1. Das betriebliche Rechnungswesen - Manz
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Aus steuerrechtlicher Sicht (§ 124 BAO) hat derjenige, der nach Unternehmensrecht<br />
oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Führung von Büchern verpflichtet ist, diese<br />
Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Darüber hinaus<br />
müssen auch jene Unternehmer Bücher führen, die die in § 125 BAO festgelegten Grenzen<br />
überschreiten. Hierbei ist anzumerken, dass die Reform der unternehmensrechtlichen<br />
Rechnungslegungspflicht auch zu einer Anpassung der steuerlichen Bestimmungen führte,<br />
die durch das StruktAnpG 2006 (BGBl. 2006/100) umgesetzt wurden.<br />
Demnach betragen die Grenzen in der BAO:<br />
Buchführungspflicht gem. § 125 BAO<br />
Betriebsart wirtschaftlicher Land- und forstwirtschaftliche<br />
Kriterium Geschäftsbetrieb (§ 31) Betriebe<br />
Umsatz mehr als € 400.000 mehr als € 400.000<br />
Einheitswert – mehr als € 150.000<br />
Exkurs: Rückblick auf die Rechtslage vor dem HaRÄG bzw StruktAnpG 2006:<br />
Vor der Reform des Handelsrechts war die Buchführungspflicht an den Vollkaufmannsbegriff<br />
geknüpft. § 189 Abs 1 HGB verpflichtete jeden Kaufmann Bücher zu führen und<br />
in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen<br />
ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.<br />
Kaufmann war derjenige, der ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betrieb, das die Grenzen<br />
des Handwerkes oder Kleingewerbes überschritt. Diese Kaufleute, die so genannten<br />
IST-Kaufleute, waren mit Beginn ihres Handelsgewerbes buchführungspflichtig, unabhängig<br />
von der Eintragung in das Firmenbuch.<br />
Weiters waren alle diejenigen Unternehmer ab der Eintragung in das Firmenbuch buchführungspflichtig,<br />
die ein Handelsgewerbe betrieben, das nach Art und Umfang einen<br />
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Diese Unternehmer,<br />
die so genannten SOLL-Kaufleute, mussten in das Firmenbuch eingetragen werden und<br />
einen Gewerbebetrieb betreiben. Schließlich bestimmte das Handelsrecht (§ 6 HGB),<br />
dass die Kaufmannseigenschaft und somit auch die Buchführungspflicht, auch auf alle<br />
Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene<br />
Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) anzuwenden war (FORM-Kaufleute).<br />
Aus steuerrechtlicher Sicht (§ 124 BAO) hatte derjenige, der nach Handelsrecht oder anderen<br />
gesetzlichen Bestimmungen zur Führung von Büchern verpflichtet ist, diese Verpflichtung<br />
auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Darüber hinaus mussten<br />
auch jene Unternehmer Bücher führen, die die in § 125 BAO festgelegten Grenzen überschritten.<br />
Die Grenzen betrugen dabei:<br />
Buchführungspflicht gem. § 125 BAO<br />
Betriebsart Gewerbebetriebe Land- und forstwirtschaftliche<br />
Kriterium Betriebe<br />
Umsatz mehr als € 400.000*) mehr als € 400.000<br />
Einheitswert – mehr als € 150.000<br />
*) € 600.000 für Lebensmitteleinzelhandel und Gemischtwarenhandel<br />
Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 7 , LexisNexis 9