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00_HB_Familienunternehmen_Kalss_Probst_Titelei 1..30 - Manz

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3. Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13/149<br />

4. Der Beirat in der Privatstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13/205<br />

D. Informelle Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13/217<br />

E. Kontrolle in der Unternehmensgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13/222<br />

A. Macht und Kontrolle der Anteilsmehrheit<br />

1. Kapitalprinzip<br />

Die Macht des einzelnen Eigentümers des <strong>Familienunternehmen</strong>s beruht auf sei- 13/1<br />

nem Anteilsbesitz. Der Einfluss orientiert sich am Kapitaleinsatz. Dies setzt zugleich die<br />

Zuständigkeit der Eigentümerversammlung für die Entscheidung voraus.<br />

Das Kapitalprinzip ist ein wesentliches Ordnungselement des österreichischen Ge- 13/2<br />

sellschaftsrechts. 1 ) Es verknüpft den Kapitaleinsatz mit dem Gewicht der Stimmkraft,<br />

stellt sicher, dass das mit der Kapitalbeteiligung einhergehende Stimmgewicht parallel<br />

zum Kapitaleinsatz steigt und garantiert die Kongruenz von Risikoübernahme und<br />

Einflusssicherung in der Gesellschaft. 2 )<br />

Das Kapitalprinzip ist am stärksten in der AG ausgeprägt. Eine Aktie gewährt eine 13/3<br />

Stimme. Jeder Aktionär kann grundsätzlich entsprechend seinem Kapitaleinsatz das<br />

Stimmrecht ausüben. Dennoch bestehen bestimmte – von diesem Grundsatz abweichende<br />

– Möglichkeiten, etwa die Einführung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien oder von<br />

Aktiengattungen, ferner die Etablierung des Höchststimmrechts und von Sonderrechten<br />

zugunsten einzelner Aktionäre (s Rz 13/44 ff). Das Kapitalprinzip gilt grundsätzlich auch<br />

im Recht der GmbH. Pro € 70,– Stammeinlage wird eine Stimme gewährt. Allerdings<br />

kann in der GmbH durch entsprechende Satzungsgestaltung deutlich leichter vom Kapitalprinzip<br />

abgewichen werden als in der AG. Einem Gesellschafter kann durch vertragliche<br />

Regelung im Verhältnis zu seinem Kapitaleinsatz ein überproportional hoher Einfluss<br />

und hohe Stimmkraft verliehen werden.<br />

Das Recht der Personengesellschaften ist differenzierter. Selbst wenn im Recht der 13/4<br />

OG grundsätzlich das gesetzliche Einstimmungsprinzip gilt, 3 ) zeigt sich eine klare gesetzliche<br />

Tendenz hin zum Kapitalprinzip. Haben nämlich die Gesellschafter in der OG das<br />

Mehrheitsprinzip für Beschlussfassungen der Gesellschafter etabliert, das Stimmrecht der<br />

einzelnen Gesellschafter jedoch nicht gesondert geregelt, greift die Auffanglösung gem<br />

§ 119 Abs 2 UGB; demnach bestimmt sich die Mehrheit im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen<br />

der Gesellschafter. Das Stimmrecht richtet sich somit nach dem Verhältnis<br />

des Werts der vereinbarten Einlagen. 4 ) Gem § 161 UGB wird dieses Ordnungsmuster auch<br />

für die KG übernommen. Die GesBR-rechtlichen Regelungen sind auch nicht nur auf personalistisch<br />

gestaltete Gesellschaften, die gemeinschaftlich zusammenwirken, zugeschnit-<br />

1 ) Schubert/Hommelhoff, 1<strong>00</strong> Jahre modernes Aktienrecht 465; <strong>Kalss</strong>, Das Höchststimmrecht<br />

als Instrument zur Wahrung des Aktionärseinflusses 52.<br />

2 ) Zöllner, Die Schranken der Stimmrechtsmacht 97; <strong>Kalss</strong>, Das Höchststimmrecht als Instrument<br />

zur Wahrung des Aktionärseinflusses 52.<br />

3 ) Schauer in <strong>Kalss</strong>/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 2/267, Rz 2/<br />

258.<br />

A. Macht und Kontrolle der Anteilsmehrheit XIII<br />

4 ) Schauer in <strong>Kalss</strong>/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 2/267; Jabornegg/Artmann<br />

in Jabornegg/Artmann, UGB 2 § 119 Rz 17.<br />

<strong>Kalss</strong>/<strong>Probst</strong>, <strong>Familienunternehmen</strong> (2013) 389

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