01.07.2013 Aufrufe

Begründung zum Bebauungsplan „Jugendclub“

Begründung zum Bebauungsplan „Jugendclub“

Begründung zum Bebauungsplan „Jugendclub“

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach<br />

<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>„Jugendclub“</strong><br />

Planstand: 08.01.2010<br />

Entwurf<br />

Bearbeitung:<br />

Dipl.-Geogr. Holger Fischer, Stadtplaner AKH / SRL<br />

Dipl.-Geogr. Julian Adler<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 Linden – Tel 06403 9537-0 – Fax 9537-30


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................... 3<br />

1.1 Veranlassung und Planziel.......................................................................................................... 3<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich....................................................................................................... 3<br />

1.3 Übergeordnete Planungen.......................................................................................................... 4<br />

1.4 Verfahren..................................................................................................................................... 4<br />

2 Inhalt und Festsetzungen ................................................................................................................. 5<br />

2.1 Fläche für den Gemeinbedarf ..................................................................................................... 5<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung........................................................................................................ 5<br />

3 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften.......................................................................... 6<br />

4 Verkehrliche Erschließung ............................................................................................................... 6<br />

5 Immissionsschutz.............................................................................................................................. 7<br />

6 Berücksichtigung umweltschützender Belange............................................................................. 7<br />

7 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz.................................................................................... 8<br />

8 Bodenordnung ................................................................................................................................. 10<br />

9 Städtebauliche Vorkalkulation ....................................................................................................... 10<br />

10 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen ................................................................................... 10<br />

/Anlage<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Veranlassung und Planziel<br />

Im Stadtteil Stausebach der Stadt Kirchhain ist im östlichen Bereich der Ortslage die Errichtung eines<br />

Jugendclubs vorgesehen, da das bisherige Gebäude auf der Fläche aufgrund eines Brandes nicht mehr<br />

zur Verfügung steht bzw. niedergelegt wurde und den Jugendlichen somit gegenwärtig entsprechende<br />

Räumlichkeiten fehlen. Ein <strong>Bebauungsplan</strong> für den vorgesehenen Bereich existiert nicht, sodass zur Um-<br />

setzung der Planung das erforderliche Bauplanungsrecht geschaffen werden soll.<br />

Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Eigene Darstellung auf Basis von: http://hessenviewer.hessen.de (04.01.10) genordet, ohne Maßstab<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> soll im o.g. Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

vorbereitet und die geplante Errichtung eines Gebäudes zur Nutzung als Jugendclub planungsrechtlich<br />

abgesichert werden. Planziel des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbe-<br />

darf i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB).<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>„Jugendclub“</strong> umfasst in der Gemarkung Stause-<br />

bach, Flur 1, das Flurstück Nr. 24/4 sowie teilweise die angrenzende Straßenparzelle (Flst. Nr. 111 tlw.).<br />

Der räumliche Geltungsbereich wird im Einzelnen wie folgt begrenzt:<br />

Norden: Wohn- und Mischnutzung im Bereich Borngärten, landwirtschaftlicher Weg<br />

Westen: Kläranlage/RÜB Stausebach, Brunnenweg/Triescherweg, Wohnnutzung, Grünland<br />

Süden: landwirtschaftliche Nutzflächen, Nebengebäude<br />

Osten: Grünland, landwirtschaftliche Nutzflächen<br />

Im Umgriff des so begrenzten räumlichen Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt eine Fläche von<br />

rd. 0,26 ha.<br />

Ortslage Stadtteil<br />

Stausebach<br />

Plangebiet<br />

Brunnenweg<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 4<br />

Fläche für den Jugendclub Kläranlage/RÜB und Fläche für den Jugendclub<br />

Eigene Aufnahmen, 05.01.10<br />

1.3 Übergeordnete Planungen<br />

Die Fläche ist im wirksamen Regionalplan Mittelhessen 2001 als Bereich für Landschaftsnutzung und -<br />

pflege überlagert durch die Signatur Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft dar-<br />

gestellt. Der Entwurf des Regionalplanes Mittelhessen 2009 stellt für den Bereich Vorbehaltsgebiet für<br />

