Wurde die Umsatzgrenze in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren überschritten, so trat ab <strong>1.</strong><strong>1.</strong> des Folgejahres Buchführungspflicht ein. Eine bescheidmäßige Feststellung des Überschreitens der Umsatzgrenze war nicht für den Eintritt der Buchführungspflicht erforderlich. Angehörige freier Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Journalisten usw. waren davon nicht betroffen. Allerdings konnten Unternehmer, die die Grenzen des § 125 BAO nicht überschritten, ebenso wie die freiberuflich Tätigen freiwillig Bücher führen. Wurde die Einheitswertgrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufgrund des Einheitswertbescheides überschritten, trat Buchführungspflicht mit dem Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres ein. 2.3.2. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Damit ein Unternehmer den Vorschriften des Unternehmensrechtes bei seiner Aufzeichnungspflicht bzw. Rechnungslegungspflicht entspricht, ist als Buchungssystem die doppelte Buchführung anzuwenden, deren gesetzliche Rahmenbedingung im Wesentlichen das Rechnungslegungsgesetz ist. Weiters wird in § 190 UGB auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verwiesen. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach jenen Kriterien zu beurteilen, die dem allgemeinen Bewusstsein der anständigen und ordentlichen Kaufmannschaft entspringen. In der Praxis gründen sich die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auf gesetzliche Bestimmungen und die diesbezüglichen Rechtsprechungen, auf die zum Gewohnheitsrecht gewordene allgemein anerkannte Übung der kaufmännischen Praxis und auf Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vertreter der Unternehmer. Eine Buchführung ist grundsätzlich dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften beachtet worden sind und alle Geschäftsvorfälle vollständig wahr klar ordentlich und leicht nachprüfbar erfasst sind. Formelle Ordnungskriterien Die Buchführung ist in einer lebenden Sprache und in deren Schriftzeichen zu führen. Es dürfen keine leeren Zwischenräume an Stellen gelassen werden, die der Regel nach zu beschreiben sind. Es darf nicht radiert werden. Gemachte Eintragungen dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen mindestens täglich aufgezeichnet werden. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf den betreffenden Konten verbucht werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen Namen und Anschrift der Geschäftsfreunde aufweisen. Soweit Bücher gebunden werden, sollen sie Blatt für Blatt oder Seite für Seite fortlaufend nummeriert werden. 10 Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 7 , LexisNexis
Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 7 , LexisNexis 11