbedarf<br />
Bei den Flächen für den Gemeinbedarf i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt es sich um Flächen für<br />
selbständige Anlagen. Die Festsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es muss sich auf eine konkrete Fläche und<br />
auf ein konkretes, seiner Art nach eindeutig festgelegtes Vorhaben des Gemeinbedarfs beziehen.<br />
Nach dem Bundesverwaltungsgericht 1 fordert der Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Aussagen,<br />
dass der Verwendungszweck der Gemeinbedarfsfläche konkret und eindeutig bestimmt sein muss, dem<br />
Gericht nach ist aber eine Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Schule und Anlagen<br />
für soziale und sportliche Zwecke“ regelmäßig hinreichend bestimmt.<br />
Der vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong> setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und konkretisiert die Fest-<br />
setzung durch die Zweckbestimmung <strong>„Jugendclub“</strong> um das Bauplanungsrecht für ein Gebäude zur Nut-<br />
zung als Jugendclub zu schaffen.<br />
Die Flächen für den Gemeinbedarf gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten. Außer der erforderli-<br />
chen Festsetzung der konkreten Zweckbestimmung gibt es für die Flächen für den Gemeinbedarf keine<br />
Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie über Bauweise und überbaubare Grundflä-<br />
chen. Gleichwohl wird verschiedentlich die Zulässigkeit einzelner Festsetzungen nach der Baunutzungs-<br />
verordnung (BauNVO) bejaht, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Diese Erforder-<br />
lichkeit wird vorliegend gesehen, um das Maß der baulichen Nutzung auf ein dem Standort<br />
angemessenes Maß zu begrenzen.<br />
2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Zum Maß der baulichen Nutzung setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> die Grundflächenzahl, die Ge-<br />
schossflächenzahl sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse fest.<br />
Grundflächenzahl<br />
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3<br />
BauNVO zulässig sind. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> eine<br />
Grundflächenzahl von GRZ = 0,2 fest.<br />
Geschossflächenzahl<br />
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne des § 19<br />
Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> eine Geschossflächenzahl von<br />
GFZ = 0,2 fest. Diese ergibt sich aus der Grundflächenzahl multipliziert mit der Zahl der zulässigen Voll-<br />
geschosse.<br />
1 BVERWG, Urt. v. 11.03.88 – Az. 4 C 56.84<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 6<br />
Zahl der Vollgeschosse<br />
Die Hessische Bauordnung (HBO2002) definiert den Vollgeschossbegriff wie folgt:<br />
Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Ge-<br />
ländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse,<br />
die eine Höhe von mind. 2,3 m haben. Ein gegenüber mind. 1 Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes<br />
oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mind. 1 geneigten Dachfläche ist ein Vollge-<br />
schoss, wenn es diese Höhe über mehr als ¾ der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.<br />
Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegen-<br />
den Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. Untergeordnete Aufbauten<br />
über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für<br />
die Gebäude sind keine Vollgeschosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten<br />
Dachfläche.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> setzt für den räumlichen Geltungsbereich die Zahl der max. zulässigen Vollgeschos-<br />
se auf Z = I fest, da eine eingeschossige Bebauung ermöglicht werden soll.<br />
3 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften<br />
Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO sind Gestaltungsvorschrif-<br />
ten in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen worden. Gegenstand sind die Befestigung von Pkw-Stellplätzen<br />
und die Begrünung von Grundstücksfreiflächen.<br />
Pkw-Stellplätze<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> enthält eine Festsetzung zur wasserdurchlässigen Befestigung von Pkw-Stellplätzen.<br />
Mit der Festsetzung soll erreicht werden, dass der Versiegelungsgrad möglichst gering gehalten wird und<br />
die natürlichen Bodenfunktionen nicht über das erforderliche Maß hinausgehend beeinträchtigt werden.<br />
Begrünung von Grundstücksfreiflächen<br />
In Ausführung der einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung wird eine Mindestüberstellung<br />
der Grundstücksfreiflächen, d.h. der nicht bebauten Grundstücksflächen, mit einheimischen, stand-<br />
ortgerechten Laubgehölzen sowie bewährten Hochstammobstbäumen zur Auflage gemacht. Die nach<br />
Bauplanungsrecht anzupflanzenden Laubbäume und -sträucher können zur Anrechnung gebracht wer-<br />
den.<br />
Durch die Vorgaben soll insbesondere ein Mindestmaß an naturnaher Eingrünung sichergestellt und da-<br />
mit die Freiraum- und Wohnumfeldqualität erhöht werden. Auf die in den Festsetzungen des Bebauungs-<br />
