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1. Das betriebliche Rechnungswesen - Manz

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Reinvermögen<br />

<strong>Das</strong> Reinvermögen ist die Differenz zwischen Gesamtvermögen und Schulden (Fremdkapital).<br />

Umsatz<br />

Der Umsatz ist die mit den Verkaufspreisen bewertete Absatzmenge<br />

(= verkaufte Menge x Preis).<br />

Unternehmen<br />

siehe Betrieb<br />

Verlust<br />

Der Verlust ist der Mehrbetrag der Aufwendungen über die Erträge.<br />

Vermögen<br />

<strong>Das</strong> Vermögen ist die Gesamtheit aller im Eigentum eines Unternehmens stehenden Güter.<br />

<strong>Das</strong> Gesamtvermögen unterteilt man in Anlage- und Umlaufvermögen. <strong>Das</strong> Anlagevermögen<br />

umfasst alle jene Güter, die dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen<br />

(z.B. Grundstücke, Maschinen usw.). <strong>Das</strong> Umlaufvermögen ist nur zur kurzfristigen<br />

Nutzung bestimmt (z.B. Warenvorräte, Geldbestand usw.).<br />

2.3. Die Rechtsgrundlagen der Buchführung<br />

Für die Betriebsrechnung bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.<br />

Bei der Finanzrechnung (Buchhaltung) jedoch ist<br />

– der Inhalt gesetzlich vorgeschrieben<br />

sowie<br />

– die Form gesetzlich geregelt.<br />

Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht sind vor allem im<br />

– Unternehmensgesetzbuch (§§ 189–283 UGB/„Rechnungslegungsgesetz“)<br />

und in der<br />

– Bundesabgabenordnung (§§ 124–132 BAO)<br />

enthalten.<br />

2.3.<strong>1.</strong> Die Rechnungslegungspflicht<br />

Im Zuge der Reformierung des österreichischen Handelsrechts durch das Handelsrechts-<br />

Änderungsgesetz (HaRÄG; BGBl I 120/2005) im Jahr 2005, kam es unter anderem zu<br />

einer umfassenden Novellierung der Rechnungslegungspflicht, die in einem neuen § 189<br />

UGB ihre gesetzliche Verankerung fand. <strong>Das</strong> HaRÄG trat mit <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2007 in Kraft (zu beachten<br />

sind aber die Übergangsbestimmungen gem. § 907 Abs 16 und Abs 17 UGB).<br />

Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG; BGBl I 2009/140) wurden die in<br />

§ 189 festgesetzten Schwellenwerte erhöht.<br />

Gem § 189 UGB ist das dritte Buch über die Rechnungslegung anzuwenden auf:<br />

– Kapitalgesellschaften sowie unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne<br />

natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Abs 1 Z 1) und<br />

Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 7 , LexisNexis 7

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