1. Das betriebliche Rechnungswesen - Manz
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Reinvermögen<br />
<strong>Das</strong> Reinvermögen ist die Differenz zwischen Gesamtvermögen und Schulden (Fremdkapital).<br />
Umsatz<br />
Der Umsatz ist die mit den Verkaufspreisen bewertete Absatzmenge<br />
(= verkaufte Menge x Preis).<br />
Unternehmen<br />
siehe Betrieb<br />
Verlust<br />
Der Verlust ist der Mehrbetrag der Aufwendungen über die Erträge.<br />
Vermögen<br />
<strong>Das</strong> Vermögen ist die Gesamtheit aller im Eigentum eines Unternehmens stehenden Güter.<br />
<strong>Das</strong> Gesamtvermögen unterteilt man in Anlage- und Umlaufvermögen. <strong>Das</strong> Anlagevermögen<br />
umfasst alle jene Güter, die dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen<br />
(z.B. Grundstücke, Maschinen usw.). <strong>Das</strong> Umlaufvermögen ist nur zur kurzfristigen<br />
Nutzung bestimmt (z.B. Warenvorräte, Geldbestand usw.).<br />
2.3. Die Rechtsgrundlagen der Buchführung<br />
Für die Betriebsrechnung bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.<br />
Bei der Finanzrechnung (Buchhaltung) jedoch ist<br />
– der Inhalt gesetzlich vorgeschrieben<br />
sowie<br />
– die Form gesetzlich geregelt.<br />
Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht sind vor allem im<br />
– Unternehmensgesetzbuch (§§ 189–283 UGB/„Rechnungslegungsgesetz“)<br />
und in der<br />
– Bundesabgabenordnung (§§ 124–132 BAO)<br />
enthalten.<br />
2.3.<strong>1.</strong> Die Rechnungslegungspflicht<br />
Im Zuge der Reformierung des österreichischen Handelsrechts durch das Handelsrechts-<br />
Änderungsgesetz (HaRÄG; BGBl I 120/2005) im Jahr 2005, kam es unter anderem zu<br />
einer umfassenden Novellierung der Rechnungslegungspflicht, die in einem neuen § 189<br />
UGB ihre gesetzliche Verankerung fand. <strong>Das</strong> HaRÄG trat mit <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2007 in Kraft (zu beachten<br />
sind aber die Übergangsbestimmungen gem. § 907 Abs 16 und Abs 17 UGB).<br />
Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG; BGBl I 2009/140) wurden die in<br />
§ 189 festgesetzten Schwellenwerte erhöht.<br />
Gem § 189 UGB ist das dritte Buch über die Rechnungslegung anzuwenden auf:<br />
– Kapitalgesellschaften sowie unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne<br />
natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Abs 1 Z 1) und<br />
Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 7 , LexisNexis 7