planes enthaltene Artenliste wird entsprechend verwiesen.<br />
4 Verkehrliche Erschließung<br />
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Kreuzungsbereich der Straßen Brunnen-<br />
weg/Triescherweg/Zu den Trieschern. Zur Sicherung der Erschließung setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> eine<br />
öffentliche Straßenverkehrsfläche fest.<br />
Das Plangebiet ist zudem unmittelbar an die Ortslage des Stadtteils Stausebach angebunden und auch<br />
für Fußgänger und Radfahrer auf kurzem Wege erreichbar.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 7<br />
5 Immissionsschutz<br />
Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes entspre-<br />
chend zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei<br />
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen<br />
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend<br />
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich ver-<br />
mieden werden können.<br />
Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> soll die Errichtung eines Jugendclubs planungsrechtlich vorbereitet<br />
werden. Das nähere Umfeld des Plangebietes ist maßgeblich durch vorhandene Wohnbebauung und<br />
auch gemischte Nutzungen geprägt. Die geplante Zuordnung der Nutzungen steht dem genannten Tren-<br />
nungsgrundsatz jedenfalls nicht entgegen. Weitergehende immissionsschutzrechtliche Konflikte sind<br />
vorliegend nicht zu erkennen.<br />
6 Berücksichtigung umweltschützender Belange<br />
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gilt bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung unter anderem, dass von<br />
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wer-<br />
den kann. Das beschleunigte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-<br />
trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 2 BauGB genannten Schutzgüter bestehen.<br />
Lage des Plangebietes (rotes Symbol) in Relation zu den nächstgelegenen Natura 2000-Gebieten<br />
Eigene Darstellung nach http://natura2000-verordnung.hessen.de (04.01.10) genordet, ohne Maßstab<br />
An die Ortslage des Stadtteils Stausebach schließt sich östlich in Richtung der Kernstadt Kirchhain das<br />
FFH-Gebiet 5119-302 „Wohraaue zwischen Kirchhain und Gemünden (Wohra)“ an. Das FFH-Gebiet<br />
weist eine Größe von rd. 279 ha auf und umfasst Erhaltungsziele insbesondere im Hinblick auf auentypi-<br />
sche Flusslandschaften und Wälder, entsprechende einheimische Fischarten (Groppe und Bachneunau-<br />
ge) sowie hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings.<br />
2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischer Vogelschutzgebiete im<br />
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 8<br />
Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich jedoch keine Fließgewässer und entsprechende<br />
Lebensraumtypen (LRT), sodass Auswirkungen der Planung auf die Erhaltungsziele und den Schutz-<br />
zweck des Gebietes vorliegend nicht zu erwarten sind. Die bezüglich des Dunklen Wiesenknopf-<br />
Ameisenbläulings potentiell als LRT entwickelbaren Bereiche im Nordosten des Plangebietes werden<br />
vorsorglich <strong>zum</strong> Erhalt festgesetzt. Dadurch wird eventuellen Eingriffen in diesen Bereichen, welche der-<br />
zeit jedoch ohnehin nicht als LRT Magere Flachlandmähwiese einzustufen sind, vorgebeugt.<br />
Südlich von Stausebach befindet sich zwischen Großseelheim und der Kernstadt Kirchhain weiterhin das<br />
Vogelschutzgebiet 5219-401 „Amöneburger Becken“. Das Vogelschutzgebiet ist jedoch bereits in räum-<br />
lich größerer Entfernung <strong>zum</strong> Plangebiet gelegen, sodass diesbezügliche Auswirkungen nicht zu erwar-<br />
ten sind.<br />
Da es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Flächenbeanspruchung von Gebieten gemeinschaftli-<br />
cher Bedeutung und/oder Europäischen Vogelschutzgebieten kommt und auch weitere Gebiete im Ein-<br />
wirkungsbereich nicht von der Planung berührt werden, sind nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne<br />
nicht zu erwarten, sodass die entsprechende Anwendungsvoraussetzung für das beschleunigte Verfah-<br />
ren erfüllt ist.<br />
Im Hinblick auf weitergehende Ausführungen zur Berücksichtigung umweltschützender Belange sei an<br />
dieser Stelle auf die FFH-Prognose und die artenschutzrechtliche Stellungnahme 3 verwiesen, welche der<br />
<strong>Begründung</strong> des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es als Anlage beigefügt sind.<br />
7 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz<br />
Die folgenden Ausführungen geben entsprechend dem Planungsstand Aufschluss über die Berücksichti-<br />
gung wasserwirtschaftlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.<br />
Wasserversorgung<br />
Die Wasserversorgung des Plangebietes kann durch Anschluss an das bestehende Netz erfolgen.<br />
Im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ist ferner die Möglichkeit der Substitution von Trink- durch<br />
Brauchwasser anzusprechen, für die unter Hinweis auf die folgende Fundstelle aber keine besondere<br />
Festsetzung notwendig ist:<br />
§ 42 Abs. 3 HWG: Abwasser<br />
Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />
wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll<br />
darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />
Da § 42 des Hess. Wassergesetzes unmittelbar geltendes Recht darstellt und im Rahmen der Bauge-<br />
nehmigungsverfahren zu beachten ist, wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird, dass nur bei<br />
nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten, d.h. bei atypischen Sonderfällen, von dem Vollzug Ab-<br />
stand genommen werden darf, wird es für zulässig angesehen, hier auf die Ebene der Baugenehmi-<br />
gungsverfahren verweisen zu dürfen.<br />
3 Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden, Stand: 01/2010<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 9<br />
Abwasserentsorgung<br />
Die Entwässerung des Plangebietes kann im Trennsystem durch Anschluss an die bestehenden Netze<br />
erfolgen.<br />
Gebiet für die Grundwassersicherung<br />
Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s liegt nicht innerhalb eines Gebietes für die Grund-<br />
wassersicherung.<br />
Trinkwasserschutzgebiet<br />
Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es befindet sich in der Schutzzone IIIB des Was-<br />
serschutzgebietes der Wasserwerke Wohratal und Stadtallendorf des Zweckverbandes Mittelhessische<br />
Wasserwerke. Innerhalb der Schutzzone IIIB sind gemäß § 4 der SchutzgebietsVO vom 02.11.1987 ver-<br />
boten:<br />
Schutzzone IIIB<br />
1. Versenken von Abwasser einschl. des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers,<br />
2. Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe,<br />
3. Errichten und Betreiben von gewerblichen und industriellen Anlagen, bei denen radioaktive Stoffe, was-<br />
sergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig aus dem<br />
Schutzgebiet herausgeleitet, herausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öf-<br />
fentliche Kanalisation eingeleitet werden,<br />
4. Ablagern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund,<br />
5. Errichten und Betreiben von Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe.<br />
Die vorliegende Schutzgebietsverordnung steht der Planung somit nicht grundsätzlich entgegen.<br />
Bodenversiegelung<br />
Von zunehmender Bedeutung im Hinblick auf die langfristige Trinkwassersicherung ist die mit der Versie-<br />
gelung infolge der geplanten Bebauung einhergehende Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate.<br />
Jede Inanspruchnahme von Bodenfläche für eine bauliche Nutzung begründet einen Eingriff in die natür-<br />
lichen Bodenfunktionen, da insbesondere die Speicherfähigkeit sowie Filter- und Pufferfunktionen beein-<br />
trächtigt werden. Hinzu kommt auch der potenzielle Lebensraumverlust für Tiere und Pflanzen.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> enthält daher Festsetzungen, die dazu beitragen, die Versiegelung von zu befesti-<br />
genden Flächen zu minimieren, insbesondere durch die Vorschrift zur wasserdurchlässigen Befestigung<br />
von Stellplätzen. Weiterführend kann auf die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung, z.B.<br />
den im Folgenden zitierten § 8 Abs. 1 HBO verwiesen werden:<br />
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind<br />
1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und<br />
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,<br />
soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Satz 1 findet keine Anwendung,<br />
soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010
Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 10<br />
Darüber hinaus bleibt an<strong>zum</strong>erken, dass die Fläche für das geplante Gebäude des Jugendclubs vor dem<br />
Brand des seit dem Jahre 1988 bestehenden Gebäudes bereits entsprechend versiegelt gewesen ist und<br />
durch den <strong>Bebauungsplan</strong> insofern keine wesentlich darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Bo-<br />
denfläche bzw. Versiegelung vorbereitet wird.<br />
Oberirdische Gewässer<br />
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine oberirdische Gewässer sowie Quellen oder quellige Be-<br />
reiche. Eine Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange ist somit nicht zu erwarten.<br />
Überschwemmungsgebiete<br />
Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es berührt kein Überschwemmungsgebiet.<br />
8 Bodenordnung<br />
Ein Verfahren zur Bodenneuordnung i. S. der §§ 45 ff. BauGB ist nicht vorgesehen.<br />
9 Städtebauliche Vorkalkulation<br />
Der Stadt Kirchhain entstehen aus dem Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es voraussichtlich keine Kosten.<br />
10 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen<br />
Hingewiesen wird auf:<br />
• die Lage innerhalb der Wasserschutzzone IIIB sowie die entsprechenden Schutzbestimmungen<br />
• § 42 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) zur Verwertung von Niederschlagswasser<br />
/Anlagen<br />
Anlage – FFH-Prognose und Artenschutzrechtliche Stellungnahme, Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden,<br />
Stand: 01/2010<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010