00_HB_Familienunternehmen_Kalss_Probst_Titelei 1..30 - Manz
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Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet bei satzungsmäßiger<br />
Zuweisung über die Verteilung des Gewinns (vgl Rz 14/56 ff). Die starke<br />
Stellung der Gesellschafter wird durch ein jederzeit bestehendes Informations- und Einsichtsrecht<br />
über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abgesichert. Ein Gesellschafter hat<br />
nicht nur ein jederzeitiges, auf Auskunft gerichtetes Informationsrecht, sondern auch ein<br />
eigenständiges Einsichtsrecht in alle Schriften und Bücher der Gesellschaft. Dieses Recht<br />
bezieht sich auch auf die Angelegenheiten der Tochtergesellschaften (vgl Rz 11/52).<br />
Während die Hauptversammlung gegenüber dem Aufsichtsrat ihren Zuständigkeitsbereich<br />
nicht erweitern kann, 28 ) hat die Generalversammlung eine derartige Erweiterungskompetenz<br />
gegenüber den Geschäftsführern. Unter anderem kann ein weitrei-<br />
chendes oder umfassendes Zustimmungs- oder Weisungsrecht etabliert werden. 29 )<br />
Umgekehrt ist es auch zulässig, die Zuständigkeit der Gesellschafter bzw der Generalversammlung<br />
zu reduzieren und Kompetenzen an andere Gesellschaftsorgane zu<br />
übertragen. 30 ) Den Geschäftsführern kann etwa ein weisungsfreier Entscheidungsbereich<br />
eingeräumt werden. Dieser Bereich kann aber durch entsprechende Satzungsänderung<br />
wieder eingeschränkt werden. 31 ) Zulässig ist es etwa, die Gesellschafterkompetenzen<br />
einzuschränken, um eine faktische Mediatisierung der Entscheidungsmacht herbeizuführen<br />
und bestimmten Repräsentanten die Entscheidungsbefugnis zu überlassen. Sogar<br />
die Befugnis der Gesellschaftsvertragsänderung fällt darunter. 32 ) Jedenfalls muss<br />
aber den Gesellschaftern ein Kernbereich im Sinn einer Mindestzuständigkeit vorbehal-<br />
ten bleiben.<br />
Für die einzelne Gesellschaft und die Gesellschafter stellt sich trotz des gesetzlich<br />
zulässigen Rahmens die Frage, ob die Kompetenz der Geschäftsführer tatsächlich so weit<br />
entkernt werden soll und wie die Zuständigkeiten und damit auch die Verantwortung<br />
dafür verschoben werden sollen; die Gesellschafter müssen überlegen, ob und wer von<br />
ihnen diesen Leitungsaufgaben tatsächlich gewachsen ist und auch über die dafür not-<br />
wendige Zeit verfügt (vgl Rz 13/173).<br />
A. Macht und Kontrolle der Anteilsmehrheit XIII<br />
Gehen die Gesellschafter im Einzelfall von einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />
Kompetenzverteilung durch einen Beschluss ab, muss dieser Beschluss satzungsändernde<br />
Mehrheit haben. 33 )<br />
13/20<br />
13/21<br />
13/22<br />
13/23<br />
13/24<br />
5. Die Hauptversammlung<br />
Die Hauptversammlung der AG hat eine ungleich schwächere Stellung als die Ge- 13/25<br />
neralversammlung in der GmbH. Der Hauptversammlung kommen nur die im Gesetz<br />
festgelegten Zuständigkeiten zu. Sie kann keine weiteren Angelegenheiten von sich aus<br />
an sich ziehen. Nur wenn der Vorstand oder Aufsichtsrat gem § 103 AktG an sie herantritt,<br />
ist sie zur Entscheidung befugt (vgl Rz 13/114). Von Gesetzes wegen ist es verboten,<br />
der Hauptversammlung durch Satzung oder sonstige Maßnahmen weitere Zustän-<br />
28 ) Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 § 35 Rz 47; Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 112.<br />
29 ) Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 112; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 § 35 Rz 47.<br />
30 ) OGH 4 Ob 14/04 v; Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 113.<br />
31 ) Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 116.<br />
32 ) K. Schmidt in Scholz, GmbHG 10 § 45 Rz 63; Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 114.<br />
33 ) Enzinger in Straube, GmbHG § 35 Rz 117.<br />
<strong>Kalss</strong>/<strong>Probst</strong>, <strong>Familienunternehmen</strong> (2013) 395