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00_HB_Familienunternehmen_Kalss_Probst_Titelei 1..30 - Manz

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XIII XIII. Macht und Kontrolle im <strong>Familienunternehmen</strong><br />

ter zu unterscheiden; er ist deren Vorsitzender, je nach Gestaltung primus inter pares<br />

oder Leiter und Letztentscheider. Der Syndikatsleiter wird typischerweise von den Mitgliedern<br />

der Syndikatsleitung oder der Syndikatsversammlung gewählt und unterliegt gegenüber<br />

den Syndikatsmitgliedern einem auftragsrechtlichen Verhältnis. Die kurze Beschreibung<br />

seiner Aufgaben und Befugnisse macht deutlich, dass er eine verantwortungsvolle,<br />

machtvolle Stellung hat. Jedenfalls kann er bei Verfehlungen, Unfähigkeit<br />

(Krankheit) oder auch notorischer Leistungsschwäche bzw -missbrauch, aus wichtigem<br />

Grund abberufen werden; 40 ) sinnvoll ist eine Regelung und Präzisierung der Bestellung<br />

und Abberufung, etwa die Orientierung an der aktienrechtlichen Regelung für den Vorstand<br />

gem § 75 Abs 4 AktG.<br />

c) Syndikatsleitung<br />

13/33 Die Syndikatsleitung wiederum repräsentiert die einzelnen Syndikatsmitglieder. Gerade<br />

bei großen Familiengesellschaften, dh bei mehr als 50 Familiengesellschaftern (vgl<br />

Rz 2/44) finden sich vielfach derartige Gestaltungen. Die Mitglieder der Syndikatsleitung<br />

werden typischerweise nicht von der Gesamtheit der Syndikatsmitglieder, dh von der<br />

Syndikatsversammlung (Rz 13/27), gewählt, sondern viel eher von den einzelnen Gruppen<br />

oder Stämmen der Familie. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Dabei kann<br />

ihnen entweder als Stamm sicher ein Vertreter zukommen, unabhängig von den Anteilen<br />

(28% [F1], 30% [F2], 15% [F3], 13% [F4], 14% [F5]) 41 ) oder es wird pro 20-%-Anteil<br />

ein Sitz vergeben. Werden die Sitze pro Stamm vergeben, repräsentiert jedes Mitglied im<br />

Regelfall auch so viele Stimmen in der Syndikatsleitung (Kapitalprinzip). Möglich ist es<br />

aber auch, dass in der Syndikatsleitung das Kopfstimmprinzip gilt, dh dass alle Mitglieder<br />

der Syndikatsleitung das gleiche Stimmgewicht repräsentieren. Damit würden die<br />

geringer beteiligten Familienstämme zugunsten der anderen, größeren Familienstämme<br />

gewinnen.<br />

13/34 Auch die Stellung der Mitglieder der Syndikatsleitung kann völlig unterschiedlich<br />

ausgestaltet sein. Sie können die Stellung als Boten einnehmen und damit wirklich nur<br />

Überbringer der Vorentscheidung der von ihnen repräsentierten Gesellschafter (Familienstamm,<br />

subsyndizierter Gesellschafter) sein. Naturgemäß sind sie streng an die Vorentscheidung<br />

gebunden und auch sonst auftragsrechtlich vollständig an die Gesellschafter<br />

rückgebunden. Sie können auch als Stellvertreter mit eigener Willensbildung und<br />

Orientierung oder Bindung der Gesellschaftervorentscheidung etabliert sein. Schließlich<br />

ist es auch möglich, ihnen die Stellung als freie Vertreter und Vertrauensleute der Gesellschafter<br />

einzuräumen, die eigenständig im besten Interesse der repräsentierten Gesellschafter<br />

entscheiden. Der jeweilige Repräsentant in der Syndikatsleitung nimmt eine<br />

Vorabstimmung über die jeweilige Angelegenheit vor, um dann – je nach Meinungsbildung<br />

in seinem Stamm – die Stimme für den Stamm in der Syndikatsleitung abzugeben.<br />

Die Form dieser Vorabstimmung kann einheitlich festgelegt werden, sie kann aber auch<br />

jeder Gruppe selbst überlassen bleiben.<br />

13/35 Die Teilung nach Stämmen und die Einrichtung der Syndikatsleitung mit Abstimmungsbefugnis<br />

bewirken im Grunde ein zweistufiges Syndikat (Haupt- und Sub- oder<br />

398<br />

40 ) Westermann in FS Bezzenberger 452.<br />

41 ) „F“ steht für Familienstamm.<br />

<strong>Kalss</strong>/<strong>Probst</strong>, <strong>Familienunternehmen</strong> (2013)

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