Landwirtschaft dar.<br />

Der Flächennutzungsplan der Stadt Kirchhain von 1996 stellt für das Plangebiet Grünfläche und Kläran-<br />

lage dar. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.<br />

1.4 Verfahren<br />

Für Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen<br />

Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, hat der Gesetzgeber 2007 ein sog. beschleunigtes Verfahren<br />

eingeführt. Das Verfahren nach § 13a BauGB ist aber nur zulässig, wenn eine Grundfläche von 20.000<br />

m 2 nicht überschritten wird und wenn der <strong>Bebauungsplan</strong> kein Vorhaben vorbereitet, für das die Pflicht<br />

zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG besteht. Das beschleunigte Ver-<br />

fahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder<br />

des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzge-<br />

biete im Sinne des BNatSchG bestehen.<br />

Vorliegend beträgt die zulässige Grundfläche nach der festgesetzten Grundflächenzahl von GRZ = 0,2<br />

max. rd. 365 m 2 . Ein UVP-pflichtiges Vorhaben wird nicht vorbereitet und Schutzgebiete i.S. § 1 Abs. 6<br />

Nr. 7b BauGB werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, wie die Ausführungen in Kap.6 zeigen. Damit kann<br />

das beschleunigte Verfahren angewendet werden, d.h. es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und<br />

Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch<br />

Auslegung des <strong>Bebauungsplan</strong>-Entwurfes nebst <strong>Begründung</strong> nach § 3 Abs. 2 BauGB, den berührten<br />

Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich zur Öffent-<br />

lichkeitsbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 5<br />

2 Inhalt und Festsetzungen<br />

Zur Sicherung der angestrebten städtebaulich geordneten Entwicklung sind in Ausführung des § 1 Abs. 3<br />

BauGB die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>„Jugendclub“</strong> aufgenommen worden.<br />

2.1 Fläche für den Gemeinbedarf<br />

Bei den Flächen für den Gemeinbedarf i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt es sich um Flächen für<br />

selbständige Anlagen. Die Festsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es muss sich auf eine konkrete Fläche und<br />

auf ein konkretes, seiner Art nach eindeutig festgelegtes Vorhaben des Gemeinbedarfs beziehen.<br />

Nach dem Bundesverwaltungsgericht 1 fordert der Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Aussagen,<br />

dass der Verwendungszweck der Gemeinbedarfsfläche konkret und eindeutig bestimmt sein muss, dem<br />

Gericht nach ist aber eine Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Schule und Anlagen<br />

für soziale und sportliche Zwecke“ regelmäßig hinreichend bestimmt.<br />

Der vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong> setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und konkretisiert die Fest-<br />

setzung durch die Zweckbestimmung <strong>„Jugendclub“</strong> um das Bauplanungsrecht für ein Gebäude zur Nut-<br />

zung als Jugendclub zu schaffen.<br />

Die Flächen für den Gemeinbedarf gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten. Außer der erforderli-<br />

chen Festsetzung der konkreten Zweckbestimmung gibt es für die Flächen für den Gemeinbedarf keine<br />

Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie über Bauweise und überbaubare Grundflä-<br />

chen. Gleichwohl wird verschiedentlich die Zulässigkeit einzelner Festsetzungen nach der Baunutzungs-<br />

verordnung (BauNVO) bejaht, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Diese Erforder-<br />

lichkeit wird vorliegend gesehen, um das Maß der baulichen Nutzung auf ein dem Standort<br />

angemessenes Maß zu begrenzen.<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Zum Maß der baulichen Nutzung setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> die Grundflächenzahl, die Ge-<br />

schossflächenzahl sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse fest.<br />

Grundflächenzahl<br />

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3<br />

BauNVO zulässig sind. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> eine<br />

Grundflächenzahl von GRZ = 0,2 fest.<br />

Geschossflächenzahl<br />

Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne des § 19<br />

Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> eine Geschossflächenzahl von<br />

