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00_HB_Familienunternehmen_Kalss_Probst_Titelei 1..30 - Manz

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Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet bei satzungsmäßiger<br />

Zuweisung über die Verteilung des Gewinns (vgl Rz 14/56 ff). Die starke<br />

Stellung der Gesellschafter wird durch ein jederzeit bestehendes Informations- und Einsichtsrecht<br />

über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abgesichert. Ein Gesellschafter hat<br />

nicht nur ein jederzeitiges, auf Auskunft gerichtetes Informationsrecht, sondern auch ein<br />

eigenständiges Einsichtsrecht in alle Schriften und Bücher der Gesellschaft. Dieses Recht<br />

bezieht sich auch auf die Angelegenheiten der Tochtergesellschaften (vgl Rz 11/52).<br />

Während die Hauptversammlung gegenüber dem Aufsichtsrat ihren Zuständigkeitsbereich<br />

nicht erweitern kann, 28 ) hat die Generalversammlung eine derartige Erweiterungskompetenz<br />

gegenüber den Geschäftsführern. Unter anderem kann ein weitrei-<br />

chendes oder umfassendes Zustimmungs- oder Weisungsrecht etabliert werden. 29 )<br />

Umgekehrt ist es auch zulässig, die Zuständigkeit der Gesellschafter bzw der Generalversammlung<br />

zu reduzieren und Kompetenzen an andere Gesellschaftsorgane zu<br />

übertragen. 30 ) Den Geschäftsführern kann etwa ein weisungsfreier Entscheidungsbereich<br />

eingeräumt werden. Dieser Bereich kann aber durch entsprechende Satzungsänderung<br />

wieder eingeschränkt werden. 31 ) Zulässig ist es etwa, die Gesellschafterkompetenzen<br />

einzuschränken, um eine faktische Mediatisierung der Entscheidungsmacht herbeizuführen<br />

und bestimmten Repräsentanten die Entscheidungsbefugnis zu überlassen. Sogar<br />

die Befugnis der Gesellschaftsvertragsänderung fällt darunter. 32 ) Jedenfalls muss<br />

aber den Gesellschaftern ein Kernbereich im Sinn einer Mindestzuständigkeit vorbehal-<br />

ten bleiben.<br />

Für die einzelne Gesellschaft und die Gesellschafter stellt sich trotz des gesetzlich<br />

zulässigen Rahmens die Frage, ob die Kompetenz der Geschäftsführer tatsächlich so weit<br />

entkernt werden soll und wie die Zuständigkeiten und damit auch die Verantwortung<br />

dafür verschoben werden sollen; die Gesellschafter müssen überlegen, ob und wer von<br />

ihnen diesen Leitungsaufgaben tatsächlich gewachsen ist und auch über die dafür not-<br />

wendige Zeit verfügt (vgl Rz 13/173).<br />

A. Macht und Kontrolle der Anteilsmehrheit XIII<br />

Gehen die Gesellschafter im Einzelfall von einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />

Kompetenzverteilung durch einen Beschluss ab, muss dieser Beschluss satzungsändernde<br />

Mehrheit haben. 33 )<br />

13/20<br />

13/21<br />

13/22<br />

13/23<br />

13/24<br />

5. Die Hauptversammlung<br />

Die Hauptversammlung der AG hat eine ungleich schwächere Stellung als die Ge- 13/25<br />

neralversammlung in der GmbH. Der Hauptversammlung kommen nur die im Gesetz<br />

festgelegten Zuständigkeiten zu. Sie kann keine weiteren Angelegenheiten von sich aus<br />

an sich ziehen. Nur wenn der Vorstand oder Aufsichtsrat gem § 103 AktG an sie herantritt,<br />

ist sie zur Entscheidung befugt (vgl Rz 13/114). Von Gesetzes wegen ist es verboten,<br />

der Hauptversammlung durch Satzung oder sonstige Maßnahmen weitere Zustän-<br />

28 ) Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 § 35 Rz 47; Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 112.<br />

29 ) Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 112; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 § 35 Rz 47.<br />

30 ) OGH 4 Ob 14/04 v; Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 113.<br />

31 ) Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 116.<br />

32 ) K. Schmidt in Scholz, GmbHG 10 § 45 Rz 63; Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 114.<br />

33 ) Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 117.<br />

<strong>Kalss</strong>/<strong>Probst</strong>, <strong>Familienunternehmen</strong> (2013) 395

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