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1. Das betriebliche Rechnungswesen - Manz

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Aus steuerrechtlicher Sicht (§ 124 BAO) hat derjenige, der nach Unternehmensrecht<br />

oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Führung von Büchern verpflichtet ist, diese<br />

Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Darüber hinaus<br />

müssen auch jene Unternehmer Bücher führen, die die in § 125 BAO festgelegten Grenzen<br />

überschreiten. Hierbei ist anzumerken, dass die Reform der unternehmensrechtlichen<br />

Rechnungslegungspflicht auch zu einer Anpassung der steuerlichen Bestimmungen führte,<br />

die durch das StruktAnpG 2006 (BGBl. 2006/100) umgesetzt wurden.<br />

Demnach betragen die Grenzen in der BAO:<br />

Buchführungspflicht gem. § 125 BAO<br />

Betriebsart wirtschaftlicher Land- und forstwirtschaftliche<br />

Kriterium Geschäftsbetrieb (§ 31) Betriebe<br />

Umsatz mehr als € 400.000 mehr als € 400.000<br />

Einheitswert – mehr als € 150.000<br />

Exkurs: Rückblick auf die Rechtslage vor dem HaRÄG bzw StruktAnpG 2006:<br />

Vor der Reform des Handelsrechts war die Buchführungspflicht an den Vollkaufmannsbegriff<br />

geknüpft. § 189 Abs 1 HGB verpflichtete jeden Kaufmann Bücher zu führen und<br />

in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen<br />

ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.<br />

Kaufmann war derjenige, der ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betrieb, das die Grenzen<br />

des Handwerkes oder Kleingewerbes überschritt. Diese Kaufleute, die so genannten<br />

IST-Kaufleute, waren mit Beginn ihres Handelsgewerbes buchführungspflichtig, unabhängig<br />

von der Eintragung in das Firmenbuch.<br />

Weiters waren alle diejenigen Unternehmer ab der Eintragung in das Firmenbuch buchführungspflichtig,<br />

die ein Handelsgewerbe betrieben, das nach Art und Umfang einen<br />

in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Diese Unternehmer,<br />

die so genannten SOLL-Kaufleute, mussten in das Firmenbuch eingetragen werden und<br />

einen Gewerbebetrieb betreiben. Schließlich bestimmte das Handelsrecht (§ 6 HGB),<br />

dass die Kaufmannseigenschaft und somit auch die Buchführungspflicht, auch auf alle<br />

Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene<br />

Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) anzuwenden war (FORM-Kaufleute).<br />

Aus steuerrechtlicher Sicht (§ 124 BAO) hatte derjenige, der nach Handelsrecht oder anderen<br />

gesetzlichen Bestimmungen zur Führung von Büchern verpflichtet ist, diese Verpflichtung<br />

auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Darüber hinaus mussten<br />

auch jene Unternehmer Bücher führen, die die in § 125 BAO festgelegten Grenzen überschritten.<br />

Die Grenzen betrugen dabei:<br />

Buchführungspflicht gem. § 125 BAO<br />

Betriebsart Gewerbebetriebe Land- und forstwirtschaftliche<br />

Kriterium Betriebe<br />

Umsatz mehr als € 400.000*) mehr als € 400.000<br />

Einheitswert – mehr als € 150.000<br />

*) € 600.000 für Lebensmitteleinzelhandel und Gemischtwarenhandel<br />

Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 7 , LexisNexis 9

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