GFZ = 0,2 fest. Diese ergibt sich aus der Grundflächenzahl multipliziert mit der Zahl der zulässigen Voll-<br />

geschosse.<br />

1 BVERWG, Urt. v. 11.03.88 – Az. 4 C 56.84<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 6<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

Die Hessische Bauordnung (HBO2002) definiert den Vollgeschossbegriff wie folgt:<br />

Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Ge-<br />

ländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse,<br />

die eine Höhe von mind. 2,3 m haben. Ein gegenüber mind. 1 Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes<br />

oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mind. 1 geneigten Dachfläche ist ein Vollge-<br />

schoss, wenn es diese Höhe über mehr als ¾ der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.<br />

Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegen-<br />

den Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. Untergeordnete Aufbauten<br />

über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für<br />

die Gebäude sind keine Vollgeschosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten<br />

Dachfläche.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> setzt für den räumlichen Geltungsbereich die Zahl der max. zulässigen Vollgeschos-<br />

se auf Z = I fest, da eine eingeschossige Bebauung ermöglicht werden soll.<br />

3 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften<br />

Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO sind Gestaltungsvorschrif-<br />

ten in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen worden. Gegenstand sind die Befestigung von Pkw-Stellplätzen<br />

und die Begrünung von Grundstücksfreiflächen.<br />

Pkw-Stellplätze<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> enthält eine Festsetzung zur wasserdurchlässigen Befestigung von Pkw-Stellplätzen.<br />

Mit der Festsetzung soll erreicht werden, dass der Versiegelungsgrad möglichst gering gehalten wird und<br />

die natürlichen Bodenfunktionen nicht über das erforderliche Maß hinausgehend beeinträchtigt werden.<br />

Begrünung von Grundstücksfreiflächen<br />

In Ausführung der einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung wird eine Mindestüberstellung<br />

der Grundstücksfreiflächen, d.h. der nicht bebauten Grundstücksflächen, mit einheimischen, stand-<br />

ortgerechten Laubgehölzen sowie bewährten Hochstammobstbäumen zur Auflage gemacht. Die nach<br />

Bauplanungsrecht anzupflanzenden Laubbäume und -sträucher können zur Anrechnung gebracht wer-<br />

den.<br />

Durch die Vorgaben soll insbesondere ein Mindestmaß an naturnaher Eingrünung sichergestellt und da-<br />

mit die Freiraum- und Wohnumfeldqualität erhöht werden. Auf die in den Festsetzungen des Bebauungs-<br />

planes enthaltene Artenliste wird entsprechend verwiesen.<br />

4 Verkehrliche Erschließung<br />

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Kreuzungsbereich der Straßen Brunnen-<br />

weg/Triescherweg/Zu den Trieschern. Zur Sicherung der Erschließung setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> eine<br />

öffentliche Straßenverkehrsfläche fest.<br />

Das Plangebiet ist zudem unmittelbar an die Ortslage des Stadtteils Stausebach angebunden und auch<br />

für Fußgänger und Radfahrer auf kurzem Wege erreichbar.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 7<br />

5 Immissionsschutz<br />

Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes entspre-<br />

chend zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei<br />

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen<br />

einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend<br />

dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich ver-<br />

mieden werden können.<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> soll die Errichtung eines Jugendclubs planungsrechtlich vorbereitet<br />

werden. Das nähere Umfeld des Plangebietes ist maßgeblich durch vorhandene Wohnbebauung und<br />

auch gemischte Nutzungen geprägt. Die geplante Zuordnung der Nutzungen steht dem genannten Tren-<br />

nungsgrundsatz jedenfalls nicht entgegen. Weitergehende immissionsschutzrechtliche Konflikte sind<br />

vorliegend nicht zu erkennen.<br />

6 Berücksichtigung umweltschützender Belange<br />

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gilt bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung unter anderem, dass von<br />

der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wer-<br />

den kann. Das beschleunigte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-<br />

trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 2 BauGB genannten Schutzgüter bestehen.<br />

Lage des Plangebietes (rotes Symbol) in Relation zu den nächstgelegenen Natura 2000-Gebieten<br />

Eigene Darstellung nach http://natura2000-verordnung.hessen.de (04.01.10) genordet, ohne Maßstab<br />

An die Ortslage des Stadtteils Stausebach schließt sich östlich in Richtung der Kernstadt Kirchhain das<br />

FFH-Gebiet 5119-302 „Wohraaue zwischen Kirchhain und Gemünden (Wohra)“ an. Das FFH-Gebiet<br />

weist eine Größe von rd. 279 ha auf und umfasst Erhaltungsziele insbesondere im Hinblick auf auentypi-<br />

sche Flusslandschaften und Wälder, entsprechende einheimische Fischarten (Groppe und Bachneunau-<br />

ge) sowie hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings.<br />

2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischer Vogelschutzgebiete im<br />

Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 8<br />

Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich jedoch keine Fließgewässer und entsprechende<br />

Lebensraumtypen (LRT), sodass Auswirkungen der Planung auf die Erhaltungsziele und den Schutz-<br />

zweck des Gebietes vorliegend nicht zu erwarten sind. Die bezüglich des Dunklen Wiesenknopf-<br />

Ameisenbläulings potentiell als LRT entwickelbaren Bereiche im Nordosten des Plangebietes werden<br />

vorsorglich <strong>zum</strong> Erhalt festgesetzt. Dadurch wird eventuellen Eingriffen in diesen Bereichen, welche der-<br />

zeit jedoch ohnehin nicht als LRT Magere Flachlandmähwiese einzustufen sind, vorgebeugt.<br />

Südlich von Stausebach befindet sich zwischen Großseelheim und der Kernstadt Kirchhain weiterhin das<br />

Vogelschutzgebiet 5219-401 „Amöneburger Becken“. Das Vogelschutzgebiet ist jedoch bereits in räum-<br />

lich größerer Entfernung <strong>zum</strong> Plangebiet gelegen, sodass diesbezügliche Auswirkungen nicht zu erwar-<br />

ten sind.<br />

Da es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Flächenbeanspruchung von Gebieten gemeinschaftli-<br />

cher Bedeutung und/oder Europäischen Vogelschutzgebieten kommt und auch weitere Gebiete im Ein-<br />

wirkungsbereich nicht von der Planung berührt werden, sind nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne<br />

nicht zu erwarten, sodass die entsprechende Anwendungsvoraussetzung für das beschleunigte Verfah-<br />

ren erfüllt ist.<br />

Im Hinblick auf weitergehende Ausführungen zur Berücksichtigung umweltschützender Belange sei an<br />

dieser Stelle auf die FFH-Prognose und die artenschutzrechtliche Stellungnahme 3 verwiesen, welche der<br />

<strong>Begründung</strong> des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es als Anlage beigefügt sind.<br />

7 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz<br />

Die folgenden Ausführungen geben entsprechend dem Planungsstand Aufschluss über die Berücksichti-<br />

gung wasserwirtschaftlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.<br />

Wasserversorgung<br />

Die Wasserversorgung des Plangebietes kann durch Anschluss an das bestehende Netz erfolgen.<br />

Im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ist ferner die Möglichkeit der Substitution von Trink- durch<br />

Brauchwasser anzusprechen, für die unter Hinweis auf die folgende Fundstelle aber keine besondere<br />

Festsetzung notwendig ist:<br />

§ 42 Abs. 3 HWG: Abwasser<br />

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />

wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll<br />

darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />

Da § 42 des Hess. Wassergesetzes unmittelbar geltendes Recht darstellt und im Rahmen der Bauge-<br />

nehmigungsverfahren zu beachten ist, wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird, dass nur bei<br />

nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten, d.h. bei atypischen Sonderfällen, von dem Vollzug Ab-<br />

stand genommen werden darf, wird es für zulässig angesehen, hier auf die Ebene der Baugenehmi-<br />

gungsverfahren verweisen zu dürfen.<br />

3 Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden, Stand: 01/2010<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 9<br />

Abwasserentsorgung<br />

Die Entwässerung des Plangebietes kann im Trennsystem durch Anschluss an die bestehenden Netze<br />

erfolgen.<br />

Gebiet für die Grundwassersicherung<br />

Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s liegt nicht innerhalb eines Gebietes für die Grund-<br />

wassersicherung.<br />

Trinkwasserschutzgebiet<br />

Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es befindet sich in der Schutzzone IIIB des Was-<br />

serschutzgebietes der Wasserwerke Wohratal und Stadtallendorf des Zweckverbandes Mittelhessische<br />

Wasserwerke. Innerhalb der Schutzzone IIIB sind gemäß § 4 der SchutzgebietsVO vom 02.11.1987 ver-<br />

boten:<br />

Schutzzone IIIB<br />

1. Versenken von Abwasser einschl. des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers,<br />

2. Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe,<br />

3. Errichten und Betreiben von gewerblichen und industriellen Anlagen, bei denen radioaktive Stoffe, was-<br />

sergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig aus dem<br />

Schutzgebiet herausgeleitet, herausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öf-<br />

fentliche Kanalisation eingeleitet werden,<br />

4. Ablagern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund,<br />

5. Errichten und Betreiben von Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe.<br />

Die vorliegende Schutzgebietsverordnung steht der Planung somit nicht grundsätzlich entgegen.<br />

Bodenversiegelung<br />

Von zunehmender Bedeutung im Hinblick auf die langfristige Trinkwassersicherung ist die mit der Versie-<br />

gelung infolge der geplanten Bebauung einhergehende Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate.<br />

Jede Inanspruchnahme von Bodenfläche für eine bauliche Nutzung begründet einen Eingriff in die natür-<br />

lichen Bodenfunktionen, da insbesondere die Speicherfähigkeit sowie Filter- und Pufferfunktionen beein-<br />

trächtigt werden. Hinzu kommt auch der potenzielle Lebensraumverlust für Tiere und Pflanzen.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> enthält daher Festsetzungen, die dazu beitragen, die Versiegelung von zu befesti-<br />

genden Flächen zu minimieren, insbesondere durch die Vorschrift zur wasserdurchlässigen Befestigung<br />

von Stellplätzen. Weiterführend kann auf die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung, z.B.<br />

den im Folgenden zitierten § 8 Abs. 1 HBO verwiesen werden:<br />

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind<br />

1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und<br />

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,<br />

soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Satz 1 findet keine Anwendung,<br />

soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010


Stadt Kirchhain, Stadtteil Stausebach: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Jugendclub“</strong> 10<br />

Darüber hinaus bleibt an<strong>zum</strong>erken, dass die Fläche für das geplante Gebäude des Jugendclubs vor dem<br />

Brand des seit dem Jahre 1988 bestehenden Gebäudes bereits entsprechend versiegelt gewesen ist und<br />

durch den <strong>Bebauungsplan</strong> insofern keine wesentlich darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Bo-<br />

denfläche bzw. Versiegelung vorbereitet wird.<br />

Oberirdische Gewässer<br />

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine oberirdische Gewässer sowie Quellen oder quellige Be-<br />

reiche. Eine Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange ist somit nicht zu erwarten.<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es berührt kein Überschwemmungsgebiet.<br />

8 Bodenordnung<br />

Ein Verfahren zur Bodenneuordnung i. S. der §§ 45 ff. BauGB ist nicht vorgesehen.<br />

9 Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Der Stadt Kirchhain entstehen aus dem Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es voraussichtlich keine Kosten.<br />

10 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen<br />

Hingewiesen wird auf:<br />

• die Lage innerhalb der Wasserschutzzone IIIB sowie die entsprechenden Schutzbestimmungen<br />

• § 42 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) zur Verwertung von Niederschlagswasser<br />

/Anlagen<br />

Anlage – FFH-Prognose und Artenschutzrechtliche Stellungnahme, Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden,<br />

Stand: 01/2010<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 01/2010

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!